44 Verordnung, betr. Prioritaͤtsbelege. 8 6, 7.

86. Die auf Grund der Bestimmungen der 881,
2,. 4. Abs. 1, und 5 beizubringenden Belege müssen bei
sonstigem Verluste des Prioritätsrechtes bei Patentanmel—
dungen binnen sechs Monaten nach dem Tage der im
Inlande überreichten Patentanmeldung, bei Hinterlegungen
von Mustern oder Marken binnen vier Mondlen nagch dem
Tage der im Inlande erfolgten Hinterlegung des Musters
oder der Marke beigebracht werden.
8 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1909
in Kraft.