100 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

gemacht werden, wobei es belanglos ist, ob die Löschung
dieser Marken in diesem Zeitpunkte bereits durchgeführt
ist oder nicht. Für die übrigen Fälle heißt es in den
„Erläuternden Bemerkungen“ zur Regierungsvorlage des
neuen Gesetzes (1817 der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen des Abgeordnetenhauses, XXI. Session 1918,
„O. Pbl.“ 1913, Nr 8, S. 119f.): „Aus der Anwendung
allgemeiner Rechtsgrundsätze ergibt sich, daß mit dem
Beginne der Wirksamkeit des neuen Gesetzes die geänderte
Bestimmung zur Anwendung kommen wird, wenn in diesem
Zeitpunkte seit dem Wechsel im Besitze des Unternehmens
die dreimonatliche Frist des geltenden Rechtes
noch nicht abgelaufen ist.“