Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr. 77

In dem im Sinne des Zirkularerlasses des k. k.
Handelsministeriums vom 21. Jänner 1908, 3. 164/ HM.
.0. Pbl.“ 1908, Nr. 3, S. 103) vorgeschriebenen Verzeich—
nisse über die für Registrierung und Erneuerung von
Marken eingehobenen Taxen ist bei diesen Marken ihre
gleichzeitige Hinterlegung zur internationalen Regi—
strierung ersichtlich zu machen.

V

Zirkularerlaß des k. k. Ministeriums für öffentliche
Irbeiten vom 6. Mai 1909, 3. I/47XXVa/ 14. 23,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
(.S. Pbl.“ 1909, Nr. 10, S. 464 f.)
Mit Verordnung des Ministeriums für öffentliche Ar—
beiten vom 22. April 1909, RGBl. Nr. 62, betreffend
die internationale Markenregistrierung, ist vorgeschrieben
vorden, daß die Gesuche um internationale Markenregi—
strierung auf den vom Internationalen Bureau für den
Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern aufgelegten,
in französischer Sprache abgefaßten Formularien in franzö—
sischer Sprache verfaßt sein müssen.
Vgl. nunmehr 8 3, erster und letzter Absatz der Verordnung vom
22. April 1913, oben S. 58f.
Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung,
sowie zur anderweitigen Handhabung des Abkommens, be—
treffend die internationale Markenregistrierung, wird der
Handels- und Gewerbekammer zur Darnachachtung mit—
eteilt:
1. Die Verpflichtung zum Gebrauche der französischen
Sprache erstreckt sich nicht auf alle in die Gesuche um inter—
nationale Markenregistrierung aufzunehmenden, in 83 der
Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGEBIl. Nr. 270
O. Pbl.“ 1909, Nr. 1S. 31) enthaltenen, sondern
nur auf die daselbst unter 2, 3, 4 und 6 angeführten
Angaben.
Unübersetzt bleiben somit der Name, beziehungsweise
die Firma des Hinterlegers und seine Adresse, sowie die
ODrdnungsnummer der Marke, welche aus der Nummer,
unter welcher die Marke im Registier der Handels- und
Gewerbekammer eingetragen ist, unter Beisetzung des