Art. 5.

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Nach einer Mitteilung des internationalen Bureaus für den
Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern gilt hinsichtlich der
Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Schutzes für
eine international registrierte MRarke' in den nachbenannten,
dem Madrider Abkommen, betreffend die internationale Marken—
registrierung, angehörenden Staaten folgendes:
In Belgien, Frankreich und Tunis gibt es kein Rechts⸗
mittel, weil hier eine Vorprüfung der Marke und daher auch die
Verweigerung des Schutzes nicht stattfindet. Im Falle eines Streites
vn zwei Hinterlegern haben die ordentlichen Gerichte zu ent—
scheiden.
In Brasilien ist die Berufung an den Obersten Gerichtshof
mit aufschiebender Wirkung binnen 88 Tagen nach Bekanntmachung
der Entscheidung zulässig
In Kuba gehört die Frage vor die ordentlichen Gerichte,
wenn einer Marke der Schutz wegen einer zu Gunsten eines Dritten
schon vorher erfölgten Registrierung verweigert wurde. Für die Fälle
der Schutzverweigerung aus anderen Gründen sieht das Gesetz ein
Rechtsmittel nicht vor, und es bestehen gerichtliche Entscheidungen,
welche dahin gehen, daß es ein Rechtsmittel in diesen Fallen nicht gebe.
In Spanien geht die Berufung im Sinne der bestehenden
Gesetze an die zur Eutscheidung streitiger Verwaltungssachen zu—
ständige Behörde.
In den Niederlanden ist die Berufung an das Arrondisse—
mentsgericht im Haag innerhalb sechs Monaten nach Verständigung
von der Zurückweisung zuläffig.
In Portugal geht die Berufung an das Handelsgericht in
Lissabon binnen der Frist von drei Monaten nach der bezüglichen
Enticheidung.
In der Schweiz geht die Berufung an das Justiz⸗ und Polizei⸗
departement innerhalb drei Monaten nach der Entscheidung; letzte
Instanz ist das Bundesgericht binnen einer weiteren Frist von drei
Monaten (O. Pbl. 1905, S. 481; die Richtigstellung der für die
Niederlande geltenden Berufungsfrist, die ursprünglich mit einem
Monat angegeben war, erfolgte mit Erlaß vom 14 Mai 10910.
8. 7-XXVa/ 110, 0. bl. 1910, 6. 516).
Die Frist für die Berufung gegen die Verweigerung des Schutzes
einer Marke in Mexiko beträgt 18 Tage (O. Pol 1810. S 119.
Gegen die Schutzverweigerung durch ein Hilfsbureau in den
Liederländischen Kolonien steht die Berufung in Niederländisch⸗
Indien an den Raad van Justitie in Batavia, in Surinam und
Curagçao an den Hof van Justitis daselbst binnen einem Jahre offen
(O. Pbl. 1918, S. 681 f.).
Gegen die Schutzverweigerung durch das österreichische Mini—
sterium steht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof binnen
60 Tagen nach Zustellung zu (gß 2 und 14 Ges bom 22 Otlober