24 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gesamtministeriums vom
20. Dezember 1899, RGBl. Nr. 252, betreffend die Einführung der
zsterreichischen Markenschutzgesetze bei dem k. u. k. Konsulargerichte in
Tanger Marokko) und die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des letzteren
auf die selbständige Judikatur über die Vergehen gegen die erwähnten
Gesetze, als gegenstandslos außer Wirksamkeit.“
Art. VI. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund⸗
machung in Wirksamkeit.
Die Kundmachung erfolgte mit dem am 24. April 1913 ausgegebenen
 und versendeten XXXI. Stücke des Reichsgesetzblattes.

Art. VII. Mit dem Vollzuge des Gesetzes sind Mein
iniser für öffentliche Arbeiten und Mein Justizminister
etraut.

II.

Erlatß des Ministeriums für öfsentliche Arbeiten vom
24. April 1913, 3. 22.622— 1XVAa, an sämtliche Handels—
und Gewerbekammern,
hetreffend die Markenschutznovelle vom 17. Maͤrz 1913.

Am 24. April 1913 wurde das Gesetz vom 17. März
1913. RGBl. Nr. 65, womit das Gesetz vom 6. Jänner
I890, REOBl. Nr. 19, betreffend den Markenschutz, ergänzt
und abgeändert wird, im Reichsgesetzblatte kundgemacht
und ist zufolge seines Art. VI an demselben Tage in
Wirksamkeit getreten. Zur Handhabung einzelner Bestim⸗
mungen dieses Gesetzes wird der Handels— und Gewerbe—
kammer das Folgende zur Darnachachtung empfohlen:

L. Zu Art. J und II:

. Vermöge des 8 1 des Markenschutzgesetzes vom
6. Janner 1890, RGBi. Nr. 19, ist — auch in seiner
bisherigen Fassung — die Eignung eines Zeichens, Waren
eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer
Unternehmungen zu unterscheiden, Voraussetzung für die
Registrierbarkeit des Zeichens. Es wurde jedoch die Frage,
ob ꝰein Zeichen unterscheidend wirke, bisher ausschließlich
dach dem JInhalte des Zeichens und der daraus sich er⸗