Erl. v. 30. Dez. 1908, betr. int. Markenregistr. 76
künftigen Hinterlegungsgesuchen ausschließlich in Benützung
genommen werden.
Gesuche, welche bis einschließlich den 80. April d. J.
bei der Kammer seingelangt sind, sind nach den bisher
geltenden Vorschriften zu behandeln.

IV.

zirknlarerlaß des Ministerinms für öffentliche Irbeiten
an sümtliche Handels und Gewerbekammern vom 30. Ve⸗
zember 1908. 3. 101/ 1 XXV/ 23. 824
betreffend die internationale Markenregistrierung.
G. Pbl.“ 1809, Nr. 1, S. 32 f.)
Am 1. Jänner 1909 tritt das Madrider Abkommen vom
14. April 1891, betreffend die internationale Marken—
registrierung samt der Brüsseler Zusatzakte zu demselben
RGBl. Nr. 866) in Kraft. Zur Durchführung dieses
Abkommens ist die in Abschrift mitfolgende Verordnung
om heutigen Tage, RGBl. Nr. 270, ergangen.
In Bezug auf die Handhabung dieses Abkommens
vird der geehrten Handels- und Gewerbekammer nach—
sttehendes zur Darnachachtung eröffnet:
1. Die Handels- und Gewerbekammer hat die bei ihr
zuständigerweise eingebrachten Eingaben um internationale
Registrierung einer Marke sowohl auf ihre Vollständig—
lkeit als auf ihre Übereinstimmung mit dem dortigen
Register zu prüfen. Fehlen der Eingabe einzelne der vor—
geschriebenen Angaben (K 2 der oben zitierten Verordnung)
»der Anlagen (8 83 der oben zitierten Verordnung) oder
zrweist sich der vorgelegte Bildstock als nicht den vorge—
schriebenen Maßen entsprechend oder mit dem vorgelegten
Rarkenbilde nicht übereinstimmend oder sind sonstige
Mängel der Angaben oder Anlagen vorhanden, so hat
die Kammer die erforderliche Ergänzung oder Richtig—
ttellung durch den Hinterleger mit tunlichster Beschleuni⸗
zung zu veranlassen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die
Angaben mit dem dortigen Markenregister nicht über—
einstimmen, insbesondere wenn die Marke für Waren
international registriert werden soll, für welche sie im
Inlande nicht registriert ist.