Erl. v. 24. Apr. 1918, betr. MarkSchNov. v. 19138. 97

deshalb, weil sie hinsichtlich der Zeichen, aus denen sie
besteht, also hinsichtlich ihrer Form. der Gesetzgebung des
Staates nicht entspricht, vom Schutz nicht ausgeschlossen
werden darf; andrerseits beruhen diese Erkenntnisse ins—
besondere auf der Erwägung, daß das in 833 3. 2, des
Markenschutzgesetzes ausgesproͤchene Verbot der Registrierung
von Buchstabenmarken sich als ein die Form der Marke be—
treffendes Verbot darstelle. Aber durch die neue Fassung,
welche Art. 6 des Unionsvertrages bei der zu Washington
erfolgten Revision erfahren hat (RGBl. Nr. 64 6x 1913
unter und insbesondere duͤrch die Aufhebung des frag⸗
lichen Registrierungsverbotes des 83, 8 2, des Marken—
schutzgesetzes hat die Rechtslage eine voliständige Anderung
erfahren. Nunmehr ist im Sinne des gedachten Art. 6
8. 3 die Zurückweisung einer Marke ausdrücklich als zulässig
erklärt, wenn sie jedes unterscheidenden Charakters ent⸗
behrt; namentlich aber hat die Beseitigung des unbe—
dingten Verbotes der Registrierung von Buchstaben⸗ und
Zahlenmarken zur Folge, daß inländische wie ausländische
Buchstaben⸗ und Zahlenmarken zwar wegen dieser ihrer
Beschaffenheit an sich nicht mehr von der Registrierung
ausgeschlossen werden dürfen, dabei aber wie alle anderen
Warenzeichen der Prüfung auf. das Vorhandensein unter—
scheidenden Charakters unterworfen sind. In diesem Sinne
hat sich sowohl der Bericht des Gewerbeausschusses zur Re—
gierungsvorlage der neuen Markenschutznovelle' (1843 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abge⸗
ordnetenhauses, XXI. Session 1913,0. Pol.“ 1918, Rr?4,
S. 167) als auch der Bericht der volkswirtschaftlichen
Kommission des Herrenhauses (164 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XI. Session
1913, „O. Pbl.“ 1913, Nr. 6. S. 267) ausgesprochen.

S. diese Materialien bei Art. II des Gesetzes, oben S. 85 ff.
4. Die Handels- und Gewerbekammer wird sohin bei
Hinterlegung von Marken, welche ausschließlich aus Buch⸗
staben oder Zahlen bestehen, vor ihrer Registrierung zu
prüfen haben, ob diesen Marken die erforderliche unter—
scheidende Kraft zukommt. In der Regel wird dies nach
dem Inhalte dieser Zeichen zu verneinen sein. In diesem
Falle wäre die Registrierung solcher Marken zu versagen
und im Zurückweisungsbeschlüsse dem Hinterleger anheim—
S.⸗A. Nr. 7923.