Art. II.

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sich nicht unterscheidende Marke als unterscheidend anzusehen ist, sondern
auch in dem, daß ein an sich unterscheidendes Zeichen, zum Beispiel
weii es gleichzeitig von mehreren Unternehmungen für ihre Waren
berwender wande und vom Verkehre nicht mit bestimmten Unternehmungen
 in Beziehung gebracht wird, auch ohne daß es zum Frei⸗
zeichen geworden ist, nicht mehr unterscheidend wirkt.
Art. J soll es ermöglichen, bei Prüfung der Frage, ob
eine Marke die zwecks ihrer Zulassung zur Registrierung ersorder⸗
liche unterscheidende Kraft besitze, auch UÜmstände zu berüchsichtigen,
die nicht in der Marke selbst gelegen sind. Zu diesen Umständen gehört
usbesondere die längere Dauer des Gebrauches des Zeichens, wodurch
es gelungen ist, dem Zeichen im Verkehre die Anerkennung als Zeichen
der“ aus dem Unternehmen des Schutzwerbers stammenden Waren zu
verschaffen. Denn hiedurch hat das Zeichen, das, lediglich nach seinem
Inhalte beurteilt, nicht als unterscheidend hätte betrachtet werden
donnen, die Wirkung erlangt, die Waren eines Unternehmers als solche
zu kennzeichnen und von den Waren anderer Unternehmungen zu
unterscheiden

Art. II. Die Vorschrift des 8 8, Punkt 2, kraft welcher
die bloß in Zahlen oder Buchstaben bestehenden Waren⸗
zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, wird
aufgehoben.
Bal. dazu P. J des Erl. vom 24. April 1913, 8. 22. 622 XXVa,
unten S. 94f.
8 8, P. 2 MarkSchG. lautet:
Von der Registrierung ausgeschlossen, daher zur Erwerbung
eines Alleinrechtes nicht geeignet, sind solche Warenzeichen, welche
zvloß in Staats⸗ oder öffentlichen Wapven, Zahlen, Buchstaben
Worten bestehen.“
(B.) Die vorbesprochene Bestimmung des Art. 6 des Unions⸗
vertrages ist von besonderer Wichtigkeit für Marken, die ausschließlich
aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Solchen Marken, die von An⸗
gehörigen anderer Unlonsländer im Inlande hinterlegt werden, kann
hier der Schutz bpersagt werden, wenn sie nicht unterscheidend sind;
die Schutzverweigerung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein solches Zeichen
nach den erwiesenen Umstaͤnden des Falles, namentlich infolge langen
Bebrauches, im Verkehr zum Kennzeichen von Waren eines bestimmten
nlernehmens geworden ist, ihm somit die unterscheidende Kraft nicht
abgesprochen werden lann. Füͤr inländische Unternehmungen hingegen
aiin g3, 3. 2, des Markenschusgesetzes ein absolutes Verbol der
Registrierung solcher Marken, welchem gegenüber der Nachweis, daß
der Verkehr das Zeichen trotzdem als Kennzeichen der Waren eines
bestimmten Unternehmens auffaßt, wirkungslos wäre. Auch der dem
z1 neu eingefügte zweite Absatz würde daran nichts ändern, so lang
das absolute Verbot des 8 3, Z. 2, für Buchstaben- und Ziffernarken
 besteht. Es war daher auch diese Bestimmung aufzuheben.
are aber durchaus verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, als

oder