96 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

Buchstaben- und Zahlenmarken ohneweiters zur Registrie—
rung zugelassen werden müssen, ihre Registrierung ist
vielmehr, nur, dann zulässig, wenn sie den durch die
Markenschutzgesetze festgesetzten allgemeinen Bedingungen der
Registrierbarkeit eines Zeichens genügen. Da zu' diesen
allgemeinen Bedingungen auch die Eignung gehört, Waren
eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer
Unternehmungen zu unterscheiden, so werden in der Folge
auch Buchstaben- und Zahlenmarken nur dann registriert
werden können, wenn sie die Eignung, sei es im Sinne
des Absatzes 1, sei es im Sinne des (neuen) Absatzes 2
des 8 1 des Markenschutzgesetzes besitzen. Da erfahruͤngs⸗
gemäß Buchstaben und Zahlen im Handelsverkehre vielsach
und zu den verschiedensten Zwecken in Warenaufschriften
verwendet werden, wird derartigen Zeichen in der Regel
nach der Verkehrsauffassung die Eignung zur Unterscheidung
fehlen. Das schließt aber nicht aus, daß im einzelnen
Falle nach den Tatumständen, insbesondere infolge längerer
Dauer des Gebrauches durch den Schutzwerber, das Zeichen
nach der Verkehrsauffassung zum Kennzeichen der Waren
seines Unternehinens geworden ist und somit unterscheidende
Kraft erlangt hat

3. Diese Grundsätze gelten gleichmäßig für ein—
heimische wie für auslandische Marken und im letzteren
Falle auch dann, wenn es sich um Marken von Unions—
angehörigen handelt. Inwiefern Ausnahmen hievon gegen—
über einzelnen Staaten kraft der mit ihnen geschlossenen
besonderen Verträge bestehen, ist hier zu eroͤrtern nicht
erforderlich.
Es haben zwar die Erkenntnisse des Verwaltungs—
gerichtshofes vom 29. Dezember 1910, 3. 11.347 (,0. Pbl.“
1911, S. 899) und vom 19. Dezember 1912, 3. 11.818
O. Pbl.“ 1913, S. 269 ausgesprochen, daß ausländischen
Buchstabenmarken, auf die das Unionsrecht zur Anwendung
gelangt, deswegen allein, weil aus Buchstaben bestehende
Warenzeichen keine unterscheidende Kraft besitzen, im In—
lande der Schutz nicht berweigert werden könne. Diese
Erkenntnisse gründen sich einerseits auf Art. 6 des Pariser
Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums
und Punkt 4 des dazu gehörigen Schlußprotokolles, wonach
die im Ursprungslande vorschriftsmaäßig hinterlegte Marke