Schlußprotokoll.

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Markenschutzgesetze die Registrierung von Marken, welche öffentliche
Wappen enthalten, überhaupt unzulaͤssig ist. Durch Absatz 3 erscheint
nun für die inländischen Markeninhaber, welche die Registrierung ihrer
Marke in solchen Staaten begehren, die erwähnte Bestimmung der
dort geltenden Gesetze außer Kraft gesetzt.
Absatz 2 ist überdies dadurch erweitert, daß auch der Gebrauch
von in einem Unionslande eingeführten amtlichen Kontroll- und
Garantiezeichen und ⸗stempel als gegen die öffentliche Ordnung ver—
stoßend angesehen und somit eine derlei Zeichen enthaltende Marke
vom Schutze ausgeschlossen werden darf, eine Bestimmung, deren Be—
rechtigung einer weiteren Begründung nicht bedarf.

Ne seront, toutefois, pas
considérées comme contraires
 à l'ordre public les
marques qui contiennent,
avec l'autorisation des
pouvoirs compétents, la reproduction
 d'armoiries, de
décorations ou d'insignes
publies.
II est entendu qu'une
marque ne pourra être considérée
 comme contraire à
l'ordre public pour la seule
raison qu'elle n'est pas conforme
 à quelque disposition
 de la législation sur
les marques, sauf le cas ou
cette disposition elle-même
concerne l'ordre public.

Es werden jedoch Marken
nicht als gegen die öffent—
liche Ordnung verstoßend an—
gesehen werden, wenn sie mit
Ermächtigung der zustän—
digen Stellen die Dar—
stellung von öffentlichen
Wappen, Ehrenzeichen oder
Abzeichen enthalten.
Es besteht Einrerständnis,
daß eine Marke nicht schon
deshalb als gegen die öffent—
liche Ordnung verstoßend an—
gesehen werden kann, weil sie
einer Vorschrift des Marken—
rechtes nicht entspricht, es sei
denn, daß diese Bestimmung
selbst die öffentliche Ordnung
betrifft.

Im letzten Absatze des Schlußprotokolls zu Art. 6 wird fest—
gestellt, daß eine Marle nicht schon deshalb als gegen die öffentliche
Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil“fie einer Vorschrift
des Markenrechtes nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung
selbst die öffentliche Ordnung betrifft. Dieser Punkt soll eine Praxis
ausschließen, wonach Marken einer bestimmten Gattung, zum Bei—
spiel Wortmarken, trotz Art. 6 mit der Begründung zur Registrierung
nicht zugelassen wurden, daß Marken dieser Gattung nach inländischem
Rechte uünzulässig sind, ihre Registrierung daher gegen die öffentliche
Ordnung verstoßen würde. Eine solche Rechtsprechung würde einer
Nichtbeachtung des Art. 6 gleichkommen, da es ja gerade der Zweck
des Art. 6ĩ ist, die Registrierung der Marken im Auslande auch
dann zu sichern, menn das Recht des betreffenden Staates derartige