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Unionsvertrag.

auf Antrag der Staats—
anwaltschaft oder jeder an—
deren zuständigen Behörde
oder einer beteiligten Paͤrtei,
sei es eine Einzelperson oder
eine Gesellschaft, erfolgen.
Die Behörden sind nicht
gehalten, die Beschlagnahme
im Falle der Durchfuhr vor—
zunehmen.
Gestattet die Gesetzgebung
eines Landes weder die Be—
schlagnahme bei der Einfuhr,
noch das Einfuhrverbot, noch
die Beschlagnahme im In—
lande, so werden diese Maß—
nahmen durch diejenigen
Klagen und Rechtsbehelfe er—
setzt, welche das Gesetz dieses
Landes im gleichen Falle
den eigenen Siaatsange—
hörigen zusichert.
(E.) Art. 9, der nunmehr eine bindende Fassung erhalten hat,
ist ergänzt durch Bestimmungen, die in Kraft treten, wenn nach
der inländischen Gesetzgebung weder die Beschlagnahme noch ein Ein⸗
fuhrverbot zulässig ist. Der letzte Absatz des Art. 9 verfügt, daß
unter der gedachten Voraussetzung an Stelle der obigen Maßnahmen
die Klagen und Rechtsbehelfe treten, welche das Gesetz des betreffenden
Landes im gleichen Falle den eigenen Staatsangehörigen zusichert,
eine Bestimmung, die sich aus Art. 2 von selbst ergibt. In Oster⸗
reich kann in den im Art. 9 behandelten Fällen eine Beschlagnahme
als einstweilige oder als Vollstreckungsmaßregel in einem gericht⸗
lichen oder einem Verwaltungs⸗ (88 46 bis 18 GewO.) Verfahren
stattfinden; ein Einfuhrverbot ist nach der gegenwärtigen österreichischen
Gesetzgebung nicht zulässig. Gegen den neuen Art. 9besteht, troßdem
ihm nunmehr eine verpfuͤchtende Fassung gegeben ist, somit kein Be—
denken; ebensowenig gegen den auf ihn Bezug nehmenden Art. 10,
der sonst keine Anderung erfahren hat. Der neue letzte Absatz des
Art. 9 macht Art. 10 auch nach dem gegenwärtigen Stande der
österreichischen Gesetzgebung annehmbar.
Art. 10. Art. 10.
Les dispositions de l'ar- Die Bestimmungen des
ticle précédent seront appli. vorigen Artikels sollen auf

autoritéẽ compétente, soit
d'une partie intéressée,
particulier ou socièté, con
formément à la législation
intérieure de chaque pays