Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913. 99

die Umschreibung der Marke zu veranlassen. Diese Um—
schreibung ist jedoch nicht mehr an eine Frist gebunden,
deren Nichteinhaltung den Verlust des Markenrechtes zur
Folge hätte, dem Erwerber ist es vielmehr anheimgestellt,
ob und wann er die Umschreibung veranlassen will. Aber
so lange die Umschreibung im Register der Handels⸗ und
Bewerbekammer nicht vollzogen ist, kann er das Marken—
recht nicht geltend machen und können alle amtlichen
Verständigungen, welche die Marke betreffen, sowohl seitens
des Ministeriums, als auch seitens der Handels— und
Bewerbekammer mit Wirkung gegen ihn an den einge—
tragenen Inhaber der Marke oder seinen eingetragenen
Vertreter zugestellt werden. Da es somit für das Mini—
sterium von Wichtigkeit ist, die vollzogene Umschreibung
mit möglichster Beschleunigung zu erfahren, hat die Handels
und Gewerbekammer jede vollzogene Umschreibung, nicht
wie bisher erst nach Abschluß jedes Kalendermonates mit
dem in diesem Monat erfolgenden Registrierungen, sondern
gleichzeitig mit der Eintragung behufs Ersichtlich—
machung der Üübertragung im Zentralmarkenregister hieher
mitzuteilen. Die bei der Handels- und Gewerbekammer
eingehenden Anträge auf Umschreibung einer Marke sind
alsbald zu erledigen, insbesondere werden notwendig er—
achtete Verbesserungen oder Ergänzungen unverzüglich zu
deranlassen sein

Anträge wegen Löschung einer Marke wird das Mini—
sterium für öffentliche Arbeiten der Handels- und Ge—
werbekammer, bei welcher die Marke registriert ist, mit—
teilen, damit die Kammer in der Lage ist, bei den die
Marke betreffenden Nachfragen die Beteiligten auf die
vorliegende Anfechtung aufmerksam zu machen.
2. An der Verpflichtung zur Zahlung der Um—
schreibungstaxe (8 20, Abs. 2 des Markenschusgesetzes) hat
sich nichts geändert.
3. Für die Frage der Rückwirkung der den 89
des Markenschutzgesetzes ändernden Bestimmung der Novelle
ist es selbstverständlich, daß Besitzwechsel von Unter—
nehmungen, die seit dem Tage des Inkrafttretens der
Novelle sich ereignen, unter das neue Gesetz fallen und
daß Markenrechte, die zufolge der alten Bestimmung an
diesem Tage bereits erloschen waren, nicht wieder wirksam
7*