76 Erl.v. 30. Dez. 1908, betr. int. Markenregistr.

Fehlen in der Eingabe die Angaben des Datums
und der Ordnungsnummer der Registrierung der Marke im
Inlande, weil sie dem Hinterleger noch nicht belannt
waren, so sind sie von der Kammer selbst einzusehen.
2. Die Hinterlegung einer Marke zur internationalen
Registrierung ist im dortigen Register bei der Marke in
Rubrik 9 anzumerken. Ebenso ist die Ordnungsnummer,
unter welcher die Marke im internationalen Register in
Bern eingetragen ist, und der Zeitpunkt dieser Einlragung,
sobald die Kammer hievon Kenntnis erlangt, ersichtlich
zu machen.
3. Die Eingaben, betreffend die internativnale Re—
gistrierung sind — allenfalls nach der erforderlichen Richtigstellung
 oder Ergänzung — samt Bildstock Postanweisung)
und den vorgelegten Markenbildern, von Woche zu Woche
gesammelt, dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ein—
zusenden; ist die inländische Registrierung einer zur inter—
nationalen Registrierung hinterlegten Marke dem Mini—
sterium mit den Monatsverzeichnissen noch nicht bekanntgegeben
 worden, so ist überdies gleichzeitig eine Abschrift
des diese Marke betreffenden Bogens des dorligen Registers
vorzulegen.
Es bleibt jedoch der Kammer freigestellt, die Eingaben
um internationale Registrierung sogleich nach ihrem Ein—
langen dem Ministerium vorzulegen.
Abs. 3 und die Erwähnung der Postanweisung in Abs. 1 wurden
durch Erlaß vom 24. April 1913, P. b (oben S. 79) aufgehoben.
Wird eine einheimische Marke gleichzeitig mit
der Hinterlegung zur Registrierung im Inlande auch zur
nlernationglen KRegistrierung hinterlegt, so ist die gleich—
zeitige Hinterlegung im dottigen Register ausdrücklich
anzumerken. Bei solchen Marken entfällt gemäß dem
mit Vereinbarung ddo. Wien, 30. November 1908 (Gesetz
vom 29. Dezember 1908,. RéBl. Nr. 269) neu perein⸗
barten Punkt 9 des Art. XVII des Vertrages mit Ungarn
jão. Budapest, 8. Oltober 1907 (Gesetz vom 30. Dezember
307, ROBl Nr. 278) die Vorlage des für das königlich
ungarische Handelsministerium besuͤmmten Exemplares des
Registerbogens und ebenso die durch Art. XVII, Punlkt7
des letztgenannten Vertrages vorgeschriebene Vergütung von
25 Prozent der Registrierungsgebühr.
Val. dazu P. 11 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 80.