Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchMov. v. 1913. 96

gebenden Auffassung des Verkehres beurteilt; auf Umstände,
die außerhalb des Zeicheninhaltes liegen, insbesondere
darauf, ob ein Zeichen im Verkehre die Anerkennung als
Zeichen der Ware eines bestimmten Unternehmens nicht
doch tatsächlich erlangt, die unterscheidende Kraft somit
gewonnen hat, konnte für die Frage der Registrierbarkeit
bisher kein Bedacht genommen werden. Dieser Rechts—
zustand wird zufolge des Art. J der in Rede stehenden
Markenschutznovelle durch den dem 81 des Markenschutzgesetzes
 neu hinzugefügten zweiten Absatz geändert. Nach
dieser zusätzlichen Bestimmung sind bei Beurteilung, ob
ein Zeichen zur Unterscheidung der Waren eines Unter—
nehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmungen
geeignet ist, „alle Tatumstände, insbesondere die Dauer
des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung
der beteiligten Verkehrskreise“ zu berücksichtigen. Darnach
wird nunmehr, wenn auch die Registrierungsbehörde oder
das Ministerium für öfsentliche Arbeiten befindet, daß
ein Zeichen, nach seinem Inhalte betrachtet, die erforder⸗
liche eraedande Kraft nicht besitzt, die Registrierbar—
keit des Zeichens, soweit das Erfordernis der Unter—
scheidungskraft in Betracht kommt, dann anzuerkennen
sein, wenn sich aus den vorliegenden übrigen UÜmständen,
insbesondere aus der längeren Dauer des stattgehabten
Gebrauches der Marke ergibt, daß das Zeichen trotzdem
im Verkehre die Anerkennung als Zeichen der Ware eines
bestimmten Unternehmens erlangt, somit unterscheidende
Kraft gewonnen hat. Daß die Wertung der Tatumstände
nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, das ist
nach der Auffassung der Abnehmerkreise der betreffenden
Ware und gegebenenfalls der den Absatz vermittelnden
Handelskreise, zu erfolgen hat, wird vom Gesetze dem
Wesen des Markenrechtes entsprechend verfügt.
2. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des
Art. J ist auch Art. II zu beurteilen. Nach 883, 83. 2 des
Markenschutzgesetzes war bisher ein Zeichen, das bloß in
Zahlen oder Buchstaben besteht, von der Registrierung aus—
geschlossen. Art. I hebt diese Vorschrift, welche die Regi—
strierung von Buchstaben- oder Zahlenmarken bedingungslos
untersagte, auf und unterwirft damit auch solche Zeichen
den allgemeinen markenrechtlichen Vorschriften. Die Auf—
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