42 Verordnung, betreffend Prioritaͤtsbelege.

8 8, Absatz 1 der FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70,
zur Überstempelung der Stempelmarken auf diesen Abbildungen be—⸗
rechtigt und verpflichtet.
Was dagegen die gemäß 8 5 der mehrerwähnten Verorduung
des Ministeriums für öffentliche Arbeiten allenfalls beizubringenden
Pachweisungen der Rechtsnachfolge anbelangt, so ist das
Finanzministerium nicht in der Lage, hinsichtlich dieser Belege Aus—
nahmen von den allgemeinen Bestimmungen eintreten zu lassen, da
dabei auch der Skalagebühr unterliegende Rechtsurkunden in Betracht
kommen können, die je nach ihrem Inhalte verschiedenen gebühren—
rechtlichen Vorschriften unterworfen sind (Erl. des FMm. vom 14. Juni
1912, 3. 21.825, 0. Pbl. 1912, S. 707).

B. Bei Hinterlegung von Mustern:
Eine Abschrift der Anmeldung des Musters, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, samt der all—
fälligen mit dieser Anmeldung vorgelegten Beschreibung
und eine Nach- oder Abbildung des Musters;
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Staates, in welchem diese Anmeldung erfolgt ist,
darüber, daß die Abschrift mit der dort überreichten
Anmeldung übereinstimmt, über den Zeitpunkt dieser
Anmeldung sowie darüber, daß die vorgelegte Nach—
oder Abbildung (lit. a) mit dem dort hinterlegten
Muster übereinstimmt.
An Stelle der unter a) und b) angeführten Belege
kann ein amtliches Zertifikat über die erfolgte Registrierung
des Musters treten, sofern aus demselben das hinterlegte
Muster, der Zeitpunkt der Hinterlegung und die Person
des Hinterlegers zu entnehmen sind, Sind der Zeitpunkt
der Hinterlegung und die Person des Hinterlegers aus
dem Zertifikat ncht zu entnehmen, so ist hierüber eine be—
sondere Bescheinigung zu erbringen.
Bei versiegelt überreichten Mustern entfällt die Not—
wendigkeit der Vorlage einer Nach- oder Abbildung des
Musters.

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C. Bei Hinterlegung von Marken:
a) Eine Abschrift der Markenanmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen wird, samt einer Abbildung
der Marke;