98 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

zustellen, im Falle einer Beschwerde an das Ministerium
für öffentliche Arbeiten zugleich die ihm allenfalls zu
Gebote stehenden Beweise dafuͤr anzubieten, daß das Zeichen
nach den Tatumständen, insbesondere im Hinblicke auf die
Dauer seines Gebrauches, unterscheidenden Charakter im
Verkehre nach der Auffassung der beteiligten Kreise erlangt
hat. Nur dann, wenn es sich um notorische Verhältnisse
handelt oder wenn der Hinterleger bei der Hinterlegung
aͤusreichende Beweise zur Erhärtung von Tatumständen
der erwähnten Art vorlegt oder anbietet, wäre seitens der
Handels⸗ und Gewerbekammer in diese Frage einzugehen
und auf Grund dieser Notorietät oder der vorgelegten oder
aufgenommenen Beweise über die Registrierbarkeit zu ent—
scheiden. Wenn die Marke registriert wurde, ist das ge—
samte Beweismaterial gleichzeitig mit der übersendung
der Marke an das Minssterium vorzulegen, um eine all—
fällig notwendig erscheinende überpruͤfung zu ermöglichen.
Desgleichen sind, wenn die Notorietät der die Unter—
scheidungskrast begründenden Tatsachen für die Bejahung
ber Registrierbarkeit maßgebend war, die Verhältnisse,
die für die Annahme der, Notorietät bestimmend waren,
hei Einsendung der Marke kurz darzulegen.
II. Zu Art. IIIl und IV, Punkt J.

. Durch Art. III, wird der zweite Absatz des 89 des
Markenschutzgesetzes aufgehoben und durch eine andere Be—
stimmung ersetzt. Im Falle eines Wechsels im Besitze der
Unternehmung hatte bisher der Erwerber des Unter—
nehmens, von gewissen Ausnahmsfällen abgesehen, binnen
deei Monaten nach erfolgter Erwerbung des Besitzes die
Umschreibung der Markeauf seinen Namen zu erwirken,
widrigenfalls das Markenrecht erlosch. Der Verlust des
Markenrechtes und damit zůgleich die Bestimmung des
8 21, lit. e, des Markenschußgesetzes ist nunmehr beseitigt.
In den Fällen, wo der neue Besitzer des Unternehmens
dieses unter der nveranderten Firma fortführt, hat eine
Umschreibung der Marke überhaupt nicht mehr zu erfolgen.
Wer derzeit Inhaber dieser Firma ist, kann ja jederzeit
ohne Schwierigkeiten aus dem Handelsregister entnommen
werden. In den anderen Fällen eines Wechsels in der
Person des Inhabers des Unternehmens besteht die Pflicht,