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Markenschutznovelle von 19183.

ob nunmehr solche Marken bedingungslos zur Registrierung zugelassen
werden müßten. Vielmehr werden auch sie, um registriert werden zu
können, die Grundeigenschaft eines schutzfähigen Zeichens, nämlich die
durch 8 1 des Markenschutzgesetzes geforderle Eignung besitzen müssen,
Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unlet—
nehmungen zu unterscheiden. Es wird also auch in Hinkunft eine
ausschließlich aus Buchstaben oder Zahlen bestehende Marke nur dann
geschützt werden können, wenu erwiesen ist, daß sie die durch 8 1 des
Gesetzes geforderte unterscheidende Kraft besitzi, sei es, daß ihr diese
schon vermöge ihres Inhaltes allein, sei es, daß sie ihr auf Grund
der begleitenden Tatumstände zuzuerkennen ist. Die überwiegende Mehr⸗
heit solcher Marken wird nach wie vor unregistrierbar bleiben, nur
daß sich die Schutzverweigerung nicht mehr auf das besondere Verbot
des 8 3, 3. 2, sondern auf den Mangel der durch 81 des Gesetzes
geforderten Unterscheidungskraft stützen wird. Den Bedürfnissen des
Verkehrs nach ungehinderler Verwendung von Buchstaben und Ziffern,
die im Geschäftsverkehr, namentlich in Aufschriften auf Waren, zur
Kenntlichmachung bestimmter Merkmale gebraucht werden, wird auch
in Hinkunft vollständig entsprochen sein.
(A.) Art. J gewinnt seine praltische Bedeutung namentlich im
Zusammenhange mit Art. D Bisher hatle g 3, Punki 2, des Marken⸗
schutzgesetzes Marken, die bloß aus Buchstaben oder Zahlen bestehen,
bedingungslos von der Registrierung ausgeschlossen. Indem nun durch
Art. II dieses Verbot aufgehoben wird, werben auch Buchstaben- und
Zahlenmarken den allgemeinen Grundsätzen des Markenrechtes unter⸗
worfen, und es wird ihre Registrierung zulässig, wenn kein anderes
Registrierungshindernis entgegenfteht. Fur die Mehrzahl dieser Marken
wird allerdings die Registrierung durch 81 des Narkenschutzgesetzes
auch in der Folge ausgeschlossen bleiben, weil eben derartige Zeichen
in der Regel der Eignung eutbehren, Waren eines Uuternehmens vou
Waren anderer Unternehmungen zu unterscheiden, da es im Handels⸗
verkehre vielfach und seit langem üblich ist, Buchstaben und Ziffern
als Hinweis auf Qualität, Quantität und andere Eigenschaften der
Waren zu verwenden, so daß der Verkehr in der Regel in solchen
Zeichen nur den Hinweis auf Eigenschaften der Ware, nicht aber auf
hre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erblickt. Aber auch
für solche Marken wird die neue Bestimmung des Art. J zur An⸗
wendung zu gelangen haben, so daß ihre Registrierung wegen man⸗
gelnder Unterscheidungskraft dann nicht wird versagt werden
wenn die Tatumstände, insbesondere der andauernde Gehrauch—
BZeichen zu einem unlerscheidenden gemacht. haben. Da es sich d
um die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des, ——
Falles handelt, ist eine Behinderung der Industrie dadurch. da in
der eingelebte Gebrauch von Buchstaben und Ziffern zur a
machung gewisser Daten im Warenverkehre verlürzt werden könnte,
nicht zu befürchten.
Auch für das internationale Markenrecht ist die durch n
herbeizuführende Gesetzesänderung von größter Bedeutung. Na