Art. IV, V.

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in allen Fällen zu erfolgen hat, in welchen nach Erkenntnis des
Ministers die Marke auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen „nicht
hätte registriert werden sollen“.
Art. V. Im g8 32 wird als zweiter und dritter Absatz
eingefügt:
„Soweit Verträge oder Konventionen nicht bestehen,
kommt den Inhabern ausländischer Unternehmungen der
Schutz dieses Gesetzes für die im ersten Absatz genannten
Arten von Zeichen zu, hinsichtlich welcher Gegenseitigkeit
besteht.

Das Bestehen der Gegenseitigkeit wird durch eine im
Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung festgestellt.“
E.) 8 32 des Markenschutzgesetzes vom 6. Jänner 1890, RGEBl.
Nr. 19,. bestimmt:
„Hinsichtlich des Schutzes von Marken sowie der Namen, Firmen,
Wappen oder geschäftlichen Benennungen der Etablissements ausländischer
 Unternehmungen sind die mit den betreffenden Staaten
geschlossenen Verträge oder Konventionen maßgebend.“
Solche Verträge sind mit einer großen Zahl von Staaten ge—
schlossen worden, und die Zahl der Staaten, mit welchen ein Vertrags—
verhältnis besteht, hat durch den Beitritt Osterreichs zur Internatio—
nalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl. Nr. 266
ex 1908) eine weitere Zunahme erfahren. Immerhin gibt es noch
zahlreiche Länder, mit denen auf diesem Rechtsgebiete eine Vereinbarung
nicht besteht. Es sei in dieser Hinsicht auf die Türkei, Luxemburg,
mehrere englische Kolonien (sofern nämlich für diese nicht die Inter—
nationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums wirksam
ist), zum Beispiel Kanada, Britisch-Indien, die füdafrikanischen Ge—
biete u. a., endlich die Mehrzahl der zeutral- und südamerikanischen
Staaten hingewiesen, von welchen nur Kuba, die Dominikanische Re—
publik und Brasilien der Internationalen Union angehören.
Wie sich das Verhältnis auf dem Gebiete des Warenzeichenrechtes
zu den Ländern, mit welchen Vereinbarungen nicht bestehen, gestaltet,
ist zweifelhaft. In der Literatur wird einerseits die Meinung ver—
treten, daß 8 32, Abs. 1, des Markeunschutzgesetzes darüber keiuerlei
Bestimmung treffe. Es wird nämlich die Schlußfolgerung verworfen,
daß ausnahmslos nur die geschlossenen Vereinbarungen maßgebend
seien, somit Inhaber von Unternehmungen in Staaten, mit welchen
keine Verträge bestehen, auf den Schutz des Markenschutzgesetzes über⸗
haupt keinen Anspruch erheben dürfen; vielmehr soll es nach dieser
Unschauung für Inhaber derartiger Unternehmungen bei den Bestim—
mungen des allgemeinen Rechtes verbleiben und sie somit schon gemäß
g 38 ABGB. — Gegenseitigkeit vorausgesetzt — Anspruch auf den
Markenschutz im Inlande haben. Von anderer Seite wird behauptet,