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Unionsvertrag.

2. Nach Punkt 2 kann den Marken der Schutz verweigert werden,
welche jedes unterscheidenden Charakters entbehren oder ausschließlich
beschreibende Angaben enthalten (5 1 der Markenschutznovelle) oder
Freizeichen (8 3, 8. 3 des Markenschutzgesetzes) sind. Daß ein Zeichen,
welches nicht die Eignung besitzt, die Waren eines Unternehmers von
den Waren anderer Unternehmungen zu unterscheiden, auf Grund des
8 1 des Markenschutzgesetzes von der Registrierung ausgeschlossen ist,
wird in der Praxis sowohl des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
als auch des Verwaltungsgerichtshofes durchaus anerkannt Die aus—
drückliche Anführung dieses Ausschließungsgrundes im Art. 6 wird
insbesondere auch zur Folge haben, daß Buchstabenmarken, das sind
Zeichen, welche ausschließlich aus einem oder mehreren Buchstaben
(die nicht ein Wort bilden) aus diesem Grunde vom Schutze in Oster⸗
reich ausgeschlossen werden können, was der Verwaltungsgerichtshof
auf Grund der bisherigen Fassung des Unionsvertrages als ungu⸗
läfsig erklärt hat. Durch die Möglichkeit der Ausschließung aus⸗
ländischer Buchstabenmarken wird, wie Außerungen aus den Kreisen
der österreichischen Industriellen und Handeitreibenden dargetan haben,
ein bestehendes Verkehrsbedürfnis befriedigt.

Freilich erscheint es nicht ausgeschlossen, daß es einem Unter⸗
nehmer ausnahmsweise gelinge, insbesondere durch langjährigen und
umfassenden Gebrauch einzelne Buchstaben oder Buchstabenrerbindungen,
denen Worteigenschaft oder Bildwirkung nicht zukommt, als Kennzeichen
der Waren seines Unternehmens in den beteiligten Verkehrskreisen
bekanntzumachen. Nach dem geltendeu inländischen Recht ist eine Schutz⸗
möglichkeit auch unter der gedachten Voraussetzung nicht gegeben.
Gemäß dem zweiten Absatze zu Punkt 2 des Art. '6 sind nun bei
Beurteilung des unterscheidenden Charakters einer Marke alle Tal—
umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches
der Marke. Diese Bestimmung besagt, daß eine Marke solcher Art,
welcher gemeiniglich Unterscheidungskraft nicht zukommt, doch dann
als unterscheidend zu betrachten ist, wenn die gesamten Verkehrs—
verhältnisse, wie sie insbesondere durch eine längere Dauer des Ge—
brauches sich entwickeln können, das Ergebnis herbeigeführt haben,
daß die Marke dennoch im Verkehre unterscheidende Kraft und die
Anerkennung als Zeichen der Herkunft der Waren aus einem be—
stimmten Unternehmen erlangt hat.
Nach Art. 6 kann daher einem ausschließlich aus Buchstaben
oder Zahlen bestehenden Zeichen nicht ohne weiteres, wie dies 8 8,
3. 2 des Markenschutzgesehes vorschreibt, der Schutz versagt werden,
sondern nur unter der Voraussetzung, daß es feiner Beschaffenheit
nach jedes unterscheidenden Charakters entbehrt. Aber selbst wenn
dies der Fall ist, darf die Registrierung nicht versagt werden, wenn
das Zeichen im Verkehre die Anerkennung als Zeichen der Waren
eines bestimmten Unternehmens erlangt hat. Nach 5 3, 8. 2 aber
ist das Zeichen von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn
die eine oder die andere Vorausseßung zutrifft.