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Unionsvertrag.

admise à faire protéger ses
marques.

einigung zum Schutze ihrer
Marken zugelassen werden
kann.

E.) Art. 7b verpflichtet die Unionsländer, den sogenannten
Kollektivmarken, das ist den Marken von Kollektivitäten, welche selbst
keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen, gesetzlichen Schutz
zu gewähren, wobei es jedoch der Gesetzgebung jedes Landes vorbe⸗
halten bleibt, die besonderen Bedingungen festzusetzen, unter denen
eine Kollektivität zum Schutze ihrer Marken zugelassen werden kann.
Die inländische Gesetzgebung kennt bisher den markenrechtlichen
Schutz derartiger Zeichen nicht. Nach dem geltenden Markenrechte
können Marken nur für Unternehmungen erworben werden, welche
Waren in Verkehr setzen. Ob Inhaber soicher Unternehmungen yhysische
oder juristische Personen sind, fpielt hiebei keine Rolle. Eine Ver—
einigung von Unternehmern jedoch, welche ein Markenrecht erwerben
will. aber nicht zum Gebrauche für sich, da sie selbst keinerlei Waren
in Verkehr setzt, sondern zum Gebrauche ihret Mitglieder, welche
hiedurch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung bekunden wollen, kann
nach geltendem Rechte eine Marke nicht erwerben. Das könnie erst
durch eine Gesetzesänderung bewirkt werden, welche vorzunehmen
Art. 7b verpflichtet. Daß aber im Inlande ein Bedürfnis nach
dem Schutze folcher Marken bestehe, ist anläßlich der Vorbereitung
zur Washingtoner Konferenz sowohl bei einer am 30. Jänner 1911
abgehaltenen Enquete, als auch seitens des Industrie- und des Ge—
werberates anerkannt worden. Solche Kollekuüvmarken würden indu—
striellen Vereinigungen, Gewerbegenossenschaften, Vereinigungen von
Urproduzenten (zum Beispiel Hopfenbauern oder Weinbautreibenden)
die Möglichkeit geben, den Schutz eines Zeichens zu erwirken, welches
nicht einem einzelnen allein, sondern allen gemeinsam zum Gebrauche
für die Verbandsangehörigen zusteht. Namentlich könute die Kollektiv—
marke auch dazu dienen, um den Schutz der Herkunftsbezeichnung
zu verstärken. Aus diesem Gesichtspunkte würde insbesondere ein Be—
bürfnis gegeben sein, für solche Marken auch im Auslande den Schutz
zu exlangen. Die Bestimmung des Art. 7b ist allerdings zunächs
ein Blankett, welches erst durch die innere Gesetzgebung —ausgefüllt
werden muß. Auch die österreichische Regierung überninimt mit der
Annahme der Washingtoner Akte die Verpflichtung, gesetzliche Maß⸗
nahmen zur Zulassung solcher Marken zu treffen. Bezüglich der Vor⸗
aussetzungen, unter welchen dies zu geschehen habe, ist sie gemäß
Absatz 2 des Art. 76 vollständig frei. Da es sich jedoch hiebei
um vielgestaltige Interessen handelt und zur Abgrenzung der Kollektivitäten,
 welche zum Schutze zuzulassen find, umfassende Erhebungen
bei den beteiligten Kreisen erforderlich sind, welche in der zur Rati⸗
fikation der Washingtoner Akte erforderlichen knappen Zeit nicht durch⸗
geführt werden können, wird zunächst von der Vorlage eines bezüglichen
Gesetzentwurfes abgesehen und dieje einem späteren Zeithunkte vor⸗