z2 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

1875, RGBl. Nr. 36 6x 1876, betreffend die Errichtung eines Ver—
waltungsgerichtshoses). Gegen eine Schutzverweigerung durch das
ungarische Ministerium desteht nur das Rechtsmittel der Vor—
stellung.
Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles wurde den Handels—
und Gewerbekammern mit Zirkularerlaß vom 14. Mai 18010,
3. 72xxVa/ 110 (0. Pbl. 1910, S. 546), zur Danachachtung er—
sffnet: Rechtsmittel, welche von demjenigen, welcher die internationale
Registrierung einer Marke erwirkt hat, gegen die Verweigerung des
Schutzes seiner Marke (Art. 5 und 11 des Madrider Ablkommens)
in einem der Staaten, welche dem Madrider Abkommen, betreffend
die internationale Markenregistrierung, angehören, ergriffen werden
wollen, sind unmittelbar bei der zuständigen Stelle des den
Schutz versagenden Staates einzubringen. Die Kammer oder das
Ministerium für öffentliche Arbeiten ist zu einer diesbezüglichen Ver—
mittlung nicht berufen.

Art. 1 bis.
Le Buréau international
délivrera à toute personne
qui en fera la demande,
moyennant une taxe fixée
par le Règlement d'exécution,
 une copie des mentions
 inscrites dans le
Registre relativement à
une marque déterminée,

Art. B3b.
Das Internationale Bu—
reau wird jedermann über
Verlangen gegen eine durch
die Vollzugsvorschrift zu be—
stimmende“ Tate eine Ab—
cchrift aller eine bestimmte
Marke betreffenden Register—
eintragungen ausfolgen.

VBgl. hiezu Art. 6b der revidierten Durchführungsvorschrift zum
Madrider Abkommen, unten S. E8 f., und P. 4 des Erlasses vom
24. April 1913. unten S. 73

Art. 6.
La protection résultant
de l'enregistrement au Bu-—
reau international durera
20 ans à partir de cet enregisttrement,
 mais ne
pourra être invoquéee en
faveur d'une marque qui ne
jouirait plus de la protection
 légale dans le pays
d'origine.

Art. 6.
Der Schutz, welcher durch
die Eintragung im Inter—
nationalen Bureau erlangt
wird, soll 20 Jahre von dem
Zeitpunkte dieser Eintragung
an gerechnet dauern, aber
nicht für eine Marke in An—⸗
spruch genommen werden
können, welche im Ur⸗
prungslande keinen gesetz⸗
lichen Schutz mehr genießt.