Art. II.

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des Pariser Unionsvertrages in seiner bisherigen Fassung im Zu—
sammenhalte mit Punkt 4 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage
mußte jede in einem Unionslande vorschriftsmäßig hinterlegte Marke
so wie sie ist in allen anderen Unionsstaaten zur Hinterlegung zu⸗
gelassen und geschützt werden, und es war untersagt, einer solchen
Marke den Schutz iediglich deshalb zu versagen, weil sie hinsichtlich
der Zeichen, aus denen sie besteht, den Anforderungen der internen
Geseßgebung nicht genüge. In mehreren Fällen waren nun Buchstabenmarken,
 die von unionsangehörigen Ausländern unmittelbar im
Inlande oder zur internationalen Registrierung hinterlegt wurden,
dom Ministerium für öffentliche Arbeiten vom Schutze ausgeschlossen
worden, mit der Begründung, daß diesen Marken unterscheidende Kraft
nicht zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diese Ent—
scheidungen aufgehoben und erklärt, daß, eine Schutzverweigerung hin⸗
sichtlich der Buchstabenmarken lediglich mit der Begründung, daß ihnen
die unterscheidende Kraft fehle, nicht ausgesprochen werden dürfe. Für
diese Anschauung war dem Verwaltungsgerichtshof die Erwägung maß⸗
gebend, daß 8 3, Punkt 2, den Schutz von Buchstabenzeichen schlechthin
uͤntersfage, daß aber dieses Verbot, neben welchem auf die Frage der
Eignung des Zeichens zur Unterscheidung im Handelsverkehr gemäß
gz 1 des Markenschutzgesetzes üherhaupt nicht eingegangen werden dürfe,
sür Unionsangehörige durch Art. 6 des Unionsvertrages außer Kraft
geseht sei. Durch die Anderung des Art. 6 in dem Washingtoner
Verlrag und durch Art. Ides Entwurfes hat nunmehr die Rechtslage
eine vollständige Anderung erfahren. Deun nunmehr gibt es in
unserem Rechte keine Sonderbestimmung für Buchstabenmarken, kein
Verbot der Registrierung solcher Zeichen, und es steht daher nichts
im Wege, den 8 1 des Markenschußgesetzes auch auf Buchstaben marken
zur Anwendung zu bringen. überdies ist im Art. 6 des Unions⸗
vertrages, der in seiner jetzigen Fassung die Gründe der Schutz⸗
berweigerung taxativ aufzählt, unter diesen Gründen auch der auf⸗
genommen, daß die Marke jedes unterscheidenden Charakters ent⸗
dehre. Es wird daher in Hinkunft auch den Buchstaben⸗ oder Zahlen⸗
erten aus Unionsländern, wenn sie nicht unterscheidende Kraft besitzen,
im Inlande unbedenklich der Schutz verweigert werden dürfen.
(G.) Art. J und Ii wollen Begünstigungen, welche die Washing⸗
toner Fassung des Unionsvertrages den ausländischen Unionsange⸗
hörigen für ihre Marken im Inlande gewährt, auch den Inländern
zu teil werden lassen; eine wesentliche Seite dieser Neuerung liegt
in der Neuregelung der Behandlung von Marken, die ausschließlich
aus Zahlen oder Buchstaben bestehen. Die Aufhebung des jetzt be—
stehenden absoluten Verbotes solcher Marken wird freilich nicht zur
Folge haben, daß nunmehr die Registrierung von Buchstaben⸗ oder
Jahienmarken ohneweiters wird erlangt werden können, da auch solche,
die alle anderen Marken, die durch 8 1 des Markenschutzgesetzes
geforderte Eignung zur Unlerscheidung der Waren eines Unternehmers
von gleichartigen Waren eines anderen besitzen müssen. Diese Eignung
wird ihnen in der Regel nur auf Grund der durch Art. J der