40 Verordnung, betreffend Prioritaͤtsbelege.

Zeichen als Marken nicht zuläßt. Davon ist jedoch selbstverständlich
eine Ausnahme dann zu machen, wenn die betreffende Bestimmung
des Markenrechtes, welche die Registrierung untersagt, selbst die öffent⸗
liche Ordnung betrifft. Es bleiben also durch den besprochenen Punkt
des Schlußprotokolls Bestimmungen, wie zum Beispiel die des 83,
83. 1 des Markenschutzgesetzes, wodurch Marken, die ausschließlich Bild⸗
nisse des Kaisers oder von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses ent⸗
halten, von der Registrierung ausgeschlossen sind, unberührt, weil es
sich hier um eine Vorschrift der oͤffentlichen Ordnung handelt.
Le présent Protocole de Das gegenwärtige Schluß—
clôture, qui sera ratifieé en vrotokosl, welches gleichzeitig
même temps que l'Acte mit der am heutigen Tage
conclu à la date de ce jour, geschlossenen Akte ratifiziert
sera consideré commée werden wird, wird als
faisant partie intégrante de wesentlicher Teil dieser Akte
ret Acte, et aura même angesehen werden und die—
force. valeur et durée. selbe Kraft, Gültigkeit und
Dauer haben.
Urkund dessen haben die be—
treffenden Bevollmächtigten
das gegenwärtige Protokoll
interzeichnet.
Geschehen zu Washington,
in einem einzigen Exemplar,
am 2. Juni 1911.

II.

herordnung des Ministerinms für öffentliche Arbeiten vom
30. Dezember 1908, RGEBl. Ur. 271,
betreffend die zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei
Patent⸗, Muster⸗ und Markenanmeldungen erforderlichen
Belege.
Auf Grund der 88 1 und 5 des Gesetzes vom 29. De—
zember 1908, RGBl. Nr. 268, womit aus Anlaß des
Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des
gewerblichen Eigentums Durchführungsbestimmungen ge—
kroffen werden, wird verordnet:
8 1 dieses Gesetzes s. oben bei Art. 4 U.V. (S. 12f.); 85
enthält die Vollzugsklausel. Den vollen Text dieses Gesetzes samt
den Materialien s. Manzsche Gesetzausgabe Nr. 79, S. 36 ff.