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Markenschutznovelle von 1913.

daß das Gesetz vom 15. Juni 18665, RGBl. Nr. 45, wegen Zulassung
von Ausländern zur Erlangung des Markenschutzes in Osterreich, welches
die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 7. Dezember 1858,
RGBl. Nr. 230, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf die
Marken und Bezeichnungen der Gewerbetreibenden fremder Staaten
als anwendbar erklärt hat, noch derzeit geltendes Recht sei. Gegen
die letztere Anschauung sind beachtenswerte Gründe vorgebracht worden.
So muß denn die Frage der Behandlung der Unternehmungen in
Staaten, mit denen Vereinbarungen nicht bestehen, auf dem Gebiete
des Markenrechtes als eine zweifelhafte bezeichnet werden. Eine Ent—
scheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des zuständigen Mini—
steriums ist über sie noch nicht erflossen, wenn auch die Praxis bereits
eine Reihe von Marlken aus solchen Ländern zur Registrierung zu⸗
gelaffen hat.
Es erscheint jedoch von größter Wichtigkeit, in diese Frage zu⸗
verlässige Klarheit zu bringen. Dieses Bedürfnis wird nicht un—
mittelbar durch den Wunsch begründet, den Inhabern derartiger aus⸗
ländischer Unternehmungen im Inlande Markenschutz zu verschaffen,
zumal, wie erwähnt, der Registrierung von Marken für sie tat—
sächlich keine Hinbernisse in den Weg gelegt werden. Allein nach
den Markenschutzgesetzen der meisten Länder kann ein Schutz für die
Marken ausländischer Unternehmungen nur unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit gewährt werden, und es ist daher für die öster⸗
reichischen Unternehmer, die in Laͤndern, mit denen ein Vertragsverhältnis
 nicht besteht, Schutz ihrer Warenzeichen erwerben wollen,
notwendig, das Vorhaudensein der Gegenseitigkeit zu beweisen, das
heißt darzutun, daß bei Vorhandensein der Gegenseitigkeit auch ohne
besondere Vereinbarung die Unternehmungen des betreffenden Landes
im Inlande auf den Schutz des Markenschutzgesetzes Anspruch erheben
önnen. Allein derzeit ist eben, wie gezeigt, diese Frage eine zweifelhafte
 und es scheint daher notwendig, eine sichere Grundlage für
hre Beantwortung zu schaffen, also gefetzlich festzulegen, daß im In⸗
laͤnde den Angehsrigen eines bestimmten Landes, mit welchem Verein⸗
barungen nicht geschlossen sind, Markenschuß gewährt werden kann;
denn im Falie der Bejahung dieser Frage lann in der Regel auch
der Inländer in dem betreffenden Lande auf den Schutz des bortigen
Geseßes Anspruch erheben.
Es wäre nun freilich möglich, auch mit denjenigen Ländern
Vereinbarungen zu schließen, mit welchen dies bisher noch nicht ge⸗
schehen ist. Allein abgesehen davon, daß dem in einzelnen Fällen
Schwierigkeiten verschiedenster Art entgegenstehen können, kommt in
Belracht, daß derartige Verhandlungen häufig einen größeren Auf⸗
wand an Zeit verursachen und es sich oft darum handelt, dem Ju⸗
lander den Schut im anderen Lande möglichst rasch zu fichern, sobald
ein solches Land als Exportgebiet für inländische Unternehmungen
in Betracht kommt.
Die vorgeschlagene Bestimmung soll also keineswegs für die
Unternehmungen solcher Staaten, mit denen ein Vertragsverhältnis