90 Markenschutznovelle von 1913.

bliebener Umschreibung erloschen sind, deren Löschung jedoch aus irgend
einem Grunde in den Markenregistern nicht durchgeführt wurde, wäre
nicht nur an sich unbillig und unbefriedigend gewesen, sondern hätte
auch dazu führen müssen, daß ein bisher infolge dieser Erlöschung
nicht gesetzwidriger Markengebrauch nachträglich als ein gesetzwidriger
behandelt werden müßte.

Aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze ergibt sich,
daß mit dem Beginne der Wirksamkeit des neuen Gesetzes die ge—
änderte Bestimmung dann zur Anwendung kommen wird, wenn in
diesem Zeitpunkt seit dem Wechsel im Besitze des Unternehmens die
dreimonatliche Frist des geltenden Rechtes noch nicht abgeiaufen ist.
Art. IV. 1. 8 21, lit. c, wird aufgehoben.
2. Im 8 21, lit. d, haben die Worte „nach 88 8
und 4“ zu entfallen.

8 21, üt. c und d, hatten gelautet:
„Die Löschung erfolgt:
wenn die Umschreibung nicht rechtzeitig erfolgt ist (68 Nund 20);
wenn nach Erkenntnis des Handelsministers die Marke nach
88 3 und 4 nicht hätte registriert werden sollen.“
(D.) Die Abänderung des 8 9, Abs. 2, mußte auch die Auf—
hebung des 8 21, lit. c, zur Folge haben.
Nach 8 21, lit, d, erfolgt die Löschung der Marke, wenn nach
Erkenntnis des Handelsministers (derzeit zufolge des Gesetzes vom
27. Juni 1908, RGEBl. Nr. 1283, des Ministers für öffentliche
Arbeiten) die Marke nach 88 3 und 4 nicht hätte registriert werden
sollen. Die Nennung nur der 88 3 und 4 in diesem Punkte ist
zu eng, weil auch außerhalb dieser Paragraphen eine Reihe von
Registrierungshindernissen besteht, so, abgesehen von dem durch 87
der Markenschutznovelle vom Jahre 1895 eingeführten Registrierungs⸗
hindernis der sogenannten Sperre, das Fehlen eines Unternehmens
des Markenhinterlegers, ferner der Umstand, daß die Gegenstände,
für welche das Zeichen hinterlegt wird, keine zum Handelsverkehr
bestimmten Erzeugnisse und Waren sind, und namentlich auch der
Mangel der Unterscheidungskraft im Sinne des 8 1 des Markenschutzgesetzes.
 Wenn auch schon die bisherige Praxis an dieser engen Fassung
des 8 21, lit. d, keinen Anstand genommen und eine Löschung zufolge
Erkeuntnisses des Ministers auch in denjenigen Fällen zugelassen hat,
in welchen eine Marke auf Grund anderer als der daselbst bezogenen
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte registriert werden sollen, so er⸗
scheint es doch — namentlich im Hinblicke darauf, daß durch die mit
Art. II verfügte teilweise Aufhebung des 88, 83. 2, des Markenschutzgesetzes
 das Registrierungserfordernis der unterscheidenden Kraft
der Marke erhöhte praktische Bedeutung gewinnen wird — nicht ohne
Nutzen, durch die Streichung der Worte „nach 88 3 und 4“ zum
unzweifelhaften Ausdruck zu bringen, daß die Löschung einer Marke

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