0. Markenschutznovelle von 1913.

Gesetz vom 17. Müärz 1913, RGbl. Ur. bö,
womit das Gesetz vom 6. Jaͤnner 1890, REBl. Nr. 19,
betreffend den Markenschutz, ergänzt und abgeandert wird.
Das Markenschutzgesetz vom 6. Jänner 1890, RGBl.
Nr. 19, wird in naächstehender Weise ergänzt und ab—
geändert:
Das Markenschutzgesetz s. im 1. Bdo,
Gesetzesausgabe. S. 368 ff.
Art. J. Dem 8 2 wird als zweiter Absatz angefügt:
„Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignei ist,
sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Ge—
brauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu berüchsichtigen.“
Vol. dazu P. Jdes Erl. vom 24. Avril 1913, 3. 22.622—XXVa,
unten S. 94f.
(E) 8 1 des Markenschutzgesetzes vom 6. Jänuer 1890, Rol.
Nr. 19, lautet:
„Unter Marken werden in diesem Gesetze die besonderen Zeichen
verstauden, welche dazu dienen, die zum Handelsverlehre bestümmten
Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und
Waren zu unterscheiden (Sinubilder, Chifften, Vignelten u dal)
Nach der Auslegung, welche diese Bestimmung in der —
ftändig gefunden hat, wird als Grundeigenschaft einer Marke ihre
Fignung verstanden, die gedachte Unterscheidung zu bewirken. Ein
Zeichen, welchem diese Unterscheidungskraft abgeht, erscheint somit nicht
Jeeignet, eine Marke zu bilden; für ein Zeichen, welches diefe Eigen⸗
schaft besitzt, hängt die Markenfähigkeit von den weiteren marken⸗
rechtlichen Vorschriften ab. Die Frage, ob ein Zeichen unterscheidend
wirke, wurde bisher stets im Einklange mit dem Gesetze nach dem
Inhalte des Zeichens und nach der aus dem Juhalt sich ergebenden
Auffassung des Verkehrs beurteilt; darauf aber, ob ein Zeichen,
g*

Abt. 2 der Manzschen