Art. III.

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Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft usw) den Beteiligten
zweiselhaft blieb, ob ein Besitzwechsel im Sinne obiger Bestimm ung
anzunehmen ist oder nicht, hatten die Unterlassung der rechtzeitigen
Umschreibung und damit den Verlust des Markenrechtes in zahl⸗
reichen Fällen zur Folge. Die durch keinerlei triftige Gruünde zu
rechtfertigende nachteilige Wirkung der Vorschrift erheischt um so dring⸗
iicher eine entsprechende Abänderung des Gesetzes, als es zweifelhaft
ist, ob sie für die international registrierlen Marken, welche in
dsterreich auf Grund der Bestimmungen des Madrider Ablommens,
betreffend die internationale Markenregistrierung ( KEBl. Nr. 266
ex 1908 unter II und V), Schutz genießen, Geltung hat, weshalb
auch in dieser Hinsicht die Gleichbehandlung der inländischen mit
den ausländischen Marken mit möglichster Beschleunigung herbeizu—
führen ist. Die einvernommenen Handels- und Gewerbekammern haden
denn auch fast einstimmig die geplante Anderung freudigst begrüßt.
Die neue Vorschrift sieht von der Umschreibung der Marke
ganz ab, wenn das Unternehmen vom Erwerber unter der unver—
ünderten Firma des Besitzvorgängers fortgeführt wird, in welchem
Falle ein Anlaß, die Umschreibung zu fordern, fehlt. Wie die Firma
lautet, der das Markenrecht zusteht, kann der Abnehmer wie der
Mitbewerber aus dem Markenregister entnehmen. Den Juhaber der
Firma oder Anderungen hinsichtlich seiner Person offenzulegen, ist
dieses Register weder berufen noch geeignet. In allen übrigen Fällen
jedoch ist die Umschreibung auch im allgemeinen Juteresse wünschens—
wert, damit das Markenregister den Behörden und Interessenten
darüber Auskunft gebe, wer Inhaber des betreffenden Markenrechtes
ist. Die Umschreibung dadurch zu erzwingen, daß die Unterlassung
mit dem Verluste des Markenrechtes gestraft wird, erscheint zu weit—
gehend und ungerechtfertigt. Um den Erwerber zur Erwirkung der
Umschreibung zu bewegen, reicht die Bestimmung hin, daß der Er—
werber das Markenrecht insolang nicht geltend machen kann, als nicht
die Umschreibung im Register der Handels⸗ und Gewerbekammer voli—
zogen ist, und daß ferner alle die Marke betreffenden Zustellungen
an den noch eingetragenen vormaligen Inhaber der Marke oder seinen
Vertreter mit voller Wirksamkeit gerichtet werden können, was ins—
besondere für Löschungsklagen oder amtliche, den Bestand der Marke
betreffende Mitteilungen von Wichtigkeit ist. Bei solcher Rechtslage
besteht auf Seite des Erwerbers der Marke hinreichender Anlaß, die
Umschreibung zu erwirken; es erscheint daher nicht erforderlich, um
die Umschreibung in erhöhtem Maße zu sichern, von der Einhebung
der Umschreibungsgebühr, welche 8 20 des Markenschutzgesetzes an—
ordnet, abzusehen.
Eine Rückwirkung der Aufhebung der bisherigen Vorschrift
des 8 9, Abs. 2, wurde nicht vorgesehen. Sie hätte zu den schwersten
Unzukömmlichkeiten führen müssen, wenn sie auf alle gemäß der
geltenden Bestimmung des 8 9, Abs. 2, erloschenen Markenrechte er—
streckt worden wäre. Sie aber nur auf jene Markenrechte zu be—
schränken, welche zwar im Sinne dieser Gesetzesstelle wegen unter—