Unionsvertrag.

commerce, pour les pro—
duits qui figureront aux
expositions internationales
officielles ou officiellement
reconnues, organisées sur
te territoire de l'un d'eux.

die Erzeugnisse gewähren,
welche gauf offiziellen oder auf
offiziell anerkannten inter—
nationalen Ausstellungen,
die im Gebiete eines von
ihnen veranstaltet werden,
zur Schau gestellt werden.

E.) Art. 11, betreffend den Ausstellungsschutz, hat lediglich die
Anderung erfahren, daß auch hier die Gebrauchsmusier ausdrücklich
genannt werden.“ Da hisher gemäß 86 des Patentgesetzes ein zeit⸗
weiliger Schutz lediglich sür die auf inländischen Ausstellungen zur
Schau gestellten Erfindungen besteht, ist es notwendig, einen zeit⸗
weiligen Schutz für alle im Art. 11 angeführten Zweige des gewerb—
lichen Rechtsschußes, der auch für ausländische Ausstellungen anwendbar
ist, zu gewähren, was durch einen demnächst zur verfassungsmäßigen
Schlußfassung vorzulegenden Gesetzentwurf geschehen foll
Art. 12.

Chacun des pays contractants
 s'engage à. établir
un service spécial de la
propriétèé industrielle et un
dépôt central pour la communication
 au public des
brevets d'invention, des
modèles d'utilitè, des des
sins ou modèles industriels
et des marques de fabrique
ou de commerce.

Ce service publiera,
autant que possible, une
teuille périodique officielle.

Jedes der vertragschließen⸗
den Länder verpflichtet sich,
ein besonderes Amt für das
gewerbliche Eigentum und
eine Zentralhinterlegungs—
stelle zur Mitteilung der Er—
findungspatente, der Ge—
brauchsmuster, der gewerb—
lichen Muster oder Ra
und der Fabriks- oder Han—
delsmarken an das Publikum
einzurichten.
Dieses Amt wird nach
Möglichkeit ein periodisches
Amtsblatt herausgeben

Die von den einzelnen Unionsstaaten im Sinne des Art. 12
des Unionsvertrages vorgesehenen besonderen Behörden für das gewerb⸗
liche Eigentum sind (O. Pbl. 1909, S. 132):
Belgien: Direction générale de FPIndusbrie, Ministèro de
lPIndustris et du Travail, 19, rus de la Loi, Bruxelles
Brasilien: Generaldirektion für die Industrie, 1. Sektion,
Ministerium für Industrie und öffentliche Arbeiten, Rio-de⸗Janeiro.
Dänemark: patentkommission, Niels Juels Gades, 53, sKopenagen.
