1.

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8 1. Als Belege für den Nachweis des
beanspruchten Prioritätsrechtes sind vorzulegen:

rechtzeitig

A.Bei Patentanmeldungen:
Eine Abschrift derjenigen Anmeldung samt Zeichnung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird;
eine Bescheinigung der zustaͤndigen Behörde des
Staates, in welchem diese frühere Anmeldung erfolgt
ist, darüber, daß die Abschrift mit der dort über—
reichten Anmeldung übereinstimmt, sowie über den
Zeitpunkt, in welchem dieselbe erfolgt ist.
An Stelle der Abschrift der Anmeldung kann ein
Exemplar der auf Grund der früheren Anmeldung aus—
gegebenen amtlichen Patentschrift vorgelegt werden, sofern
von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, daß diese
Patentschrift mit der Anmeldung, deren Priorität in An—
spruch genommen wird, vollständig übereinstimmt
Wird für die inländische Patentanmeldung die Prio—
rität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch
genommen, so ist eine Abschrift dieser Anmeldung samt der
allfälligen Beschreibung und eine Nach- oder Abbildung
des Modells vorzulegen; in diesem Falle ist auch die Über—
einstimmung dieser Nach- oder Abbildung mit der mit der
Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder
Abbildung sowie gegebenen Falles der Umstand, daß mit
dieser Anmeldung eine Beschreibung nicht vorgelegt worden
ist, zu bescheinigen.
Die der Patentamtskasse auf Grund des Erlasses vom 15. Juni
1911, 3. 12.262 in Ansehung der im Auslande ausgestellten Vollmachten
 erteilte Obliterierungsermächtigung wird auf die im
8 1, Abschnitt A und im 8 2 der Vog des Mf. 5. A. vom 30. De—
zember 1908. RGBl. Nr. 271, angesührten Bescheinigungen ausgedehnt.
Die vorstehende Oblierierungsermächtigung bezieht sich auch auf
den Fall, wenn die Bescheinigung mit der Abschrift der im Ausiande
überreichten Anmeldung oder mit einem Abdrucke der ausländischen
Patentschrift verbunden ist.
Die gedachten Bescheinigungen unterliegen gemäß TP. 116,
lit. a, b, der festen Gebühr von 1 Keuvon jedem — die Bescheinigung
tragenden oder ihr beigehefteten — Bogen.
Die im Sinne des letzten Absatzes des 8 1, A, der obzitierten
Verordnung vorgelegten Abbildungen des Modelles sind dem Beilagen⸗
stempel unterworfen, und erscheint das kak. Patentamt schon gemäß

h)