Art. V.

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nicht besteht, die Möglichkeit der Erwerbung und des Schutzes ihrer
Warenbezeichnung für die Vergangenheit verneinen, es soll vor allem
für die Zukunft die — derzeit zweifelhafte — Frage zur Lösung
bringen.
Das Markenschutzgesetz sieht einen Schutz nicht nur für Marken,
sondern in gewissen Grenzen auch für Namen, Firma, Wappen und
geschäftliche Benennung des Etablissements vor (88 10, 24). Gewährt
das in Frage kommende Land nicht allen diesen Arten von Zeichen
Schutz, so wird sich die durch den Entwurf dem Verordnungswege
vorbehaltene Feststellung der Gegenseitigkeit auf die dort zum Schutze
zugelassenen Zeichen zu beschränken haben.
Verordnung des Gesamtministeriums vom 31. März
1913, RGBl. Nr. 52, betreffend die Einführung der österreichischen
Markenschutzgesetze bei den k. u. k. Konsulargerichten und die Aus—
dehnung der Gerichtsbarkeit der Konsulargerichte auf die selbständige
Judikatur über die Vergehen gegen diese Gesetze:
„Im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung
und nach Einvernehmen mit dem gemeinsamen Minister des Außern
wird auf Grund der 889 und 10 des Gesetzes vom 30. August 1891,
RGBl. Nr. 136, über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit, dessen
Wirksamkeit durch das Gesetz vom 27. Dezember 1911, RGBl. Nr. 40
aus 19812, verlängert wurde, das Gesetz vom 6. Jänner 1890, RGEBl.
Nr. 19, betreffend den Markenschutz, samt der Novelle vom 30. Juli
1895, RGBl. Nr. 108, hiemit in Bezug auf die österreichischen Staatsangehörigen
 ausdrücklich als für die mit voller Gerichtsbarkeit ausgestatteten
 Konsulargerichte geltend erklärt und es wird gleichzeitig
die Gerichtsbarkeit dieser Konsulargerichte auf Grund des 8 2 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit in der Weise ausgedehnt,
daß fie ermächtigt werden, in Betreff der strafgerichtlichen Verfolgung
und Ahndung von Vergehen gegen die Markenschutzgesetze ganz so vor⸗
zugehen, wie wenn es sich dabei um Übertretungen handeln würde.
Das Konsularobergericht in Konstantinopel hat diesbezüglich die
Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz auszuüben.
Die Anmeldung der Marken, welche sich die österreichischen Staats—
augehörigen für ihre in einem Konsularbezirke gelegenen Unternehmungen
 schützen lassen wollen, ist unter Beibringung eines Nach⸗
weises uͤber die österreichische Staatsangehörigkeit des Markenhinter—
legers und über den Besitz eines Unternehmens innerhalb des Konsular—
gerichtsbezirkes bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien unter
Finhaltung der übrigen Vorschriften der Markenschutzgesetze zu
bewirken.
Der konsulargerichtliche Schutz gegen Markeneingriffe, welche in
einem Konsularbezirke seitens österreichischer Staatsangehöriger be⸗
gangen werden, wird zu Gunsten der Angehörigen fremder Staaten
jur“unter der Voraussetzung der durch besondere Vereinbarungen mit
diesen Staaten festzusetzenden Reziprozität gewährt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.