80 Erl.v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr.

Hinterlegung der Marken zur Registrierung im Inlande
— im Register des Internationalen Bureaus zu Bern
registriert worden sind, wird die Kammer eingeladen, in
jenen Fällen, in welchen diese Frist noch nicht verstrichen
ist, die betreffende Registrierungseingabe, soweit dies zur
Einhaltung der viermonatlichen Frist erforderlich ist, mit
desounderer Beschleunigung zu behandeln und gegebenenfalls
gemäß Punkt 3, Abs.2 des Zirkularerlasses vom 30. De⸗
mber 1808 8. 101/11äιι0. Pl.“ 18909,
Nr. 1, S. 35) sogleich dem Ministerium vorzulegen.
Diesen Zirkularerlaß s. oben S. 76. — Vgl. nunmehr Art. 4,
Abs. 2 des Madrider Abkommens und Punkt 3 des Erlasses vom
24. April 1913, 8. 22.621 -XXVa, oben S. 73.
Punkt 9, betreffend die Taxe für Auszüge aus dem internatio⸗
nalen Markenregister, ist nunmehr durch P. 4 des Erlasses vom
24. April 1913, oben S. 73, ersetzt.
10. Hinsichtlich der Ausmaße des vorzulegenden Bild⸗
stockes wird neuerlich an die genaueste Einhaltung der im
84, üt. A der Verordnung vom 30. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 270, betreffend die internationale Markenregi⸗
ttrierung, bezeichneten Maße erinnert.
Nunmehr 84, lit. A der Verordnung vom 22. April 19183,
oben S. 59.
11. Wird für eine im Inlande bereits registrierte
Marke gelegentlich ihrer Erneuerung und gleichzeitig
mit dieser um die internationale Registrierung angesucht,
so ist dieses Ansuchen bis auf weiteres nicht als eine
Nit der Anmeldung zur Registrierung im Heimatsstaate
gleichzeitige Hinterlegung un Sinne des Art. III der mit
Veseh vom 29. Dezember 1508. RGBl. Nr. 269, ge⸗
nehmigten ergänzenden Bestimmungen, zu den Art. XVI
XVIi des Vertrages ddo. Budapest, 8. Oktober 1907,
betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels und
Verkehrsbeziehungen mit den Ländern der heiligen unga—
rischen Krone, zu behandeln. J
Es ist daher in solchen Fällen sowohl das für das
ungarische Handelsministerium bestimmte Eremplar des
RKegisterbogens, als auch die vorgeschriebene Vergütung von
der VErneuerungsgebühr anher vorzulegen.
12 Das Internaionale Bureau in Bern legt mit
Rücksicht auf die von ihm an die Hinterleger der inter⸗
national registrierten Marken zu machenden Mitteilungen