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l. Namen (Firma) des Hinterlegers und seine Adresse;
2. sein Gewerbe (Unternehmung);
Val. dazu P. 3 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 78.
3. die Erzeugnisse oder Waren, für welche die Marke
bestimmt ist. Die internationale Registrierung kann nicht
für Waren angesucht werden, für welche die Marke im
Inlande nicht registriert ist;
1 den Zeitpunkt der Registrierung im Inlande;
5. die Ordnungsnummer, unter welcher die Marke
im Inlande registriert ist; die Angabe der Ordnungs⸗
nummer erfolgt durch die Nummer, unter welcher die
Marke im Register der Handels uͤnd Gewerbetammet
eingetragen ist, unter Beisetzung des Namens des Ortes,
wo diese Kammer ihren Sitz hat, zum Beispiel 14.217 Wien,
7312 Prag.
Val. dazu P. 2 des Erlasses vom 6. Mai 1900. unten S. 78.

6. Wird die Farbe der Marke als unterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen, so ist eine
kurze, die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
bezeichnende Mitteilung beizufü en; zum Beispiel: Unter—
grund blau, die innere ——— rot, oder: rote Zeichnung
auf goldenem Grunde u. dal.
Val. P. 5 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 79
Die vorstehenden Angaben sind mit Ausnahme der
unter 1 und 5 angeführten in französischer Sprache ab—
zufassen

8 4. Gleichzeitig mit der Eingabe sind vorzulegen:
A. Ein Bildstock der Marke, welcher diese genau
wiedergibt und alle ihre Einzelheiten deutlich hervortreten
lätzt, im Ausmaße von nicht weniger als 15 Millimeter
und nicht mehr als 10 Zentimeter Tänge und Breite und
in einer Druckhöhe von 24 Millimetern. der Bildstock
wird zwei Jahre nach Veröffentlichung der Marke durch
das internalionale Bureau dem Eigentümer der Marke
auf sein Verlangen durch Vermittlung des Ministeriums
sr öffentliche Arbeiten zurückgestellt. Das Verlangen um
ückstellung kann entweder schon in dem Gesuche um inter—