81 Markenschutznovelle von 1913.

das nach seiner Beschaffenheit als der unterscheidenden Kraft ent⸗
behrend anzusehen wäre, im Verlehre durch die besonderen Umstände
des Falles die Anerkennung als Zeichen der Ware eines bestimmten
Unternehmens nicht doch talsächlich erlangt, die unterscheidende Kraft
somit gewonnen hat, konnte kein Bedacht genommen werden.
Diese Auffassung gelangte gleichmäßig den inländischen wie den
ausländischen Marlen gegenuber zur Anwendung. Für die aus—
ländischen Marken soll dieset Rechtszustand nunmehr durch die Washing⸗
oner Akte, mit welcher der Vertrag, betreffend die Internationale
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums, der Osterreich an⸗
gehört, einer Revision unlerzogen wurde, eine Abänderung erfahren.
Nach Art. 6 des revidierten Ünionsvertrages ist nämlich jede in einem
Unionslande vorschriftsmäßig registrierte Rarke in den übrigen Unions⸗
ländern zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wofern nicht
einer der in dem Artitel angeführten Gründe für die Schutzverweige⸗
rung gegeben ist. Danach kann gemäß des Punktes 2 einer Marke
der Schutz im Inlande versagt werden, wenn sie jedes unterscheidenden
Charakters entbehrt. Bei Beurteilung der Frage aber, ob eine Marle
unterscheidenden Charakter besitzt, sind alle Tatumstände zu berück⸗
sichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke. Das
bedeutet also für Marken aus den anderen Unionsstaaten, daß dem
Zeichen im Inlande der Schutß nicht verweigert werden darf, wenn
es nach den Umständen des Falles, insbesondere infolge lang an⸗
dauernden Gebrauches, im Verlehr die Anerkennung als Kennzeichen
eines Unternehmens erlangt hat, mag auch das HZeichen an sich unterscheidende
 Kraft nicht besißen Hieraus wuͤrde sich nun eine ungleich
mäßige Behandlung der inländischen und austländischen Marken er⸗
geben, und zwar zum Nachteile der inländischen Varken, bei denen
nach geltendem Rechte die Umstände des Falles für die Frage, ob
das Zeichen unterscheidend wirtt, nicht beruͤdsichtigt werden können.
Um diese Ungleichheit der Vehandlung zu befeitigen, wird der neue
Absatz 2 zu J1vorgeschlagen, welcher zum Ausdrude bringen soll,
daß für alle Zeichen ausnahmslos, also auch füt inländische Zeichen,
die Frage der Unterscheidungskraft nicht lediglich nach Beschaffen heit
und Inhalt des Zeichens seibst, sondern nach allen Umständen des
Falles, also auch nach hinzutretenden, die Verlehrsauffassung Fye
lussenden ãußeren Verhältnissen zu beurteilen ist. Die Wertung der
Tatumstände hat ausschließlich nach der Verkehrsauffassung, das
nach der Auffassung der Äbnehmerkreise der betreffenden Ware un
gegebenenfalls der den Absatß vermittelnden Handelskreise, zu etonen
wie dies auch sonst für die Beurteilung einer Reihe von duagn
des Markenwesens (wie insbesondere der Frage der —
Marken gemäß 8 25 des Markenschutzgesetzes und 8 3 der arle
schutznovelle vom Jahre 1898 oder der Anerkennung eines Zichen
als Zeichen der Ware eines bestimmten Unternehmens gemaͤß
der Marikenschutznovelle) maßgebend ist. Die Berüchsichtigung an
umstände nach Maßgabe der Aufsassung der beteiligten Verlehrs
kann sich freilich nicht nur in dem Sinne äußern, daß eine