Art. 6, 7, 7b.
Da die Bestimmung, wenn sie auf die Warenzeichen ausländischer
Unternehmungen beschränkt bleibt, eine Bevorzugung dieser gegenüber
den inländischen Unternehmern bedeutet, wird in dem unker einem
vorgelegten Entwurfe eines Gesetzes, womit das Markenschutzgesetz vom
6. Jänner 1890, RGBl. Nr. 18, abgeändert wird, eine entsprechende
Bestimmung aufgenommen, welche den Marken inländischer Unter⸗
nehmungen die gleiche Behandlung zu sichern bestimmt ist.
[Vgl. nunmehr Art. J des Gesetzes vom 17. März 19183. RGBl.
Nr. 65, unten S. 83.)]
3. Daß Marken, welche gegen die guten Sitten oder die öffent⸗
liche Ordnung verstoßen, vom Schutze ausgeschlossen werden können,
ist bereits in der besiehenden Fassung des Art 6im Absatze 4 aus⸗
gesprochen. In der Akte von Washington hat diese Bestimmung ihre
nähere Erläuterung durch das Schlußprotokoll zu Art. 6 gefuͤnden,
wo nur für gewisse Fälle die Zulässigkeit, für andere Fälle die
Unzulässigkeit der Annahme, daß ein Verstoß gegen die öffentliche
Ordnung vorliege, festgesetzt ist.

Art. 7.

La nature du produit sur
leguel la marque de fa—
brique ou de commerce doit
etre apposée ne peut, dans
aucun cas, faire obstacle
au dépôt de la marque.

Art. 7 bis.
Les pays contractants
s'engagent à admettre au
dépôt et à protéger les
marques appartenant à des
collectivités dont Pexistence
n'est pas contraire à la loi
du pays d'origine, même si
ces collectivitéis ne pos—
sèdent pas un établissement
 industriel ou commercial.


Cependant chaque pays
sera juge des conditions
particuliôres sous lesquelles
une collectivité pourra être

Art. 7.

Die Natur des Erzeug—⸗
nisses, an welchem die Fa—
briks- oder Handelsmarke
angebracht werden soll, darf
in keinem Falle für die
Hinterlegung der Marke ein
Hindernis bilden.
Art. 7b.
Die vertragschließenden
Länder verpflichten sich,
Marken, welche Personen—
vereinigungengehören, deren
Bestand dem Gesetze des Ur—
sprungslandes nicht wider—
spricht, zur Hinterlegung und
zum Schutze auch dann zu—
zulassen, wenn solche Per—
sonenvereinigungen keine ge⸗
werbliche oder Handels⸗
niederlassung besitzen.
Es steht jedoch jedem
Lande frei, festzusetzen, unter
welchen besonderen Bedin—
gungen eine Personenver⸗