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eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Staates, in welchem diese Anmeldung erfolgt ist,
darüber, daß die Abschrift mit der dort überreichten
Anmeldung übereinstimmt, über den Zeitpunkt dieser
Anmeldung sowie darüber, daß die vorgelegte Ab—
bisldung mit der dort angemeldeten Marke überein—
stimmt.
An Stelle der unter a) und b) angeführten Belege
kann ein amtliches Zertifikat über die erfolgte Registrierung
treten

d)

8 2. Hat der Anmelder in dem Gebiete der Unions—
staaten weder seinen Wohnsitz noch eine tatsächliche und
wirkliche Gewerbe- oder Handelsniederlassung, so hat er
eine Bescheinigung auch darüber beizubringen, daß er
Untertan oder Bürger eines Staates ist, welcher der Inter—
nationalen Union angehört.
8 3. Eine Beglaubigung der gemäß 88 1 und?
vorzulegenden Urkunden oder amtlichen Patentschriften ist
nicht erforderlich. Doch bleibt es, sofern nicht bestehende
Staatsverträge entgegenstehen, vorbehalten, im Falle von
Zweifeln hinsichtlich der Echtheit dieser Urkunden oder
Patentschriften ihre Beglaubigung zu fordern.
84. Sind die gemäß 88 1 und 2 vorzulegenden
Urkunden ausländischer Behörden oder die amtlichen
Patentschriften in einer anderen als der deutschen Sprache
abgefaßt, so ist auch ihre ordnungsmäßig beglaubigte Über—
setzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Hievon wird bis auf weiteres bei solchen Urkunden
und Patentschriften abgesehen, welche in englischer, frauzö—
sischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind. Doch steht
es der Registrierungsbehörde auch in diesen Fällen frei,
sofern dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint, die
Vorlage einer beglaubigten übersezung dem Anmelder auf—
zutragen.
8 5. Erfolgt die Anmeldung im Inlande nicht durch
den Anmelder im anderen Unionsstaate, sondern durch
seinen Rechtsnachfolger, so sind die ordnungsmäßigen Nach—
weisungen der Rechtsnachfolge vorzulegen.

3 2. VBgl. E. der A.«A. VII vom 23. November 1910, 3. 46. 627,
oben S. 10.