Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr. 79

da die Gerichte sich dadurch veranlaßt sehen könnten, das
Vorhandensein eines Eingriffes in Abrede zu stellen, sobald
ein Eingreifer die Marke in anderen Farben in —8
genommen hat.
Hingegen empfiehlt sich die ausdrückliche Inanspruch—
nahme der Farben als unterscheidendes Merkmal dann,
wenn die Marke ebensosehr durch die Farben wie durch
ihre figürlichen Bestandteile oder mehr durch jene als
durch diese gekennzeichnet wird.
5. Werden die Farben der Marke als umterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen, so hat die Be—
zeichnung der Farben in aller Kuͤrze zu erfolgen, ohne daß
etwa eine Beschreibung der Marke selbst in allen ihren
Teilen vorzunehmen wäre. Die internationalen Marken
Nr. 7524, 7547, 7628 und andere bieten Beispiele für
solche Bezeichnungen; zum Beispiel „MAarque imprimée en
or sur fond blanc glacée“; „UOne croix blanche sur un
cercle rouge et puis sur une croix orange“.
6. In jenen Fällen, in welchen das Markenbild zu
groß ist, um an der im Formulare vorgesehenen Stelle
befestigt werden zu können, oder für das Verzeichnis der
Waren, für welche die Marke bestimmt ist, an der hiefür
vorgesehenen Stelle des Formulars nicht hinreichend Raum
ist, ist das Markenbild, beziehungsweise das Verzeichnis,
entweder auf die Rückseite der Enigabe derart zu kleben
oder an der Eingabe durch eine Klammer oder einen
Faden derart zu befestigen, daß nach Möglichkeit der die
Echtheit verbürgende Abdruck des Amtssiegels des Mini—
steriums zum auf dem Markenbild, beziehungsweise
dem Warenverzeichnisse, und zum Teil auf der Eingabe
angebracht werden kann.
7. Die Kammer wird eingeladen, den Hinterlegern
bei Abfassung ihrer Registrierungsgesuche nach Möglichkeit
beizustehen. In Fällen, in welchen die UÜbersetzung be—
jondere Schwierigkeiten bereitet, steht es der Kammer frei,
die Unterstützung des Ministeriums anzurufen.
8. SBa sich die Ansicht vertreten läßt, daß das
durch Art. 4 des internationalen Unionsvertrages (RGBl.
Nr. 266 ex 1908 unter Nr. J und IV) für die Hinter—
legung von Marken gewährleistete Prioritätsrecht auch
denjenigen Marken zu gute kommt, welche innerhalb der
Frist von vier Monaten — gerechnet vom Zeitpunkte der