78 Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr.
Namens des Ortes, wo diese Kammer ihren Sitz hat,
gebildet wird
Bal. 8 3, letzter Absatz der Verordnung vom 22. April 1913,
oben S. 59—

.Als Ordnungsnummer der Marke und Datum ihrer
Registrierung im Inlande ist bei erneuerten Marken
und solchen, die gleichzeitig mit der Erneuerung zur inter—
nationalen Registrierung hinterlegt werden, nuͤr die Ord—
nungsnummer, unter welcher die Erneuerung der Marke
registriert wurde, sowie das Datum der Erneuerung an—
zugeben.
3. Die Angabe des Gewerbes (5 8, 8.2 der oben
genannten Verordnung) kann in jenen Fällen ganz ent—
sallen, in welchen schon in der Firma diese Angabe ent⸗
halten ist (z. B. Dampffabrit ätherischer Dle Mayer K Co)
Aber auch wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, genügen
allgemein lautende Angaben wie abricant“, commercçant“,
 „industriel“ u. dal. Für den Fall als sich der
Hinterleger mit diesen AÄngaben nicht begnügen will, ist
doch die Wahl solcher den spezisisch gerreichischen gewerbe—
rechtlichen Verhältnissen angepaßten Ausdrucke, deren über—
setzung im Auslande nicht leicht verständlich sein würde,
nach Möglichkeit zu vermeiden.
.. 4. Wird für eine im Inlande in farbiger Ausführung
hinterlegte Marke um die duternationale Registrierung an—
gesucht, so steht es dem Hinterlegeẽ frei, diese Marke ent⸗
weder gleichfalls in Farben oder abet in Schwarzdruc zur
internationalen Markenregistrierung vorzulegen. Auch dann,
penn die Marke in Fatben vorgelegt wird, ist die be⸗
sondere Bezeichnung der Farben ß 3, Z.6 der gitierten
Verordnung) und die Beilegung von 40 färbigen Marlen⸗
bildern (8 4, üt. Dderselben Verordnung) nur dann erforderlich;
 wenn der Hinierleget die Fatben der Marke
als unlerscheidendes Wietimal derselben in Anspruch
nehmen will'
„‚„ Diese ausdrückliche Inanspruchnahme erscheint danu
nicht iegte uih r sigurlichen Teile der
Marke hinreichen, um sie unterscheidbar zu machen. In
solchen Fällen könnte eine ausbrüchiche Jnansprüchnahme
der Farben der Marte al— unterscheidendes Merkmal leicht
zu einer den Schutz einschränkenden Auslegung führen,