Art. 8-11.

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Art. 11.
Le présent règlement
entrera en vigueur en
même temps que lArrangement
 auquel il se rapporfe
 et il aura la même
durée.
Les Administrations contractantes
 pourront toujours
y apporter, d'un commun
accord, conformément aux
dispositions de l'article 10
dudit Arrangement, les
modisications qui leur
parastront nécessaires.

Art. 11.
Die gegenwärtige Durch—
führungsvorschrift wird
zleichzeitig mit dem Abkom—
men in Kraft treten, auf das
sie sich bezieht, und wird die
zleiche Dauer haben.
Die vertragschließenden
Behörden können daran
jederzeit in gegenseitigem
Einverständnis entsprechend
den Bestimmungen des Ar—
tikels 10 des geñannten Ab—
kommens die Äbänderungen,
die ihnen notwendig er—
scheinen werden, vornehmen.

II.

Erlaß des Ministerinms für öffentliche Arbeiten vom
—AVe Handels⸗
und Gewerbekammern,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
(.H. Pbl.“ 1818. Nr. 9, S. 4A0f. )
1. Am 1. Mai d. J. tritt die zu Washington revidierte
Fassung des Madrider Abkommens betreffend die inter⸗
hanlonale Markenregistrierung ( KGEBl. Nr. 64 ex 19183,
unter Ii) in Wirksamkeit. An dem gleichen Tage tritt die
su einem Abdrucke anliegende Verordnung des Ministeriums
für öffentliche Arbeiten vom 22. April 1913, RGBl. Nr. 66,
n Kraft. Wie aus der Verordnung zu entnehmen ist,
tritt hiusichtlich der Art der Einzahlung der Gebühren der
jnternationalen Markenregistrierung eine wichtige Anderung
ein Die Partei hat nicht mehr die bisher vorgeschriebene
an das Internationale Bureau in Bern adressierte und
frankierte Postanweisung vorzulegen, vielmehr, hat die Ein⸗
zahlung der ernatsonalen Registrierungsgebuͤhr auf das
hostsparkassenkonto Nr. 101. 6000 des Zentralmarkenarchivs
des Minisieriums für zffentliche Arbeiten zu erfolgen. Die