Art. 4, 4bp.

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liche Grundlage erhalten, zumal hiedurch zugleich Vorsorge dagegen
getroffen ist, daß seitens eines Unioñslandes über dieses billige Ausmaß
hinaus Erschwerungen für die Inanspruchnahme des Priontätsrechtes
eingeführt werden.
Absatz e bestimmt, daß später andere Nachweisungen gefordert
werden dürfen. Unter „später“ sind nicht nur die Verfahren nach
Erteilung des Patentes oder Registrierung des Musters oder der
Marle GVerfahren vor der Nichtigkeitsabteiling des Patentamtes oder
dem Patentgerichtshofe, Prüfung der Gültigkeit eines Patentes durch
den Eingriffsrichter, Streitigkeiten um den Vorrang von Marken und
Mustern), sondern auch das infolge eines Einspruches gegen die Er—
teilung eines Patentes durchzuführende Einspruchs⸗ oder Beschwerde—⸗
versahren zu verstehen. Diese Bestimmung ist begründet und wider—
pricht nicht dem Absatze d, da durch diesen lediguch Vorschriften für
das ohne Bestreitung durch einen Gegner stattfindende Erteilungs⸗,
beziehungsweise Registrierungsverfahren gegeben sein sollen.

Art. 4 bis.
Les brevets demandés
dans les différents pays
contractants par des personnes
 admises au hbénélice
de la Convention aux
termes des articles 2 et 8,
seront indépendants des
brevets obtenus pour la
méême invention dans les
autres pays, adhérents ou
X

Cette disposition doit
s'entendre d'ûme fagon absolue,
 notamment en ce
sens que les brevets de—
mandés pendant le délai de
priorité sont indépendants,
tant au point de vue des
causes de nullité et de
déchéance, qu'au point de
vue de la durée normale.
Elle s'applique à tous
les breveis éxistant

Art. 4b.
Patente, welche in den
verschiedenen Vertrags⸗
ländern von Personen an—
gemeldet wurden, die gemäß
Artikel 2 und 3 des“ Ver—
trages die Vertragsrechte ge—
nießen, sollen von Patenten,
die für dieselbe Erfindung in
anderen der Union ange—
hörenden oder nicht ange—
hörenden Ländern erlaugt
worden sind, unabhängig
sein.

Diese Bestimmung ist ohne
jede Einschränkung, insbe—
sondere in dem Sinne zu
verstehen, daß die während
der Prioritaätsfrist ange—
meldeten Patente sowohl hin⸗
sichtlich der Nichtigkeits- und
Erlöschungsgründe als auch
in Hinsicht auf die Normal—
dauer unabhängig sind.
Sie gilt für alle im Zeit—
punkt ihres Inkrafttretens