74 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.

einer international registrierten Marke in einem oder in
mehreren dem Madrider Abkommen angehörenden Ländern
oder hinsichtlich einzelner der Waren, fuͤr welche die Marke
bestimmt ist, zulässig. Dieser Verzicht hat steis mit einer
besonderen Eingabe zu erfolgen, die im Wege der Handelsund
 Gewerbekammer bei dem Ministerium für öffentliche
Arbeiten einzubringen ist; insbesondere ist es unzulässig,
in der Registrierungseingäbe selbst den Verzicht hinsichtlich
des Schutzes in einzelnen Ländern zu erklären
6. Der Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 80. Dezember 1908, 8. 101/ 11 -XXV/283. 874 (,0. Pbl.“
1909, S. 32f.) — mit Ausnahme des Punktes 83, Abs. 3
und des ebendort im Abs. 1 erwähnten Anschlusses der
Postanweisung — und der Erlaß vom 6. Mai 1909,
8. 11/47-xxVa/I4. 948 (,.0. Pbl.“ 1909, 6. 464f) —
mit Ausnahme des Punktes 9 — bleiben mit der Maßgabe
aufrecht, daß sich die Erläuterungen und Weisungen dieser
Erlässe auf die entsprechenden Bestimmungen der neuen
Verordnung vom 22. April 1913, RGBl. Nr. 66, beziehen.
Der Erlaß vom 8. März 1911, 3. 135XXVa-1011! / 69
wird infolge der neuen Vorschriften gegenstandslos und
ist nur mehr für solche Ansuchen um internationale Regi—
strierung anzuwenden, welche noch nicht nach den neuen
Vorschriften zu behandeln sind. Der Erlaß vom 17. Jänner
I9i2 3. 388- XXVa (,0. Pbl.“ 1912, 6. 118), betreffend
die Erneuerung international registrierter inländischer
Marken, bleibt unberührt.

Die Erlässe vom 30. Dezember 1908 und vom 6. Mai 1909,
sJ. unten S. 76ff.
Mit dem Zirkularerlasse vom 17. Jänner 1912, 8. 388XXVa
wurden die Handels⸗ und Gewerbekammern angewiesen, bei Erneuerung
riner Marke, die auch international registriert ist, diesen Umstand
unter Anführung der Nummer und des Datums der internationalen
Registrierung in dem die erneuerte Marke betreffenden Registerbogen
in Rubrik 9 anzumerken und diese Anmerkung auch in die dem kak.
Ministerium für öffentliche Arbeiten vorzulegenden Markenbogen auf
zunehmen (O. Pbl. 1912. S. 113).

Das Internationale Bureau für den Schutz des
gewerblichen Eigentums in Bern hat für die Eingaben um
nlernationale Markenregistrierung neue Formulare auf⸗
gelegt, die der geehrten Handels, und Gewerbekammer in
den ächsten Tagen zugehen werden. Dieselben sollen bei

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