Erl. v. 15. Febr. 1909, betr. int. Markenregistr. 81
—D
baldigst Kenntnis zu erlangen.
Die geehrte Handels- und Gewerbekammer wird daher
eingeladen, zu veranlassen, daß solche Anderungen ehestens
zu ihrer Kenntnis gelangen und unverzüglich mit dem
nächsifolgenden Monaisberichte dem Ministerium für öffent—
liche Arbeiten zur Kenntnis gebracht werden.
In einem solchen Falle und ebenso im Falle der
Umschreibung einer Marke, die guch zur internationalen
Registrierung Hnterteg worden ist, wird die Kammer ein—
gelaäden, im Monatsberichte insbesondere hervorzuheben,
daß die fragliche Marke auch international registriert
worden ist.

VI.

Erlaß des k. k. Ministeriums für öfsentliche Arbeiten au
alle handels- und Gewerbekammern vom 15. Febrnar 1909,
3. 37113,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
G. Pbl.“ 1809, 6. 202 f.)
Seit 1. Jänner dieses Jahres gehört Osterreich dem
Madrider Abkommen, betreffend die internationale
Markenregistrierung, an. Das Madrider Abkommen
vom 14. April 1891 und die dasselbe abändernde Brüsseler
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 sind im Reichsgesetz⸗
dlatte von 1908 unter Nr. 266 (unter II und Vo kundgemacht.

Diesem Madrider Abkommen gehören derzeit außer
osterreich die nachfolgenden Staaten an;
Belgien, Brasilien, Frankreich mit Algier und
den Kolonien, Italien, Kuba, die Niederlande mit
Niederländisch-gIudien, Surinam und Curaçao, Portugal
mit den Azoren und Madeira, Spanien, die Schweiz,
Tunis und Ungarn.
Mit Wirkung vom 26. Juli 1909 ist auch Meriko dem Madrider
Abkommen beigetreten (Ko. v. 27. August 1909, RGEBl Nr. 185).
Eine in Osterreich zur internationalen Registrierung
hinterlegte und sodann im Register des internationalen
Hureaus für den Schutz des gewerblichen Eigentums in
Bern registrierte Marke erwirbt hiedurch den Schutz in den
S.A. Nr. 793. *