18 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

Dazu vgl. 8 3, P. 6 der Verordnung vom 22. April 1913,
RGBl. Rr. 66 (unten S. 59) und Punkt 4 und 5 des Erlasses vom
3. Mai 1909 (unten S. 78f.).

Um die eingetragenen
Marken in den vertrag—
schließenden Ländern zur
allgemeinen Kenntnis zu
bringen, soll jede Staatsver⸗
waltüng vom Internatio—
nalen Bureau die von ihr
gewünschte Anzahl von
Erxremplaren der oberwähnten
Publikation unenitgeltlich er⸗
halten. Diese Veröffent—
lichung wird in allen ver⸗
tragschließenden Ländern als
vollkommen hinreichend be⸗
trachtet werden und keine
weitere vom Hinterleger ge⸗
fordert werden dürfen.
W) Art. 1, 2 und 3 zeigen nur geringe Abweichungen gegen⸗
über dem bestehenden Texte. Art. 8 hat am Schlusse den Zusatz
erfahren, wonach die Veröffentlichung der international registrierten
Marken im Blatte des Iniernationalen Bureaus in Bern für alle
bertragschließenden Länder hinreiche und keine weitere Veröffentlichung
bom Hinterleger gefordert werden dürfe. Hiedurch soll vorgekommen
Fällen einer mißverständlichen Handhabung des Übereinlommens in
dinkunft vorgebeugt werden.

A partir de l'enregistrement
 ainsi fait au Bureau
international, la protection
de la marque dans chacun
des pays contractants sera
la méême que si cette
marque y avait été directe
ment déposée.

Art. 4.
Mit dem Zeitpunkt der
derart vollzogenen Ein—
tragung im Internationalen
Bureau soll der Schutz der
Marke in jedem der vertrag—
schließenden Länder der
gleiche sein, als ob diese
Marke daselbst unmittelbar
hinterlegt worden wäre.
Art. 4, Abs. 1. Vor dem 1. Jänner 1909 international
registrierte Marken haben in Osterreich erst vom 1. Jänner 1909
an Geltung und sind daher prioritätsjünger als die vor dem 1. Jänner

Art. 4.