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Markenschutznovelle von 1913.

Fegierungsvorlage beigefügten Bestimmung zuerkannt werden können.
Aber es wird duͤrch die Neuregelung in Verbindung mit dem neuen
Art. 6 des Unionsvertrages verhindert, daß die Buchstaben⸗ und
Zahlenmarken ausländischer Unionsangehöriger, wie es nach dem
—D— bisherigen Praxis ausge⸗
sprochenen Grundsatze der Fall war, ohne weitere Voraussetzung zur
Registrierung zugelassen werden müssen, sie werden vielmehr fortan
nicht anders zu behaudeln sein, als derartige Marken inländischer
Unternehmungen.
Art. III. Der zweite Absatz des 89 wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt nachstehende Bestimmung:
„Der neue Besitzer hat jedoch, wenn er das Unter—
nehmen nicht unter der unveränderten Firma fortführt,
die Umschreibhung der Marke zu erwirken. Solange diese
im Register der Handels-⸗ und Gewerbekammer niqht voll—
zogen ist, kann er das Markenrecht nicht geltend machen
und können alle amtlichen Verständigungen, welche die
Marke betreffen, mit Wirkung gegen ihn an den einge—
ragenen Inhaber der Marke oder seinen eingetragenen
Vertreter zugestellt werden.“
Vgl. P. I des Erl. vom 24. April 1913, 8. 22,622 -XXVa,
unten S. 88f.
8*9. Abs. 1 MarkSchG. lautet:
„Das Markenrecht klebt an dem Unternehmen, für welches die
Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben und übergeht im Falle
des Besitzwechsels an den neuen Besitzer.“
Der aufgehobene Abs. 2 des 89 hatte gelautet:
„In dem letzteren Falle hatte jedoch, außer weunn das Unter—
nehmen durch die Witwe oder einen minderjährigen Erben des Marken⸗
nhabers, oder für Rechnung einer Verlasseuschafts- oder Konkurs—
masse fortgeführt wird, der neue Besitzer binnen drei Monaten nach
erfolgter Erwerbung des Besitzes die Marke auf seinen Namen um⸗
schreiben zu lassen, widrigenfalls das Markenrecht erlischt.“
E.) Nach 89 des Markenschutzgesetzes geht das Markenrecht
im Falle eines Wechsels im Besitze der Unternehmung auf den neuen
Besiter über. Nach Abs. 2 des 89 muß jedoch der neue Besitzer,
don gewissen Ausnahmsfällen abgesehen, binnen drei Monaten nach
erfolgter Erwerbung des Besitzes die Marke auf seinen Namen um⸗
schreiben lassen, widrigenfalls das Markenrecht erlischt. Diese Um⸗
schreibungspflicht besteht auch dann, wenn der neue Besitzer das Unter⸗
nehmen unter der alten Firma des Geschäftsvorgängers fortführt.
Namentlich der letztere Umstand und weiters die Tatsache, daß es
in mannigfachen Fällen (zum Beispiel bei Umwandlung einer Gesell⸗
schafts⸗ in eine Einzelfirma oder umgekehrt, bei einem Wechsel der