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        <title>Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung</title>
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            <idno>1883975301</idno>
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        74700

IJ.
7
        <pb n="2" />
        —— I F x
— Geseh-IAusgahe. B

Die

Washingkoner Verträge

vom 2. Juni 1911, RGEBl. Nr. 64 6x 1913,

betreffend

die Internationale Union zum Schutze
des gewerblichen Eigentums und die
internationale Markenregiftrierung,
und

die Markenschutznouelle vom 17. März 1918,
RGBl. Arx. 15.

Erläutert aus den Gesetzesmaterialien
und der Rechtsprechung.

BPreis: 1 K, kart. 1K30h.

—

Wien, 1913.
—— ⸗ Manjsche k. u. k. deeree eingachhamdiunt O
70 —63—
        <pb n="3" />
        Manzsche Gesetz-Ausgabe.

l 1. Abt. Gewerbeordnung mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und Ent
scheidungen. 9. Auflage, heraüsgegeben von Dr. Otto von Komorzynski. 1908.
In zwei Teilen. K. 12.-, geb. K. 14. -
2. Abt. Der Schutz der Erstndungen, Marllen und Muster in österreich. Die
Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge betreffend Fatente, Rrivisegien, Marken
und Muster, berausgegeben von Dr. Paul Schulz. 2. Aufl. 1906. (XXVI, so2 8.)
Mit Nachtrag: Die Vereinbarungen, betrefsend die Internationale Union zum
Schutze des gewerblichen Eigentums und die internationale Markenregistrierung
(RGBl. Nr. 266 ex 1908) und die damit zusammenhängenden Gesetze und Staatsverträge.
Erläutert aus den Gesetzesmaterialen. so. 1909. (100 S.) K. 9.20, geb. K. 10. 20
II. Bürgerliches Gesetztuch, samt allen Nachträgen, nebst einer Übersicht über die zivil⸗
rechtliche Spruchpraxis des k. k. Obersten Gerichtshofes von Dr. Josef v. Schey.
17. Auflage. 1902. geh. K. 6.—, geb. K. 7. —
— — Große Ausgabe. 18. Auflage. Der großen Ausgabe 1. Auflage. ki. 8so. 1906.
(XII, 947 S.) E. 7.20, geb. K. 8.40
II. 1. Abt. 1. Teil. Vorschr. üb, Rechtsangelegenh. auß. Streitsachen. Inh.: Berfahren außet
Streitsachen. — Mit einer Übersicht üb. die Spruchpraxis des k. k. Oberst. Gerichtsh.,
sowie über die einschlägigen Entscheidungen d. k. k. Verwaltungsgerichtshofes von Dr. Jose
Friedlaen der. 14. verm. u. ergän zte Aufl. 1911. 80. (VIII, 682 .) R4. 80, geb. Rs5. 30
III. 1. Abt. 2. Teil. Notariatsordnung. — Gesetze u. Verordn. üb. d. zivilgerichtl. Depostten⸗
wesen und die gemeinschaftl. Waisenkassen. Mit einer übersicht üb. d. Spruchpraxis des
k. k. Oberst. Gerichtsh. von Dr. FJosef Friedlaender. 1910. geh. K 4. 580, geb. Kb. 30
III. 8. Abt. Die Konkursorduung vom 25. Dezember 1868. Nit allen einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen. 7., vermehrte Auflage. Mit einer Übersicht über die konkurs⸗
rechtliche Spruchpraxis des k. k. Obersten Gerichtshofes verfaßt von Dr. Josej
Friedlaender. 80, 1912. geh. K. 2.20, geb. K. 8. 20
IV. 1. Abt. Das Strafgesetz samt den dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und
Verordnungen unter Anführung einschlägiger Beschlüsse und Entscheidungen des Obersten
Gerichts- u. Kassationshofes. Bearbeitet von Profefsor Dr. Alexander Löffler und General⸗
prokurator v. Lorenz. 28. Aufl. 1912. geh. K. 6.—, geb. K. 7.-IV.
 2. Abt. 22. Aufl. 1912. geh. K. 7.30, geb. K. 8.80
V. 1. Abt. Die 5trafprozeßordnung samt allen darauf Bezug habenden Gesetzen, Ver—⸗
ordnungen und den Instruktionen für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften ꝛc.
12. Aufl. 1909. geh. K. 4. 60, geb. K. 5. 60
V. 2. Abt. 12. Aufl. 1810. geh. K 4.40, geb. R68.40
VI. 1. Abt. Die Gesetze und Verordnungen über die Sivilgerichtsversassung, ins⸗
besondere das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm samt Einführungsgesetz
und die Advokatenordnung. 1903. (XVI. 682 8.) geh. K. 5.—, geb. K. 6.-VI.
 2. Abt. Die Sivilprozeßordnung vom 1. August 1893 samt dem Einführungsgesetze
und den Durchführungsverordnungen. 1903. (XII. 666 S.) geh. K. 5. —, geb. K. 6.—
VI. 3. Abt. Die Exekutions-Ordnung vom 27. Mai 1896 samt dem Einführungsgesetze
und den Durchführungsvervrdnungen. 1903. (XII. 792 S.) geh. K. 6.-, geb. K. 7. -
VII. Berggesetz mit den Vollzugsvorschrijten und allen darauf Bezug nehmenden Nach⸗
trägen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den einschlägigen Erkenntnissen des Ver⸗
waltungsgerichtshofes. 11. Auflage. 1911. geh. K. 6.80, geb. K 7.80
VIII. 1. Abt. Gesese betr. d. Sorstwesen. 11. Aufl. 1906. geh. K. 7. —, geb. Ks8.-VIII.
 2. Abt. Gesetze betr. d. Seldschutz. 11. Aufl. 1906. geh. K. 4.20, geb. K. 5. 20
IX. 1. Abt. Die Gemeindeordnungen und SGemeindewahlordnungen. 10. Aufl. 1907
geh. K 8.—, geb. K. 8.-—
        <pb n="4" />
        Die

Washingkoner Verkräge

vom 2. Juni 1911, RGEBl. Nr. 64 ex 1913,

betreffend

die Internationale Union zum Schutze
des gewerblichen Eigentums und die
internationale Markenregistrierung,

und

die Markenschutznovelle vom 17. März 1913,
RGBlIl. Ax. 15.

Erläutert aus den Gesetzesmaterialien
und der Rechtsprechung.

Wien, 1913.
Manzsche k. u. K. Hof-Verlags- und Universttüts-Huchhandlung.
I., Kobhlmarkt 20.

Weltwiertschzfticigs Ape

2277
        <pb n="5" />
        Das Recht der Veundoin
andere Sprhchen ist vor. kalten

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84. 7

Vachdrucketei der Mangschen 8
k. u. k. Hos. Verlags · umd Miwersitäts
Buchhandling in Wien.
        <pb n="6" />
        2
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Berzeichnis der Abkürzungen.

28

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2

8
—B

— Bericht des Gewerbeausschusses des Abgeordnetenhauses
uber die Regierungsvorlagen der Washingtoner Verträge
und einer Markenschutznovelle (1848 der Veilagen zu den
stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses. —
CXI. Sesston 1918).
Anmeldeabteilung des k. k. Patentamtes.
Beschwerdeabteilung des k. k. Patentamtes.
gudwinski, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, u. zw.
der Washingtoner Verträge (1816 der Beilagen zu den
tenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses. —
XXI.Session 1018) und der Markenschutznovelle (1817 der Bei⸗
sagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordneten⸗
hauses. — XXIJ. Session 1918).
Entscheidung, Erkenntnis, Erlaß.
Bericht der volkswirtschaftlichen Kommission des Herren⸗
zauses über den Beschluß des Abgeordnetenhauses, betreffend
Zie obenerwähnten Regierungsvorlagen (164 der Beilagen
zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. —
CXI. Session 1913).
Kd. — Kundmachung.
M. f, ö. A. — K. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten.
d. Pbl. ⸗ Hsterreichisches Patentblatt.
VGH. — Verwaltungsgerichtshof.

E

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2

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———
        <pb n="7" />
        Inhalt.

Einleitung.
A. Internationale Union
lVariser Unionsvertrag vom 20. Dezember 1883
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, re—
vidiert zu Brüssel den 14. Dezember i900
und zu Washingkon, den 8 Juni 1911
Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 30 Dezember 1908, RG6ð8B.
Ar. 271, betreffend di zum Nachweise des
Prioritätsrechtes bei Patent⸗, Muster⸗ und
Nartergumeldungen erforderlichen Belege
81 —— ——
B. Abkommen, betreffend die internationale Marken⸗
registrierung e PF
IJ. Madrider Abkommen vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von
Fabriks⸗ oder Handelsmarken, rebidiert zu
Brüssel, den 14. Dezember 1900 und zu Wa⸗
shington, den 2. Juni 1911. 75
Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 22. April 1913, REBl. Nr. 66,
betreffend die internationale Markenregistrierung
amt Anhang ..7
Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 24. April 1913 83. 22. 621 XXV a, an
sämtliche Handels⸗ und Gewerbekammern, be—
treffend die internationale Markenregistrierung
Zirkularerlaß des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten an sämtliche Handels und Gewerbe⸗
kammern vom 80 Dezember 1908, 8. 101/11
XXxV/23 874, betreffend die internationale
Markenregistrierung (P. 1-4). 5

51

Seite

1
5

10

45

45

58

71

78
        <pb n="8" />
        IV

Inhalt.

Zirkularerlaß des k. k. Ministeriums für öffent⸗
che Arbeiten 6. Mai 1909, 3. 1/40 -
XXVa14. 943, betreffend die internationale
Markenregistrierung (P. 1-12). .. ..*
Erlaß des k. k. Heinisteriums für öffentliche
Arbeiten an alle Handels- und Gewerbekammern
hom 185. Februar 1909, 8 37 13, betressend die
nternationale Markenregistrierung .
Markenschutznovelle von 1913..—
J. Gesetz vom 17. März 1913, RGBl. Nr. 6b, wo⸗
il das Gesetz vom b. Jünner 1890, RGBl. Nr. 19,
betreffend den Markenschutz, ergänzt und ab⸗
zeändert wurde 34.
Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 24. April 1913, 8 22.622- XXVa an
umtliche Handels⸗ und Gewerbekammern, be⸗
gfud die Markenschutznovelle vom 17. März
1913...
Chronologisches Register
Sachregister

81

33

27*

95
101
104
        <pb n="9" />
        Einleitung.

Seit 1. Jänner 1909 gehört Osterreich der Inter—
nationalen Unson zum Schutze des gewerblichen Eigentums
und dem Madrider Abkommen, betreffend die inter—
nationale Registrierung von Fabriks⸗ oder Handelsmarken,
an (XGEBl. Rr. 266 6x 19081 bis V).
Die Internationale Union beruht auf dem zu Paris
am 20. März 1883 geschlossenen internativnalen Ver—
trage zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl.
Nr 266 ex i008, unter Hy. Abgeändert und ergänzt
wurde dieser Vertrag durch die Vrusfeler Zusatzakte zu
demselben vom 14.“Dezember 1900 (RGBl. Nr. 266
ox 1908, unter IV). Das Abkommen, betreffend die inter—
nationale Markenregistrierung, wurde zu Madrid
am 14. April 1891 abgeschlossen (KGBl. Nr 266 1908,
unter JII) und gleichfalls durch die Brüsseler Zusatzakte
zu diesem Abkommen vom 14 Dezember 1900 (Rö3Bl.
Nr. 266 6x 1908, unter V) ergänzt und abgeändert.
Der Internationalen Union gehören laut Kund—
machung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom
20. Mai 19098, RGBl. Nr. 134 (und vom 15. Dklober 1909,
RGBl. Nr. 162), außer Osterreich und Ungarn, deren
Beitritt zu diesen Vereinbarungen ihre Wirksamkeit für
Bosnien und' die Herzegowina zur gesetzlichen Folge
hat, die nachstehenden Staaten an:
Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Faröer-Inseln,
das Deutsche Reich, die Dominikanische Republik, Frank⸗
reich mit Algier und den Kolonien, Großbritannien mi
dem australischen Staatenbund, Ceylon, Neuseeland, Tri—
nidad und Töbago, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, die
Niederlande mit Niederländisch-Indien, Surinaͤm und
Curaçao, Norwegen, Portugal mit den Azoren und Madeira,
S.A. Nr. 798.
        <pb n="10" />
        2

Einleitung.

Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis, die Ver—
einigten Staaten von Amerika.
Dem Madrider Abkommen, betreffend die inter—
nationale Markenregistrierung gehören außer Oster—
reich und Ungarn laut der zitiersen Kundmachung vom
vom 20. Mai 1909 und einer weiteren Kundmachung vom
27. August 1909, RGBl. Nr. 135, an: Belgien, Brasilien,
Frankreich mit Algier und den Kolonien, Italien, Kuba,
Mexiko, die Niederlande mit Niederländisch-Indien,
Surinam und Curaçao, Portugal mit den Azoren und
Madeira, die Schweiz, Spanien, Tunis.
Im Jahre 1911 wurde auf Grund des Art. 14 des
Unionsvertrages zu Washington eine neue Konferenz ab—
gehalten, an welcher mit Ausnahme Serbiens saämtliche
Unionsstaaten vertreten waren. Das Ergebnis dieser Kon—
ferenz bildeten die zu Washington am 2. Juni 1911
von allen an der Konferenz seilnehmenden beteiligten
Staaten unterzeichneten Verträge, von denen ich einer
auf die Internationale Union, ein zweiter auf die inter—
nationale Markenregistrierung bezog.
Diese Verträge unterscheiden sich schon in der Form
von den Brüsseler Zusatzakten. Diese hatten nämlich die
Form gewählt, daß unter formell unverändert belassener
Fassung der Hauptverträge nach Art einer Gesetzesnovelle
einzelne Artikel der Verträge abgeändert oder neue Artikel
in die Verträge eingefügt wurden. Die Washingtoner
Texte streben jedoch eine Vereinfachung dadurch an, daß
sie den vollständigen Vertragstext neu formulieren, indem
sie die Abänderungen, die durch die Brüsseler Zusatzakte
und ebenso diejenigen, welche durch die Washingtoner Über—
einkommen veranlaßt wurden, unmittelbar in den Text
der Verträge aufnahmen, so daß nunmehr auf Grund
der Washingtoner Übereinkommen formell neue Texte der
Verträge vorliegen. Für den Pariser Unionsvertrag wurden
auch zum Teile Bestimmungen aus dem Schlußprotokoll
in den Vertrag selbst aufgenommen. Insbesondere fand
auch das Madrider Protokoll vom 15. April 1891, be—
treffend die Dotierung des Internationalen Bureaus der
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl.
Nr. 266 ex 1908, unter III), welches lediglich eine Ab—
änderung einer Bestimmung des Schlußprotsokolls enthält,
nunmehr unverändert im Art. 13 als Abs. 6 Aufnahme.
        <pb n="11" />
        Einleitung.

—

Um jedoch die praktifche Handhabung der Verträge nicht
dadurch zu erschweren, daß die alten Vertragsbestimmungen
eine neue Artikelbezeichnung erhalten, wurden Einfügungen
neuer Bestimmungen in die Verträge nicht mit neuen
Ziffern versehen, sondern durch die entsprechende Ziffer mit
Beifügung von „bis“ (b) bezeichnet.
Nach Art. 18 des revidierten Unionsvertrages und
Art. 12 des revidierten Madrider Abkommens wären die
Ratifikationsurkunden für diese Verträge bis 1. April 1918
in Washington zu hinterlegen, worauf sie einen Monat
nach diesem Zeitpunkt, d. i. am 1. Mai 1918, in Kraft
zu treten haben.
Die Kundmachung dieser Verträge erfolgte in Oster—
reich unter Nr. 64 des Reichsgesetzblaltes unter dem Titel
„Wajshingtoner Verträge vom 2. Juni 1011, betreffend die
Internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigen—
tums und die internationale Markenregistrierung,“ und
mit dem Beifügen.

„daß sich ihre Wirksamkeit auch auf Bosnien
und Herzegowina erstreckt und daß ihre Ratifikation
außer für Osterreich und für Ungarn auch für folgende
Länder erfolgt ist, und zwar: des revidierten Pariser
Vertrages für das Deutsche Reich, die Dominikanische
Republik, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan,
Mexiko, die Niederlande, Norwegen, die Schweiz, Spanien
und die Vereinigten Staaten von Amerika; und des
revidierten Madrider Abkommens für Frankreich,
Italien, Mexiko, die Niederlande, die Schweiz und
Spanien.“

Laut der in der „Propriété industrielle vont 31. Mai
1913 veröffentlichten Protokolle über die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden, betreffend die Washingtoner Ver—
träge (O. Pbl. 1913, S. 622 f), ist die Ratifikation sowohl
des revidierten Pariser Vertrages als auch des revidierten
Madrider Abkommens auch für Portugal und Tunis
erfolgt. Seitens der britischen Regierung wurde ferner bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung ab—
gegeben, daß sich die Ratifikation des revidierten Pariser
Unionsvertrages nur auf das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Irland bezieht und daß Anzeigen
eines allfälligen Beitrittes einer britischen Besitzung zu
1*
        <pb n="12" />
        Einleitung.

diesem Vertrage gemäß Art. 16b desselben an die Re—
gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden ge—
richtet werden.
Nach einer weiteren Mitteilung der „Propriété in
dustriello“ (O. Pbl. 1913, S. 623) hat die britische Re—
gierung dem schweizerischen Bundesrate den Beitritt der
britischen Besizungen Neuseeland, Ceylon und Trini—
dad und Tobago zum revidierten Pariser Unionsver—
trage angezeigt. Dieser Beitritt wurde mit 20. Juni 1918
wirksam.
Nach Art. 18, Abs. 2 des revidierten Pariser Unions—
vertrages ersetzt dieser Vertrag mit seinem Schlußprotokolle
in den Beziehungen zu den Ländern, welche sie ratifiziert
haben: den Vertragd. d. Paris, 20. März 1883, das
Schlußprotokoll zu dieser Akte, das Protokoll d. d. Madrid,
15. April 1891, betreffend die Dotierung des Inter—
nationalen Bureaus, und die Zusatzakte aä. d. Brüssel,
14. Dezember 1900. Jedoch bleiben die angeführten Akte
in den Beziehungen zu denjenigen Ländern in Kraft, welche
die gegenwärtige Akle nicht ratifiziert haben, noch ihr in
der Folge beitreten. Sie treten also vorläufig nicht voll—
ständig außer Kraft, sondern bleiben bis auf weiteres auch
in Osterreich im Verhältnis zu Belgien, Brasilien, Däne⸗
mark, Kuba, Schweden und Serbien in Geltung.
Gleiches gilt für das Madrider Abkommen, obzwar
die Einleitung des revidierten Abkommens schlechthin er—
klärt, daß dieser Text das Abkommen vom 14. April 1891
und die Brüsseler Zusatzakte zu demselben vom 14. De—
zember 1900 ersetzen soll. Den Ländern gegenüber, die
die Washingtoner Akte, betreffend dieses Abtommen, nicht
ratifiziert haben (d. i. Belgien, Brasilien und Kubas,
müssen, solange fie dem revidierten Abkommen auch nichi
beigetreten sind, die ursprünglichen Verträge auch ferner—
hin zur Anwendung gelangen, was allerdings sachlich keinen
Unterschied bedeutet.
Die gleichzeitig mit den Washingtoner Verträgen im
Parlament eingebrachte und verhandelte Markenschutz⸗
novelle vom 17. März 1918, RGBl. Nr. 65, steht zum
Teile mit diesen in engster Verbindung.
Wien, im Juni 10913.
        <pb n="13" />
        A. Internationale Anion.

rtert)
bomentjon d'ünion de pParis
du 20 mars 1883

pour la
Protection de la Propriété
 industrielle
ro visẽe
à Bruxelles le 14 décembre
1900 et à Washington le
2 juin 1911.

(Übersetzung.)
Pariser Anionsvertrag
vom 20. März 1883
zum
Schutze des gewerblichen
Eigentums,
revidiert zu
Brüssel, den 14. Dezember
1900 und zu Washington,
den 2. Juni 1911.

(RGBl. Nr. 64 6x 1013, unter I.
Article premier. Art. 1.
Les pays contractants Die vertragschließenden
sont constitues à l'état Länder bilden eine Unson
d'Union pour la protection zum Schutze des gewerblichen
de la propriété industrielle. Eigentums.
Die Staaten, welche diesen Vertrag ratifiziert haben, s.
oben S. 3f.
E.) Ein großer Teil der hier vorgenommenen Anderungen ist
lediglich stilistischer Art. Hiezu gehört insbesondere die Ersetzung des
Wortes „éetat“ (Staat) durch „pays““ (Land). Hiedurch soll lediglich
die übereinstimmung init der Dution erzielt werden, die in einer
Reihe der neueren internationalen Vertraͤge, insbesondere auch der
Berner Konvention üker den Schutz des Urheberrech es in der revidierlen
Berliner Fassung gebraucht ist. Daß es sich hiebei nicht um eine
sachliche Anderung handelt, ergibt schon der Umstand, daß bereits in
der bisherigen Fassung, und zwar sowohl im Pariser Unionsvertrag
Artikel 5, 6, 8; Schlußprototoll, Artikel 3b) als auch im Madrider
        <pb n="14" />
        8

Unionsvertrag.

Abkommen (Artikel 1, 8, Absatz 1 und 8, Artikel 6, 7, 8, 9,9 b,
Absab 1 und 8) das Wort „pays“ abwechselnd mit „ẽtat“ gebraucht ist.
Die neue Fassung des Art. 1 hat gegenüber der bisherigen
den Vorzug, daß eine Aufzählung der Länder, welche den Vertrag
abgeschlossen haben, entfällt; die im Pariser Vertrage enthaltene Auf⸗
zählung hatte mit Rücksicht auf die seit dem Vertragsabschlusse erfolgten
Zeitritnze und Austritte im Laufe der Zeit die Richtigkeit und Voll—⸗
ständigkeit verloren.
Art. 2.

Les sujets ou citoyens de
chacun des pays contractants
 jouiront, dans tous
les aufres pays de l'Dnion,
en ce qui concerne les
brevets d'invention, les
modòèles d'utilité, les dessins
 ou modèôles industriels,
 les marques de
fabrique ou de commerce,
le nom commercial, les indications
 de provenance, la
répression de la concurrence
 déloyale, des avantages
 que les lois respectives
 accordent actuellement
 ou accorderont par la
suite aux nationaux. En
conséquence, ils auront la
même protection que
ceux-ci et le même recours
légal contre toute atteinte
portée à leurs droits, sous
réserve de l'accomplissement
 des conditions et formalites
 imposées aux
nationaux. Aucune obligation
 de domicile ou d'établissement
 dans le pays ou
la. protection est réclamée
ne pourra ôre imposée aux
ressortissants de IUnion.

Art. 2.
Die Untertanen oder
Bürger jedes der vertragschließenden
 Länder sollen
in allen übrigen Ländern
der Union in Betreff der
Erfindungspatente, der Ge—
brauchsmuster, der gewerb—
lichen Muster oder Modelle,
der Fabriks- oder Handels—
marken, der Handelsnamen,
der Herkunftsbezeichnungen,
der Unterdrückung unlau—
teren Weitbewerbes die Vor—
teile genießen, welche die
betreffenden Gesetze den
eigenen Staatsangehörigen
gegenwärtig gewähren oder
in Zukunft gewähren werden.
Demzufolge sollen sie den—
selben Schutz wie diese und
dieselbe Rechtshilfe gegen
jeden Angriff auf ihre Rechte
haben, vorbehaltlich der Er—
jüllung der Bedingungen
und Förmlichkeiten, welche
den eigenen Staatsange—
hörigen auferlegt sind. Eine
Verpflichtung, einen Wohn—
sitz oder eine Niederlassung
in dem Vande zu haben, wo
der Schutz beansprucht wird,
darf den Unionsangehörigen
nicht auferlegt werden.
        <pb n="15" />
        Art. 2.

Bgl. das Schlußprotokoll zu Art. 2, unten S. 36f.
über eine den Inländern in Osterreich auferlegte Beschränkung
hinsichtlich der Geltendmachung der Prioritätsrechte s. Z 2 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1908, RG&amp;amp;Bl. Nr. 268, unten S. 13.
GG.) In Art. 2 und einigen solgenden Artikeln , 11 und 12)
ist neben den Patenten, Musiern und Marken die Anführung der
Vebrauchsmuster neuaufgenommen. Obzwar es nicht zweifelhaft sein
konnte, daß die einschlägigen Bestimmungen des Unionsvertrages, die
hisher nur von „gewerblichen Mustern und Modellen“ gesprochen
hatten, auch für die Gebrauchsmusier gelten, ist diese Klarstellung
dennoch zu begrüßen, damit jede Möglichkeit eines Mißverständnisses
ausgeschlossen werde.
Der Schlußsatz des Art. 2ist nen. Er erklärt ausdrücklich, daß
die gleiche Behandlung der Unionsangehörigen mit den eigenen An—
zehörigen gewährt werden muß, ohne daß von Unionsangehörigen
Wohnsitz oder Niederlassung in dem Lande, wo der Schutz beansprucht
wird, verlangt werden kann. Hiedurch soll einem bedenklichen Ebeistande
 vorgebeugt werden, welcher daraus erwachsen ist, daß einzelne
in einigen unionsangehörigen Ländern geltende Gesetze, betreffend den
gewerblichen Rechtsschutz, diesen Schutz prinzipiell nur denjenigen Per⸗
sonen gewährten, welche im Inlande Wohnsitz oder gewerbliche Nieder⸗
assung besitzen, und zwar selbst dann, wenn sie Angehörige des eigenen
dandes sind. Während nämlich die deutsche Rechtssprehhung die ent—
prechenden Bestimmungen des g 13 des Gebrauchsmustergesetzes, des
23 des Warenzeichengesetzes und des 8 16 des Gesetzes zur Be—
ämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (gleich
z28 des Gesetzes vom 7. Juni 1909) dahin ausgelegt hatte, daß für
Inionsangehörige die Gewährung des Schutes auf Grund diefer Gesetze
eineswegs davon abhänge, daß sie im Inlande Wohnsitz oder eine
Niederlassung haben, ist in anderen Staaten im Hinblick auf Be—
timmungen der inneren Gesetzgebung, welche die Gewährung des
zewerblichen Rechtsschutzes von dem Wohnsitze oder dem Besitze einer
Nieder!assung im Inlande abhängig machen (zum Beispiel in Frankreich
mit Rücksicht auf, das frühere Musterschußgesetz), dahin entschieden
worden, daß die Unionsangehörigen aus Grund des Unionsvertrages
allein einen Schutz im Inlande nicht besitzen, wenn sie nicht daseost
ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, wobei von
der Erwägung ausgegangen wurde, daß Art. 2 den Unionsangehörigen
ediglich die Gleichstellung mit den „nationaux“ gewährt, die eigenen
Staatsangehörigen aber den Schutz des Gesetzes gleichfalls nur
dann beanspruchen können, wenn sie im Inlande Wohnsitz oder eine
gewerbliche Niederlassung haben. Es ist einleuchtend, daß bei dieser
Auslegung die durch Art. 2 zugesicherte Gleichstellung auf wichtigen
Rechtsgebieten, namentlich auf dem Gebiete des Markenrechtes, wernos
werden müßte. In Osterreich ist an eine derartige, dem Sinne und
Zwecke des Art. 2 widersprechende Handhabung des Unionsvertrages
niemals gedacht worden, obgleich das gellende Marken- und Muster—
ichutzgesetz die Bedingung des —S Unternehmens, beziehungs⸗
        <pb n="16" />
        Unionsvertrag.

weise des inländischen Wohnsitzes für die Staatsangehörigen aufstellt.
Es ist zu begrüßen, daß durch die neuaufgenommene Bestimmung der
gedachten irrigen Auslegung in der Rechisprechung anderer Staaten
entgegengewirkt wird.
Zu dieser Bestimmung kommt die Vorschrift des Schlußprotokolls
lit. &amp;amp; zu Art. 2 in Betracht, daß durch sie die durch die heimische
Gesetzgebung (vergleiche 88 7 und 67 des Patentgesetzes und 8 5 der
Markenschutznovelle) für Personen, deren Wohnsiß oder Unternehmen
sich im Auslande bejindet, festgesetzte Verpflichtung, einen im Inlande
wohnhaften Vertreter zu bestellen, in kleiner Weise berührt wird.

Art. 3.
Sont assimilés aux sujots
ou citoyens des pays contractants,
 les sujets ou citoyens
 des pays ne faisant
pas partie de l'Union, qui
sont domiciliés ou ont des
établissements industriels
ou commerciaux effectifs et
sérieux sur le territoire de
l''un des pays de l'Inion.

Art. 3.
Den Untertanen oder
Bürgern der vertrag—
schließenden Länder werden
gleichgestellt die Untertanen
oder Bürger der Länder,
welche der Union nicht an—
gehören, wenn sie auf dem
Bebiete eines der Unions—
länder ihren Wohnsitz oder
tatsächliche und wirkliche Ge—
werbe- oder Handelsnieder—
lassungen haben.

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Ar—
beiten vom 12. Juli 1909, RGBl. Nr. 107, betreffend die
hinterlegung von Marken, Mustern und Modellen auf
Grund des internationalen Vertrages zum Schutze des gewerblichen
Eigentums, d. d. Paris, 20. März 1883, und der Brüsseler Zusatz⸗
akie vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen dieles Ver—
trages (RGBl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908):
Zur Durchführung des internationalen Vertrages zum Schutze des
gewerdlichen Eigentums, d. d. Paris, 20. März 1883, und der
Brüsseler Zusatzalte vom 14. Dezember 1800, enthaltend Abäuderungen
dieses Verlrages (RGBl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908), wird
verordnet:
8 1. Für die auf Grund dieser Verträge vorzunehmenden Regi—
strierungen:
a) von Marken solcher Personen, welche in den im Reichsrate ver—
tretenen Königreichen und Ländern keine Unternehmung haben,
von Mustern und Modellen solcher Personen, welche in den
im Reichsrate ver retenen Königreichen und Ländern weder einen
Wohnsitz noch eine Niederlassung haben,
st die Handels- und Gewerbelammer in Wien zuständig.

N
        <pb n="17" />
        Art. 3, 4.

Art. 4.
a) Derjenige, welcher in
einem der vertragschließen—
den Länder ein Gesuch
um ein Erfindungspatent,
ein Gebrauchsmuster, ein
gewerbliches Musier oder
Modell, eine Fabriks- oder
Handelsmarke vorschrifts—
mäßig hinterlegt hat, oder
sein Rechtsnachfolger, soll
zum Zwecke der Hinterlegung
in den anderen Ländern und
vorbehaltlich der Rechte
Dritter während der unten
bestimmten Fristen ein
Prioritätsrecht genießen.
b) Demzufolge soll die
nachher in einem der übrigen
Unionsländer vor Ablauf
dieser Fristen bewirkte
Hinterlegung durch in—
zwischen eingetretene Tat—
achen, wie namentlich durch
Art. 4. 1. Die Priorität einer vor dem 1. Jänner 1909 in
einem Unionsstaate — mit Ausnahme des Deutschen Reiches — ge⸗
machten Anmeldung kann für eine österreichische Patentanmeldung nicht
in Anspruch genommen werden (E der BeA. A vom s80. Jänuer
1909, 3. 3753 und der BeA. B vom 30 Jänner 1909. 3. 3744,
O. Pol. 1909, S. 171).
2. Das durch Art. 4 des Unionsvertrages eingeräumte Prioritätsrecht
 für eine Musteranmeldung wird für kinen Ausländer nicht nur
durch eine von ihm in seinem Heimaisstaate vorgenommene Hinter⸗
legung, sondern durch die erste Hinterlegung in irgend einem Unions⸗
staate begründet (E. d. M.“f. 5. »A. vom 1. Februar 1910,
—A
3. In die viermonatliche Prioritätsfrist für Marken ist der Tag
der Hinterlegung im Ursprungsstaate nicht einzurechnen (E. des M. s.
z. Mnon 22. September 1910, 3. 1606-XXVe, 8. Pbol. 1911,
8
4. Die zwölfmonatliche Prioritätsfrist für Patente endet mit
dem dem Anmeldetag entsprechenden Kalendertage des nächsten Jahres
E. —I8 VII vom 18. Okltober 1910, 3. 31.927, 0. Pbl. 1011,
5. 161).

Art. 4.
a) Celui qui aura régulièrement
 fait le dépôt
d'une demande de brevet
d'invention, d'unm modoèle
d'utilite, d'un dessin ou
modèle industriel, d'une
marque de fabrique ou de
commerce, dans l'un des
pays contractants, ou son
ayant cause, jouira, pour
effectuer le dépot dans les
autres pays, et sous
réserve des droits des tiers,
d'un droit de priorité pendant
 les délais déterminés
i·après.
bJ En conséquence, le
dépôt ultérieurement opérèé
dans l'un des autres pays
de lUnion, avant l'expiration
 de ces délais, ne
pourra être invalidé par
des faits accomplis dans
        <pb n="18" />
        10

Unions vertrag.

l'intervalle, soit, notamment,
 par un autre dépôt,
par la publication de s'invention
 ou son exploitation,
par la mise en vente
d'exemplaires du dessin ou
du modèle, par l'emploi de
la mardue.

eine andere Hinterlegung,
durch die Veröffentlichung
der Erfindung oder ihre
Ausübung, durch das Feil—
halten von Exemplaren des
Musters oder des Modells,
durch den Gebrauch der
Marke nicht unwirksam ge—
macht werden können.
c) Die oben erwähnten
Prioritätsfristen sollen zwölf
Monate für Erfindungs—
patente und Gebrauchsmuster
und vier Monate für gewerb—
liche Muster und Modelle
sowie Fabriks- und Handels—
marken betragen.

c) Les délais de priorité
mentionnés eci-dessus seront
de douze mois pour les
brevets d'invention et les
modèles d'utilite, et de
quatre mois pour les
dessins et modèles industriels
 et pour les marques
de fabrique ou de commerce.


Dazu vgl. das Schlußprotokoll zu Art. 4, unten S. 37.

5. Das Prioritätsrecht steht dem Anmelder, der im Zeitpunkt
der Uberreichung der prioritätsbegründenden Aumeldung seinen Wohn—
sitz außerhalb des Gebietes der Unionstaaten hatte, nicht zu, wenn
er nicht rechtzeitig (ß 6 Vdg. vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271,
unten S. 44) den Nachweis erbringt, daß er in diesem Zeitpunkt
Untertan oder Bürger eines Unionsstaates war oder im Gebiete eines
solchen eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hatte (E. der A.⸗A.
VII vom 23. November 1910, 8. 46627, 0. Pöl. 1911, S. 360).
b. Die Anmeldeabteilung muß vor Erledigung eines Prioritäts—
begehrens prüfen, ob dasjenige, wofür die Priorität begehrt wird,
mit derjenigen Anmeldung, deren Priorität begehrt wird, überein—
stimmt. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Zuerkennung der
begehrten Priorität erfolgen (E, der B.«A. A vom 30 März 1811.
8. 15.046, 0. Pbl. 1912, S. 255).
7. Über die Frage, welche Priobrität einer inländischen Patentanmeldung
 zukommt, entscheidet das Patentamt selbständig und un—
abhängig von den Beschlüssen eines ausländischen Amtes (E. der B.⸗A. B
vom 29. Mai 1911, 83. 25.595, 0. Pbl. 1912, S. 444).
8. Die Frage, ob und wann die ursprüngliche Hinterlegung
eines Gesuches um ein Erfindungspatent in einem Unionstaate vor—
schriftsmäßig erfolgt ist, ist ausschließlich nach dem Rechte des be—
treffenden ausländischen Unionsstaates zu beurteilen (E. der B.⸗A. B
vom 29 Mai 1911, 3. 25.595. O. Pbl. 1912. S. 444).
        <pb n="19" />
        d) Quiconque voudra se
prévaloir de la priorité d'un
dépôt antérieur, sera tenu
de faire une déclaration indiquant
 la date et le pays
de ce dépôt. Chaque pays
déterminera à quel moment,
 au plus tard, cette
déclaration devra éêtre
oaffectuéee. Ces indications
seront mentionnées dans
les publications émanant
de laAdministration com-—
pétente, notamment sur les
brevets et les descriptions

Art. 4.

d) Wer die Priorität
einer vorhergehenden Hinter—
legung in Anspruch nehmen
will, ist gehalten, eine Er—
klärung, welche das Datum
und das Land dieser Hinter—
legung bezeichnet, abzugeben
Jedes Land wird bestimmen,
in welchem Zeitpunkte
spätestens diese Erklärung
abgegeben werden muß
Diese Angaben werden in
den von der zuständigen Be—
hörde ausgehenden Ver—
oͤffentlichungen, insbesondere

11

9. Wurde einer deutschen Patentanmeldung, deren Priorität für
eine inländische Anmeldung begehrt wird, im Deutschen Reiche die
Priorität vom Zeitpunkt der überreichung einer den Aumeldungsgegenstand
 enthaltenden Nachtragseingabe zu einer älteren Patentanmeldung
 zuerkannt, so ist auch der inländischen Anmeldung die
Aeiche Priorität zuzuerkennen (E. der B.⸗«A. B. vom 29. Mai 1911,
3. 25.595, O. Pbi. 1912, S. 444).
10. Das Prioritätsrecht wird nur durch die erste Anmeldung
in einem Unionsstaate begründet, auch wenn diese aus irgend einem
Grunde hinfällig geworden und nach dem Rechte des Aumeldungs—
staates als zurückgenommen oder rechtsunwirksam anzusehen ist (E.
der Be⸗A. B vom 30. Dezember 1911, 8. 442-12, 0. Pol. 1912,
Z. 493). Ebenso E. der A-⸗A. V vom 23. Jänner 1913, 3. 57.334,
d. Pbl. 1813, S. 315, und der A.“A. IV vom 2. März 1918, 3. 53867,
d. Pbl. 1912, S. 493.
11. Eine formgerechte Hinserlegung einer Patentanmeldung be—
gründet die Prioriäl ohne Rücksicht darauf, welche weiteren Schichsale
diese Anmeldung gehabt hat (E. der B.-A. B vom 30. Dezember 1911,
3. 442-12, 0. Pbl. 1912, S. 493).
12. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes einer
englischen Patentanmeldung, zu der eine vorläufige und eine voll—
ständige Beschreibung überreicht wurde, ist ausschließlich die vorläufige
Beschreibung in Betracht zu ziehen, so daß dem darüber hinaus—
zehenden Inhalt der vollstaͤndigen Beschreibung die auf die englische
Patentanmeldung gestützte Priorität nicht zu teil werden kann (E.
der B.⸗A. Bvom 13. Juni 1912, 8 30.324 0. Pbl. 1913, S. 284..).
Ebenso E. der BA. Bvom 11. Februar 19183, 3. 75328, 0. Pbol. 1915,
S. 385, und die E. der B⸗A. A vom 30. Maärz 1911, 3. 15.046,
O. Pbl. 1912, S. 255. Entgegengesetzt E. des deutschen Patentamtes
ovom 29. Jänner 1913, f. Pbl. 1913, S. 388.
        <pb n="20" />
        ND
3—

Unionsvertrag.

y relatives. Les pays contractants
 pourront exiger
de celui qui fait une
déclaration de priorité la
production d'uné copie de
la demande (description,
dessins, etc.) déposée anté
rieurement, certifiée conforme
 par l'Administration
qui l'aura reque. Cette
copie sera dispensée de
toute légalisation. On
pourra exiger qu'elle soit
accompagnéè d'un certificat
de la date du dopot,
émanant de cette Adminis.
tration, et d'une traduction.
D'autres formalités ne
pourront être requises pour
la déclaration de priorité
au moment du dépôt de la
demande. Chaque pays
contractant déterminera les
conséquences de l'omission
des formalités prévues par
le présent article, sans que
ces conséquences puissent
excèéder la perte du droit
de priorité.

auf den Patenturkunden und
den darauf bezüglichen Be—
schreibungen, angeführt wer—
den. Die vertragschließenden
Länder können bon dem—
jenigen, welcher eine Priori—
tätserklärung abgibt, die
Vorlage einer Abschrift des
früher hinterlegten An—
suchens (Beschreibung, Zeich—
nungen usw.) verlangen,
welche von der Behörde, die
sie empfangen hat, als über—
einstimmend bestätigt ist.
Diese Abschrift ist von jeder
Beglaubigung befreit. Es
kann verlangt werden, daß
sie von einer von dieser Be—
hörde ausgestellten Bestäti—
gung des Datums der Hinter—
legung und von einer über—
setzung begleitet sei. Andere
Foörmlichkeiten dürfen für die
Prioritätserklürung im Zeit—
punkte der Hinterlegung des
Ansuchens nicht gefordert
werden. Jedes vertrag—
schließende Land wird die
Folgen der Außerachtlassung
der durch den gegenwärtigen
Artikel vorgeschriebenen
Förmlichkeiten bestimmen,
ohne daß diese Folgen über
den Verlust des Prioritäts—
rechtes hinausgehen dürfen.
e) Später dürfen andere
Nachweisungen gefordert
werden

e) Ultérieurement d'autres
justifications pourront être
demandées.
Die durch Art. 4 des durch die Brüsseler Zusatzakte abgeänderten
internationalen Vertrages, ddo. Paris, 20. März 1883, eingeräumten
Prioritätsrechte sind bei Anmeldung der Erfindung oder bei Hinter—
legung des Musters oder der Marke ausdrücklich in Anspruch zu nehmen,
        <pb n="21" />
        Art. 4.

13

widrigenfalls sich die Prioritüt nach dem Zeitpunkte der Anmeldung
oder Hinterlegung im Inlande bestimmt.
Welche Belege für den Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes ersorderlich und bis zu welchem Zeitpunkte diese Beiege
beizubringen sind, wird im Verordnungswege bestimmi (8 1 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1908, RGBl. Rr. 268, womit aus Anlaß des
Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen
Eigentums Durchführungsbestimmungen getroffen werdens.
Dazu die Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 30. Dezember 1908, RGEBl. Hr 271, betreffend die zum Nach—
weise des Prioritätsrechtes bei Patent⸗, Muster⸗ und Markenanmeldungen
 erforderlichen Belege, unten S. 40 ff.
Rundschreiben des Präsidenten des Patentamtes vom
21. Mai 1913, 8. 578/ Prãs an sämtliche Patentanwälte und die zur
Vertretung in Patentangelegen heiten befugten behördlich autorisierlen
Privattechniker: „Nach 8 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 268, womit aus Anlaß des Beitrittes zur Inlernationalen
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchführungsbestim⸗
mungen getroffen werden, ist das durch Art. 1 des Pariser Unions⸗
vertrages gewährte Prioritätsrecht bei Anmeldung der Erfindung aus—
drücklich in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls das Vrioritäls recht
jür diese Anmeldung verwirkt ist.
Nach der bisherigen Praxis des Patentamtes wurde als In—
anspruchnahme des Prioritätsrechtes der Antrag auf Zuerkennung
desselben auch dann als vorliegend anerkannt, wenn der Zeitpunkt
und das Land der Hinterlegung, deren Priorität in Anspruch ge⸗
nommen wurde, nicht gleichzeitig angegeben war. Da nunmehr nach
Art. 4, Absatz d) vdes zu Washington revidierten Pariser Unions⸗
vertrages (KEBl. Nr. 64 ex 1813, derjenige, welcher die Prioritãt
in Anspruch nehmen will, gehalten ist, eine Erklärung abzugeben,
welche das Datum und das Vand der Hinterlegung, deren Prioritut
beansprucht wird, enthält, ist es nicht ausgeschloffen, daß die zur
Entscheidung über die Priorität berufenen Stellen Line Erklärung
im Sinne des zitierten 1 nicht mehr für genügend ansehen, wenn
diese Angaben sehlen. Es wird sich daher im Interesse der Parteien
zur Vermeidung jeder Benachteiligung derselben dringend empfehlen,
schon bei JInanspruͤchnahme der Priorität ausnahmslos zugleich Datum
und Land der Hinterlegung, deren Priorität begehrt wird anzugeben.“
Die durch Art. des durch die Brüsseler Zusatzakle abgeänderten
internationalen Vertrages, ddo. Paris, 20 März 1883, eingeräumten
Prioritätsrechte können im Inlande von einem Inländer auf Grund
einer im Auslande vorgenommenen Anmeldung einer Erfindung oder
dinterlegung eines Musters oder einer Nacke nicht in Anspruch ge—
nommen werden.
Diese Bestimmung findet auf Inländer, die auf dem Gebiete
eines anderen Unionsstaates ihren Wohnsitz oder tatsächliche und
wirkliche Gewerbe⸗ oder Handelsniederlaffungen haben, kein⸗ Anwendung
(8 2 des Gesetzes vom 29 Dezember 1908, RGBi. Nr. 268
        <pb n="22" />
        14

Unionsvertrag.

E.) Die Absätze a, b, c sind im wesentlichen eine Wiederholung
der Absãtze 1, 2 und 3 des bisherigen Art. 4 in der durch die
Brüsseler Zusatzakte festgesetztet Fassung mit einigen Anderungen,
nämlich der ausdrücklichen Ansührung der Gebrauchsmuster im Absatz a
und der Gewährung einer Prioritätsfrist von zwölf Monaten für
Gebrauchsmuster, was gegenüber der bisher sür Muster schlechthin
bestehenden viermonatlichen Frist eine in dem Wesen der Gebrauchsmuster
 durchaus begründete Neuerung bedeutet, die nach Einführung
des Gebrauchsmusterschutzes in Osterreich auch den eigenen Angehörigen
zu gute kommen wird Durch diese Neuerung wird Art. 7 des
Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 17. No—
vember 1908, RGBl. Nr. 267, gegenstandlos, welcher eine durch
den Unionsvertrag gewährte Prioritätsfrist für Muster von nur vier
Monaten voraussetzt.
Im Art. 4 ist auch die Erwähnung des Rechtsnachfolgers des
ersten Annielders hervorzuheben. Die ausdrückliche Betonung, daß
auch der Rechtsnachsolger zur Geltendmachung des Prioritätsrechtes
befugt ist, bedeutet gegenüber der schon bisher im Inlande geübten
Praxis (vergleiche F8 der Verordnung vom 30. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweise des Prioritätsrechtes
bei Patent-, Muster⸗ und Markenanmeldungen erforderlichen Belege)
keine Neuerung, wird aber dazu beitragen, diesen Rechtszustand auch
in den übrigen Unionsländern zu sichern.
Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Wortlaute der Verträge
bedeutet Absatz d. In seinem ersten Satze verpflichtet er denjenigen,
der auf das Prioritätsrecht Anspruch erhebt, den Zeitpunkt und das
Ldand der Hinterlegung, deren Priorität er begehrt, anzugeben. In
den folgenden Sätzen wird es jedem Lande überlassen, den Zeitpunklt
zu bestimmen, wann diese Erklärung fpätestens abzugeben ist, jedoch
—
insbesondere in den Patenturkunden und Weschreibungen, ersichtlich zu
machen sind. Es wird dann das Höchstausmaß der Nachweisungen des
Prioritätsrechtes bestimmt, die bei der Anmeldung verlangt werden
dürfen, und zugleich festgesetzt, daß die Rechtsnachteile, welche den
Anmelder, der diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, treffen können,
den Verluͤst des Prioritätsrechtes nicht überschreiten dürfen.
Ein Vergleich der Bestimmungen des Absatzes d mit dem geltenden
osterreichischen Rechte (51 des Gesetzes vom 29. Dezember 1908,
RGBl. Hr. 268, womit aus Anlaß des Beitrittes zur Internationalen
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchführungsbestim⸗
mungen getroffen werden, ferner 88 1 und 6 der oben zitierten Ver⸗
ordnumg vom 30. Dezember 1908. RGBl. Nr. 271) ergibt, daß
diese Bestimmungen mit dem in Osterreich (jowie auch in Ungarn)
bereits geltenden Rechte vollklommen im Einklange sind.
Es ist zu begrüßen, daß die gedachten Vorschriften des öster⸗
reichischen Rechtes, weiche zuweilen von Seiten ausländischer Patent⸗
anmelder als nicht in Ubereinstimmung mit dem Unionsvertrage stehend
angefochten wurden, nunmehr durch den Unionsvertrag eine ausdrück⸗
        <pb n="23" />
        Art. 4, 4bp.

15

liche Grundlage erhalten, zumal hiedurch zugleich Vorsorge dagegen
getroffen ist, daß seitens eines Unioñslandes über dieses billige Ausmaß
hinaus Erschwerungen für die Inanspruchnahme des Priontätsrechtes
eingeführt werden.
Absatz e bestimmt, daß später andere Nachweisungen gefordert
werden dürfen. Unter „später“ sind nicht nur die Verfahren nach
Erteilung des Patentes oder Registrierung des Musters oder der
Marle GVerfahren vor der Nichtigkeitsabteiling des Patentamtes oder
dem Patentgerichtshofe, Prüfung der Gültigkeit eines Patentes durch
den Eingriffsrichter, Streitigkeiten um den Vorrang von Marken und
Mustern), sondern auch das infolge eines Einspruches gegen die Er—
teilung eines Patentes durchzuführende Einspruchs⸗ oder Beschwerde—⸗
versahren zu verstehen. Diese Bestimmung ist begründet und wider—
pricht nicht dem Absatze d, da durch diesen lediguch Vorschriften für
das ohne Bestreitung durch einen Gegner stattfindende Erteilungs⸗,
beziehungsweise Registrierungsverfahren gegeben sein sollen.

Art. 4 bis.
Les brevets demandés
dans les différents pays
contractants par des personnes
 admises au hbénélice
de la Convention aux
termes des articles 2 et 8,
seront indépendants des
brevets obtenus pour la
méême invention dans les
autres pays, adhérents ou
X

Cette disposition doit
s'entendre d'ûme fagon absolue,
 notamment en ce
sens que les brevets de—
mandés pendant le délai de
priorité sont indépendants,
tant au point de vue des
causes de nullité et de
déchéance, qu'au point de
vue de la durée normale.
Elle s'applique à tous
les breveis éxistant

Art. 4b.
Patente, welche in den
verschiedenen Vertrags⸗
ländern von Personen an—
gemeldet wurden, die gemäß
Artikel 2 und 3 des“ Ver—
trages die Vertragsrechte ge—
nießen, sollen von Patenten,
die für dieselbe Erfindung in
anderen der Union ange—
hörenden oder nicht ange—
hörenden Ländern erlaugt
worden sind, unabhängig
sein.

Diese Bestimmung ist ohne
jede Einschränkung, insbe—
sondere in dem Sinne zu
verstehen, daß die während
der Prioritaätsfrist ange—
meldeten Patente sowohl hin⸗
sichtlich der Nichtigkeits- und
Erlöschungsgründe als auch
in Hinsicht auf die Normal—
dauer unabhängig sind.
Sie gilt für alle im Zeit—
punkt ihres Inkrafttretens
        <pb n="24" />
        16

Unionsvertrag.

moment de sa mise en
vigueur.
II en sera de même, en
cas d'accession de nov—
veaux pays, pour les bre—
vets existant de part et
d'autre au moment de l'accession.


zu Recht bestehenden Patente.

Das gleiche soll auch im
Falle des Beitrittes neuer
Länder rücksichtlich der zur
Zeit des Beitrittes beider—
seits bestehenden Patente
gelten.

(E.) Absatz 1, 8 und 4 ist die unveränderte Wiedergabe des
bisherigen Art. 46; hinzugekommen ist der 2. Absatz. Er soll den
Bestimmungen einzelner Gesetze, wie des französischen, belgischen,
italienischen Patentrechtes, entgegenwirken, welche unter dem Namen
der Einführungspatente die Vauer des inländischen Patentes trotz
des 1. Absatzes des Art. 4b nicht nach der normalen Dauer eines
Patentes bestimmen, sondern dessen Bestand mit dem Ende des aus—
ländischen Patentes aufhören lafsen.

Art. 5.
L'introduction, par le
breveté, dans le pays oà le
brevyet aà été édélivrèé,
d'objets fabriqués dans l'un
ou l'autre des pays de
'Union, n'entrafnera pas
la déchéance.

Toutefois, le breveté
restera soumis à l'obligation
 d'exploiter son brevet
conformément aux lois du
pays oû il introduit les objets
 brevetèés, mais avec la
restriction que le brevet ne
pourra éêtre frappéé de
déchéance pour cause de
non-exploitafion dans un
des pays de l'Union
qu'après un délai de trois
ans, compté à partir du
dépôt de la demande dans

Die durch den Patent—
inhaber bewirkte Einfuhr
von Gegenständen, welche in
einem oder dem anderen
Unionslande hergestellt sind,
in das Land, in welchem
das Patent erteilt worden
ist, soll den Verfall des
letzteren nicht zur Folge
haben.
Gleichwohl soll der Patent⸗
inhaber verpflichtet bleiben,
sein Patent nach Maßgabe
der Gesetze des Landes, in
welches er die patentierten
Gegenstände einführt, auszu—
üben, jedoch mit der Ein—
schränkung, daß ein Patent
in keinem Unionslande
wegen Nichtausübung vor
Ablauf von drei Jahren seit
dem Tage der Hinterlegung
des Gesuches in diesem Lande
und nur in dem Falle zurück—

Art. 5.
        <pb n="25" />
        Art. 8, 6.

ce pays, et seulement dans
le cas où le brevetèé ne
justifierait pas des causes
de son inaction.

genommen werden kann,
wenn der Patentinhaber
seine Untätigkeit nicht zu
rechtfertigen vermag.

15

(E.) Art. 5 ist eine bloß teilweise stilistisch veränderte Wieder—
gabe des bisherigen Art. 58 zusammen mit Art. 3b des Schluß⸗
prototolls.

Art. 6.

Toule marque de fabrigue
 ou de commerce
régulisrement enregistrée
dans le pays d'origine sera
admise au dépôt et protégôée
 telle quelle dans les
autres pays de l'Union.
Toutesois, pourront étre
refusées ou invalidées

Art. 6.
Jede im Ursprungslande
vorschriftsmäßig registrierte
Fabriks- oder Handelsmarke
soll so, wie sie ist, in den
übrigen Unionsländern zur
Hinterlegung zugelassen und
geschützt werden.
Es können jedoch zurück—
gewiesen oder für ungültig
erklärt werden:
1. Die Marken, welche ge⸗
eignet sind, Rechte zu ver—
letzen, die von Dritten in
dem Lande, wo der Schutz
beansprucht wird, erworbeuͤ
wurden.

10. Les marques qui sont
de nature àporter
atteinte à des droits acquis
par des tiers dans le
pays où la protection est
réclamée.

Zu Art. 6 U.⸗V. in seiner früheren Fassung und dem dazu
gehörigen P. 4 des Schlußprotokolls sind mehrere Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes erflossen, die derzeit zufolge der rebidierlen
Fassung des Art 6(1 oben) zwar zum Teüul gleichfalls zutreffen,
aber anders zu begründen wären, zum anderen Teil aber nicht mehr
richtig sind. Ersteres ist der Fall mit den Erkenntnissen vom 19. Mai
1810, 3. 4871, 0. Pbl. 190106 1191, Budw. 7448 4, und vom
29. Dezember 1910, 8. 11343 0 Pbl. 1911, S. 895, Bubw. 78244
womit die Zulässigkeit der Uberprüfung von Wort marken auf ihre
Registrierbarkeit ausgesprochen, und des Erkenntnisses vom 20. ve
zember 1910, 3. 11. 3449, 0. Pbi. 1011 6. 837, Budw. 78364
womit die überprüfbarkeit auch von Bildmarfen“ au ihre unter⸗
scheidende Kraft bejaht wurde.
Hingegen entsprechen die Erkenntnisse vom 29. Dezember 1910,
3. 11347, 0. Ppll. 1911. 8 8099, Budw. 7823 4, und vom
19. Dezember 1912 8 11312, 0. Pbl. 1913, 6. 264 wonach
Buchst a ben marken von Unionsangehörigen wegen mangeinder Uiter
S.⸗ A. Nr. 794.

—
        <pb n="26" />
        1

Unionsvertrag.

20 Les marques dépourvues
 de tout caractère
distinctif, ou bien composées
 exclusivement de
signes ou d'indications
pouvant servir, dans le
eommerce, pour désigner
l'espce, la qualité, la
quantité, la destination, la
valeur, le lieu d'origine des
produits ou PéEpoque de production,
 ou dévenus usuels
dans le langage courant ou
les habitudes loyales et
constantes du commerce du
pays oũ la protection est
réclamèee.

2. Die Marken, welche
jedes unterscheidenden Cha—
rakters entbehren oder aus—
schließlich aus Zeichen oder
Angaben zusammengesetzt
sind, die geeignet sind, im
enegr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des
Weries, des Ortes der Her—
kunft der Ware oder der Zeit
der Herstellung zu dienen,
oder welche sprachgebräuch⸗
lich oder in den lohalen und
ständigen Verlehrsgepflogen⸗
heiten des Landes, wo der
Schutz beansprucht wird, ge⸗
brauchlich geworden sind.
Bei Würdigung des unter⸗
scheidenden e ihere einer
Marke sind alle Tatumstände
zu berücksichtigen, insbe—
fondere die Dauer des Ge—
brauches der Marke.

Dans l'appréciation du
caractère distinctif d'une
marque, on devra tenir
compte de toutes les cir—
conslances de fait, notamment
 de la durée de l'usage
de la marque.
Zo0 Les marques qui sont
contraires à la morale ou
à l'ordre public.

3. Die Marken, welche
gegen die guten Sitten oder
die öffentliche Ordnung ver—
stoßen.
Als Ursprungsland soll
das Land angesehen werden,
in welchem der Hinterleger
seine Hauptniederlassung hat.

Sera considéré comme
pays d'origine le pays où
le déposant a son principal
établissement.

scheidungskraft nicht vom Schutze ausgeschlossen werden dürfen, im
Hinblick sowohl auf die neue Fassung des Art. 6 U.V., als auch
auf die Aufhebung des Verbotes der Registrierung von Buchstaben⸗
und Zahlenmarken (Art. II der Markenschutznovelle vom 17. März
1818 Rose Nr o6 unlen S. 85) dem derzeitigen Rechtszustaude
zicht nehr Vol. P. Ides SEtlafses vom 24. April 1013
3. 22 622XXVAa (unten S. 84 f) und die dort angeführten Stellen
der Materialien zur gedachten Novelle.
        <pb n="27" />
        Si ce principal établissement
 n'est point situé dans
un des pays de l'Union,
sera considéré comme pays
d'origine celui auquel appartient
 le déposant.

Art. 6.

Liegt die Hauptnieder—
lassung nicht in einem der
Unionsländer, so soll das—
jenige Land als Ursprungs—
land angesehen werden,
welchem der Hinterleger an⸗
gehört.

19

E.) Absatz 1 gibt den alten Absatz 1 des Art. 6 mit der sein
Wesen nicht berührenden Auderung wieder, daß es an Stelle von
zordnungsmäßig hinterlegt“ nunmehr heißt „ordnungsmäßig regi—
striert'. Unveründert blieben auch die bisherigen Absütze Z und 83,
welche nunmehr als vorletzter und letzter Absatz erscheinen.
Wesentlich ist jedoch die übrige Anderung des Art. 6. Dieser
Artikel siellte bisher das sogenannte „tello quelle“-Prinzip auf, das
heißt den Gruudfatz, daß eine im Ursprungslande vorschriftsmäßig
hinterlegte Marke „so wie sie ist“ auch in den anderen Unions—
ländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden müsse. Dazu
erllärt das Schlußpro!okoil in seinem Pankte 4, diese Bestimmung
sei dahin zu verstehen, daß keine Fabrik- oder Handelsmarke von
dem Schutze in einem der Unionsstaaten lediglich deshalb ausgeschlossen
werden darf, weil sie hinsichtlich der Zeichen, aus denen sie besteht,
den Ansorderungen der Geseßgebung diefes Siaates nicht genügt, daß
aber, von dieser Ausnahme abzesehen, welche nur die Form der
Marle betrifft, die innere Gesetzgebung jedes Staates Anwendung
finden soll. Diese Bestimmung, die in der Praxis zu manchen Un—
zukömmlichkeiten geführt hat, da der Umfang des Ausschließungsrechtes
 hiedurch nicht mit voller Klarheit abgegrenzt ist, erscheint
nunmehr dadurch abgeändert, daß die Gründe, aus denen einer im
Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierten Marke in den anderen
lnionslaͤndern der Schutz verweigert werden darf, nunmehr taxativ
aufgezählt sind.

Diese Ausschließungsgründe sind so umfassend, daß sie allen
berechtigten Interessen durchaus Rechnung tragen und insbesondere
auch alle Registrierungshindernisse und die aus diesen oder aus dem
Widerstreite mit fremden Rechten sich ergebeunden Löschungsgründe des
geltenden österreichischen Rechtes umfassen.
Die Gründe, einer Marle den Schutz zu verweigern oder die
Wirkfamkeit abzuerkennen, welche Art. 6 aufzählt, sind:
. Die Verletzung von Rechten, welche Dritte in dem Lande,
wo der Schutz beansprucht wird, erworben haben. Unter diesem Gesichts⸗
punkte kann die Schutzverweigerung auf Grund des 8 7 der Marken⸗
schutznove“le von Amis wegen eintreten; selbstverständlich kann die
Löschung mit einer Klage von dem in seinem Rechte Verletzten gemäß
s88 3 oder 4 der Marienschutznovelle oder wegen Verletzung irgend
eines anderen Rechtes begehre werden.
        <pb n="28" />
        2

Unionsvertrag.

2. Nach Punkt 2 kann den Marken der Schutz verweigert werden,
welche jedes unterscheidenden Charakters entbehren oder ausschließlich
beschreibende Angaben enthalten (5 1 der Markenschutznovelle) oder
Freizeichen (8 3, 8. 3 des Markenschutzgesetzes) sind. Daß ein Zeichen,
welches nicht die Eignung besitzt, die Waren eines Unternehmers von
den Waren anderer Unternehmungen zu unterscheiden, auf Grund des
8 1 des Markenschutzgesetzes von der Registrierung ausgeschlossen ist,
wird in der Praxis sowohl des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
als auch des Verwaltungsgerichtshofes durchaus anerkannt Die aus—
drückliche Anführung dieses Ausschließungsgrundes im Art. 6 wird
insbesondere auch zur Folge haben, daß Buchstabenmarken, das sind
Zeichen, welche ausschließlich aus einem oder mehreren Buchstaben
(die nicht ein Wort bilden) aus diesem Grunde vom Schutze in Oster⸗
reich ausgeschlossen werden können, was der Verwaltungsgerichtshof
auf Grund der bisherigen Fassung des Unionsvertrages als ungu⸗
läfsig erklärt hat. Durch die Möglichkeit der Ausschließung aus⸗
ländischer Buchstabenmarken wird, wie Außerungen aus den Kreisen
der österreichischen Industriellen und Handeitreibenden dargetan haben,
ein bestehendes Verkehrsbedürfnis befriedigt.

Freilich erscheint es nicht ausgeschlossen, daß es einem Unter⸗
nehmer ausnahmsweise gelinge, insbesondere durch langjährigen und
umfassenden Gebrauch einzelne Buchstaben oder Buchstabenrerbindungen,
denen Worteigenschaft oder Bildwirkung nicht zukommt, als Kennzeichen
der Waren seines Unternehmens in den beteiligten Verkehrskreisen
bekanntzumachen. Nach dem geltendeu inländischen Recht ist eine Schutz⸗
möglichkeit auch unter der gedachten Voraussetzung nicht gegeben.
Gemäß dem zweiten Absatze zu Punkt 2 des Art. '6 sind nun bei
Beurteilung des unterscheidenden Charakters einer Marke alle Tal—
umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches
der Marke. Diese Bestimmung besagt, daß eine Marke solcher Art,
welcher gemeiniglich Unterscheidungskraft nicht zukommt, doch dann
als unterscheidend zu betrachten ist, wenn die gesamten Verkehrs—
verhältnisse, wie sie insbesondere durch eine längere Dauer des Ge—
brauches sich entwickeln können, das Ergebnis herbeigeführt haben,
daß die Marke dennoch im Verkehre unterscheidende Kraft und die
Anerkennung als Zeichen der Herkunft der Waren aus einem be—
stimmten Unternehmen erlangt hat.
Nach Art. 6 kann daher einem ausschließlich aus Buchstaben
oder Zahlen bestehenden Zeichen nicht ohne weiteres, wie dies 8 8,
3. 2 des Markenschutzgesehes vorschreibt, der Schutz versagt werden,
sondern nur unter der Voraussetzung, daß es feiner Beschaffenheit
nach jedes unterscheidenden Charakters entbehrt. Aber selbst wenn
dies der Fall ist, darf die Registrierung nicht versagt werden, wenn
das Zeichen im Verkehre die Anerkennung als Zeichen der Waren
eines bestimmten Unternehmens erlangt hat. Nach 5 3, 8. 2 aber
ist das Zeichen von der Registrierung auch dann ausgeschlossen, wenn
die eine oder die andere Vorausseßung zutrifft.
        <pb n="29" />
        Art. 6, 7, 7b.
Da die Bestimmung, wenn sie auf die Warenzeichen ausländischer
Unternehmungen beschränkt bleibt, eine Bevorzugung dieser gegenüber
den inländischen Unternehmern bedeutet, wird in dem unker einem
vorgelegten Entwurfe eines Gesetzes, womit das Markenschutzgesetz vom
6. Jänner 1890, RGBl. Nr. 18, abgeändert wird, eine entsprechende
Bestimmung aufgenommen, welche den Marken inländischer Unter⸗
nehmungen die gleiche Behandlung zu sichern bestimmt ist.
[Vgl. nunmehr Art. J des Gesetzes vom 17. März 19183. RGBl.
Nr. 65, unten S. 83.)]
3. Daß Marken, welche gegen die guten Sitten oder die öffent⸗
liche Ordnung verstoßen, vom Schutze ausgeschlossen werden können,
ist bereits in der besiehenden Fassung des Art 6im Absatze 4 aus⸗
gesprochen. In der Akte von Washington hat diese Bestimmung ihre
nähere Erläuterung durch das Schlußprotokoll zu Art. 6 gefuͤnden,
wo nur für gewisse Fälle die Zulässigkeit, für andere Fälle die
Unzulässigkeit der Annahme, daß ein Verstoß gegen die öffentliche
Ordnung vorliege, festgesetzt ist.

Art. 7.

La nature du produit sur
leguel la marque de fa—
brique ou de commerce doit
etre apposée ne peut, dans
aucun cas, faire obstacle
au dépôt de la marque.

Art. 7 bis.
Les pays contractants
s'engagent à admettre au
dépôt et à protéger les
marques appartenant à des
collectivités dont Pexistence
n'est pas contraire à la loi
du pays d'origine, même si
ces collectivitéis ne pos—
sèdent pas un établissement
 industriel ou commercial.


Cependant chaque pays
sera juge des conditions
particuliôres sous lesquelles
une collectivité pourra être

Art. 7.

Die Natur des Erzeug—⸗
nisses, an welchem die Fa—
briks- oder Handelsmarke
angebracht werden soll, darf
in keinem Falle für die
Hinterlegung der Marke ein
Hindernis bilden.
Art. 7b.
Die vertragschließenden
Länder verpflichten sich,
Marken, welche Personen—
vereinigungengehören, deren
Bestand dem Gesetze des Ur—
sprungslandes nicht wider—
spricht, zur Hinterlegung und
zum Schutze auch dann zu—
zulassen, wenn solche Per—
sonenvereinigungen keine ge⸗
werbliche oder Handels⸗
niederlassung besitzen.
Es steht jedoch jedem
Lande frei, festzusetzen, unter
welchen besonderen Bedin—
gungen eine Personenver⸗
        <pb n="30" />
        29

Unionsvertrag.

admise à faire protéger ses
marques.

einigung zum Schutze ihrer
Marken zugelassen werden
kann.

E.) Art. 7b verpflichtet die Unionsländer, den sogenannten
Kollektivmarken, das ist den Marken von Kollektivitäten, welche selbst
keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen, gesetzlichen Schutz
zu gewähren, wobei es jedoch der Gesetzgebung jedes Landes vorbe⸗
halten bleibt, die besonderen Bedingungen festzusetzen, unter denen
eine Kollektivität zum Schutze ihrer Marken zugelassen werden kann.
Die inländische Gesetzgebung kennt bisher den markenrechtlichen
Schutz derartiger Zeichen nicht. Nach dem geltenden Markenrechte
können Marken nur für Unternehmungen erworben werden, welche
Waren in Verkehr setzen. Ob Inhaber soicher Unternehmungen yhysische
oder juristische Personen sind, fpielt hiebei keine Rolle. Eine Ver—
einigung von Unternehmern jedoch, welche ein Markenrecht erwerben
will. aber nicht zum Gebrauche für sich, da sie selbst keinerlei Waren
in Verkehr setzt, sondern zum Gebrauche ihret Mitglieder, welche
hiedurch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung bekunden wollen, kann
nach geltendem Rechte eine Marke nicht erwerben. Das könnie erst
durch eine Gesetzesänderung bewirkt werden, welche vorzunehmen
Art. 7b verpflichtet. Daß aber im Inlande ein Bedürfnis nach
dem Schutze folcher Marken bestehe, ist anläßlich der Vorbereitung
zur Washingtoner Konferenz sowohl bei einer am 30. Jänner 1911
abgehaltenen Enquete, als auch seitens des Industrie- und des Ge—
werberates anerkannt worden. Solche Kollekuüvmarken würden indu—
striellen Vereinigungen, Gewerbegenossenschaften, Vereinigungen von
Urproduzenten (zum Beispiel Hopfenbauern oder Weinbautreibenden)
die Möglichkeit geben, den Schutz eines Zeichens zu erwirken, welches
nicht einem einzelnen allein, sondern allen gemeinsam zum Gebrauche
für die Verbandsangehörigen zusteht. Namentlich könute die Kollektiv—
marke auch dazu dienen, um den Schutz der Herkunftsbezeichnung
zu verstärken. Aus diesem Gesichtspunkte würde insbesondere ein Be—
bürfnis gegeben sein, für solche Marken auch im Auslande den Schutz
zu exlangen. Die Bestimmung des Art. 7b ist allerdings zunächs
ein Blankett, welches erst durch die innere Gesetzgebung —ausgefüllt
werden muß. Auch die österreichische Regierung überninimt mit der
Annahme der Washingtoner Akte die Verpflichtung, gesetzliche Maß⸗
nahmen zur Zulassung solcher Marken zu treffen. Bezüglich der Vor⸗
aussetzungen, unter welchen dies zu geschehen habe, ist sie gemäß
Absatz 2 des Art. 76 vollständig frei. Da es sich jedoch hiebei
um vielgestaltige Interessen handelt und zur Abgrenzung der Kollektivitäten,
 welche zum Schutze zuzulassen find, umfassende Erhebungen
bei den beteiligten Kreisen erforderlich sind, welche in der zur Rati⸗
fikation der Washingtoner Akte erforderlichen knappen Zeit nicht durch⸗
geführt werden können, wird zunächst von der Vorlage eines bezüglichen
Gesetzentwurfes abgesehen und dieje einem späteren Zeithunkte vor⸗
        <pb n="31" />
        Art. 7b, 8, 9.

73

behalten. Hiezu wird bemerkt, daß auch die Mehrzahl der übrigen
Unionsländer einer solchen Gesetzgebung, betreffend die Zulassung von
Kollektivmarken, derzeit so gut wie vollständig entbehren.
Art. 8.
Der Handelsname soll in
allen Unionsländern ohne
Verpflichtung zur Hinter—
legung geschütt werden,
gleichviel ob er einen Teil
einer Fabriks- oder Han—
delsmarke bildet oder nicht.
Vol. Art. 27 des Handelsgesetzbuches, g8 46 ff. der Gewerbe⸗
ordnung, 88 24 ff. des Markenschutzgesetzes (Manzsche Gesetzausgabe
in Bon 2. Abt, 2. Aufl S57u ff. 864 ff., 442 ff.).
Art. 9.
Jedes widerrechtlich mit
einer Fabriks- oder Handels⸗
marke oder mit einem Han⸗
delsnamen versehene Erzeug⸗
nis wird bei der Einfuhr in
diejenigen Unionsländer, in
welchen diese Marke oder
dieer Handelsname Recht
auf gesetzlichen Schutz hat,
beschlagnaähmt werden.
Wenn die Gesetzgebung
eines Landes die Beschlag⸗
nahme bei der Einfuhr nicht
gestattet, so wird die Be—
schlagnahme durch das Ein—⸗
fuhrverbot ersetzt werden.
Die Beschlagnahme wird
sowohl in dem Lande vor—⸗
genommen werden, wo die
widerrechtliche Anbringung
geschehen, als auch in dem
Lande, wohin die Ware ein—
geführt worden ist.
Die Beschlagnahme wird
nach Maßgabe der inneren
Gesetzgebung jedes Landes

Le nom commercial sera
protèégé dans tous les pays
de l'Onion sans obligation
de dépôt, qu'il fasss ou non
partie d'une marque de
fabrique ou de commerce.

Art. 9.
Tout produit portant
illicitement une marque de
fabrigque ou de commerce,
ou un nom commercial,
sera saisi à l'importation
dans ceux des pays de
l'Union dans lesquels cette
marque ou ce nom commercial
 ont droit à la protection
 légale.
Si la fégislation d'un
pays n'admeét pas la saisie
à. 'importation, la saisie
sera rTemplacéeée par la
prohibition d'importation.
        <pb n="32" />
        24

Unionsvertrag.

auf Antrag der Staats—
anwaltschaft oder jeder an—
deren zuständigen Behörde
oder einer beteiligten Paͤrtei,
sei es eine Einzelperson oder
eine Gesellschaft, erfolgen.
Die Behörden sind nicht
gehalten, die Beschlagnahme
im Falle der Durchfuhr vor—
zunehmen.
Gestattet die Gesetzgebung
eines Landes weder die Be—
schlagnahme bei der Einfuhr,
noch das Einfuhrverbot, noch
die Beschlagnahme im In—
lande, so werden diese Maß—
nahmen durch diejenigen
Klagen und Rechtsbehelfe er—
setzt, welche das Gesetz dieses
Landes im gleichen Falle
den eigenen Siaatsange—
hörigen zusichert.
(E.) Art. 9, der nunmehr eine bindende Fassung erhalten hat,
ist ergänzt durch Bestimmungen, die in Kraft treten, wenn nach
der inländischen Gesetzgebung weder die Beschlagnahme noch ein Ein⸗
fuhrverbot zulässig ist. Der letzte Absatz des Art. 9 verfügt, daß
unter der gedachten Voraussetzung an Stelle der obigen Maßnahmen
die Klagen und Rechtsbehelfe treten, welche das Gesetz des betreffenden
Landes im gleichen Falle den eigenen Staatsangehörigen zusichert,
eine Bestimmung, die sich aus Art. 2 von selbst ergibt. In Oster⸗
reich kann in den im Art. 9 behandelten Fällen eine Beschlagnahme
als einstweilige oder als Vollstreckungsmaßregel in einem gericht⸗
lichen oder einem Verwaltungs⸗ (88 46 bis 18 GewO.) Verfahren
stattfinden; ein Einfuhrverbot ist nach der gegenwärtigen österreichischen
Gesetzgebung nicht zulässig. Gegen den neuen Art. 9besteht, troßdem
ihm nunmehr eine verpfuͤchtende Fassung gegeben ist, somit kein Be—
denken; ebensowenig gegen den auf ihn Bezug nehmenden Art. 10,
der sonst keine Anderung erfahren hat. Der neue letzte Absatz des
Art. 9 macht Art. 10 auch nach dem gegenwärtigen Stande der
österreichischen Gesetzgebung annehmbar.
Art. 10. Art. 10.
Les dispositions de l'ar- Die Bestimmungen des
ticle précédent seront appli. vorigen Artikels sollen auf

autoritéẽ compétente, soit
d'une partie intéressée,
particulier ou socièté, con
formément à la législation
intérieure de chaque pays
        <pb n="33" />
        Art. 9—11.

25

cables àtout produit
portant faussement, comme
indication de provenancè,
le nom d'une localité dé
terminée, lorsque cette indication
 sera jointe à un
nom commercial fictif ou
emprunté dans une intention
 frauduleuse.

jedes Erzeugnis anwendbar
sein, welches fälschlich als
Bezeichnung der Herkunft
den Namen eines be—
stimmten Ortes trägt, wenn
diese Bezeichnung mit einem
erfundenen oder in betrüge—
rischer Absicht entlehnten
Handelsnamen in Verbin—
dung gebracht ist.
Als Beteiligter ist jeder
Erzeuger, Fabrikant oder
Handeltreibender anzusehen,
welcher an der Erzeugung,
der Fabrikation oder dem
handel mit diesem Erzeug⸗
nis beteiligt ist und entweder
in dem fulschlich als Her—
kunftsort bezeichneten Örte
oder in der Gegend, wo dieser
Ort gelegen ist, eine Nieder—
lassung hat.

Est réputé partie intér—
essée tout producteur, fa—
bricant ou commergçani, en—
gagé dans la production, la
fabrication ou le commerce
de ce produit, eét éAtabli
soit dans la localité faussement
 indiquée comme lieu
de provenance, soit dans
la région oà cette localité
est située.

Art. 10 dis.
Tous les pays contractants
 s'engagent à assurer
aux ressortissants de
Union une protection
effective contre la concurrence
 déloyale.

Art. 10b.
Alle vertragschließenden
Länder verpflichten sich, den
Angehörigen der Ünion
einen wirksamen Schutz gegen
unlauteren Wettbewerbe zu
sichern.

Art. 11.

Les pays contractants accorderont,
 conformément à
leur législation intérieure,
une protection temporaire
aux inventions brevétables,
aux modòèles d'utilité, aux
dessins ou modèles industriels,
 ainsi qu'aux
marques de fabrique ou de

Art. 11.
Die vertragschließenden
Länder werden entsprechend
ihrer inneren Gesetzgebung
den patentfähigen Erfindun—
gen, den Gebrauchsmustern,
den gewerblichen Mustern
oder Modellen sowie den
Fabriks- oder Handelsmarken
einen zeitweiligen Schutz für
        <pb n="34" />
        Unionsvertrag.

commerce, pour les pro—
duits qui figureront aux
expositions internationales
officielles ou officiellement
reconnues, organisées sur
te territoire de l'un d'eux.

die Erzeugnisse gewähren,
welche gauf offiziellen oder auf
offiziell anerkannten inter—
nationalen Ausstellungen,
die im Gebiete eines von
ihnen veranstaltet werden,
zur Schau gestellt werden.

E.) Art. 11, betreffend den Ausstellungsschutz, hat lediglich die
Anderung erfahren, daß auch hier die Gebrauchsmusier ausdrücklich
genannt werden.“ Da hisher gemäß 86 des Patentgesetzes ein zeit⸗
weiliger Schutz lediglich sür die auf inländischen Ausstellungen zur
Schau gestellten Erfindungen besteht, ist es notwendig, einen zeit⸗
weiligen Schutz für alle im Art. 11 angeführten Zweige des gewerb—
lichen Rechtsschußes, der auch für ausländische Ausstellungen anwendbar
ist, zu gewähren, was durch einen demnächst zur verfassungsmäßigen
Schlußfassung vorzulegenden Gesetzentwurf geschehen foll
Art. 12.

Chacun des pays contractants
 s'engage à. établir
un service spécial de la
propriétèé industrielle et un
dépôt central pour la communication
 au public des
brevets d'invention, des
modèles d'utilitè, des des
sins ou modèles industriels
et des marques de fabrique
ou de commerce.

Ce service publiera,
autant que possible, une
teuille périodique officielle.

Jedes der vertragschließen⸗
den Länder verpflichtet sich,
ein besonderes Amt für das
gewerbliche Eigentum und
eine Zentralhinterlegungs—
stelle zur Mitteilung der Er—
findungspatente, der Ge—
brauchsmuster, der gewerb—
lichen Muster oder Ra
und der Fabriks- oder Han—
delsmarken an das Publikum
einzurichten.
Dieses Amt wird nach
Möglichkeit ein periodisches
Amtsblatt herausgeben

Die von den einzelnen Unionsstaaten im Sinne des Art. 12
des Unionsvertrages vorgesehenen besonderen Behörden für das gewerb⸗
liche Eigentum sind (O. Pbl. 1909, S. 132):
Belgien: Direction générale de FPIndusbrie, Ministèro de
lPIndustris et du Travail, 19, rus de la Loi, Bruxelles
Brasilien: Generaldirektion für die Industrie, 1. Sektion,
Ministerium für Industrie und öffentliche Arbeiten, Rio-de⸗Janeiro.
Dänemark: patentkommission, Niels Juels Gades, 53, sKopenagen.
        <pb n="35" />
        Art. 11- 13.

—J

Deutsches Reich: Reichsamt des Innern, Berlin.
Dominikanische Republik: Ministerium des Außern, St.
Domingo.
Frankreich:; Office national de la Propriété industrielle,
Conservatoiro national des Arts et Métiers, 292, ruo St. Martin,
Paris.
Großbritannien: Tho Assistant Secretary (Fnance and
General Department) Board of Trade. 7, Mhitehall Gardens,
London, 8. W.
Italien; Amt für das gewerbliche Eigentum und Urheber—
recht, Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie, J1. Ab⸗
teilung, Rom.
Japan: Patentamt, Kaiserliches Ministerium für Landwirtschaft
 und Handel, Tokio.
Kuba:? Sekretariat für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe,
Abteilung für Handel und Gewerbe, Havanna.
Mexiko: PVatent- und Markenamt, Ministerium de Fomento,
Mexiko.
Niederlande: Bureau voor den industriellen eigendom,
Ten Haag.
Norwegen: Kontoret for Registrering af Varemaerker,
(auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1910, 0. Pol. 1911, S. 257,
Styret for det Tndustrielle Retsvern) in Christiania.
Portugal: Generaldirektion für Handel und Industrie, Bureau
für das gewerbliche Eigentum, Ministerium für öffentliche Arbeiten,
Handel und Industrie, Lissabon.
Schweden: Kungl. Patent- och Registréringsverket, Stockholm.


Schweiz: Eidgenössisches Amt für geistiges Eigeutum, Bern.
Spanien: Negociado de Registro de la Propiedad Industrial
 y Comercial. Ministerio de Agricultura. Industria. Comercio
 y Obras Pũblicas, Madrid.
Serbien: Bureau für gewerbliches Eigentum, Handelsministe⸗
rium,. Belgrad.
Tunis: Direéction de PAgriculture et du Commerce do la
Bégeneo de Tunisie, Servico du Commeres et de l'Immigration,
Tunis. —0
Vereinigte Staaten von Amerika: The Secretary of
the Interior, Washington, D. O.
Für Osterreich ist diese Zeutralstelle das Ministerium für öffent⸗
liche Arbeiten in Wien, für Ungarn das kgl. ungarische Patent—
amt in Budavest

At. 13.
L'Office international
institus à Berne sous le
nom de Bureau inter—

Art. 13.
Das unter dem Namen
„Internationales Bureau
zum Schutze des gewerblichen
        <pb n="36" />
        28

Unionsvertrag.

national pour la protection
de la propriété industriello
est placé sous la haute
autorité du Gouvernement
de la Confédération suisse,
qui en règle l'organisation
et en surveille le fonctionnement.

Le Bureéau international
centralisera les renseignements
 de toute nature
relatifs à la protection de
————
les réunira en une statistigue
 générale, qui sera
listribuée à toutes les Administrations.
 Il procédera
aux études d'utilitèé communse
 intéressant l'Union et
cédigera, à l'aide des documents
 qui seront mis à
sa disposition par les
diverses Administrations,
une feuille périodique en
langue française sur les
uestions concernant l'objet
—A

Eigentums“ zu Bern er—
nen internationale Amt
ist der hohen Autorität der
Regierung der Schweizerischen
 Eidgenossenschaft
unterstellt, —* seine Ein⸗
richtung regelt und seine Ge—
schäftsfuͤhrung überwacht.
Das Internationale Bu—
reau wird die auf den Schutz
des gewerblichen Eigentums
bezüglichen Mitteilungen
aller Art sammeln und in
einer allgemeinen Statistik
bvereinigen, welche an die
Regierungen zu verteilen ist.
Es wird sich mit gemein—
nützigen Siudien, welche für
die Union von JInieresse
sind, beschäftigen und mit
Hilfe des ihm von den ver—
schiedenen Regierungen zur
Verfügung gestellten Akten—
materials ein periodisches
Blatt in französischer Sprache
über die den Gegenstand der
Union betreffenden Fragen
redigieren.

Dieses Blatt ist die monatlich erscheinende Zeitschrift „Da probriété
 industriells“.“ Der Bezugspreis beträgt (einschließlich der Bei—
dage „Les marques internationales“) 5 Fres. 60 Tent. jährlich.

Les numéros de cette
keuille, de même que tous
les documents publiès par
le Bureau international,
Seront rèépartis entre les Administrations
 des pays de
l'Union, dans la proportion
du nombre des unités contributives
 cidessous mentionnées.
 Les exemplaires

Die Nummern dieses
Blattes sowie alle von dem
Internationalen Bureau
veröffentlichten Schriftstücke
sind unter die Regierungen
der Unionsländer im Ver—
hältnis der Zahl der unten
erwähnten Beitragseinheiten
zu verteilen. Die außerdem
don den genannten Regie—
        <pb n="37" />
        et documents supplémentaires
 qui seraient réclamés,
 soit par lesdites
Administrations, soit par
des sociétés ou des particuliers,
 seront payés à
part.
Le Bureau international
devra se tenir en tout
temps à la disposition des
membres de l'Onion, pour
leur fournir, sur les
questions relatives au servico
 international de la propriété
 industriolle, les
renseignements spéciaux
dont ils pourraient avoir
besoin. N fera sur sa
gestion un rapport annuel
qui sera communiqué à
tous les membres de
Union.
La langue officielle du
Bureau international sera
la langue franqaise.
Les délenses du Bureau
international seront supportées
 en communm par les
bays contractants. Elles ne
pourront, en aucun cas, dépasser
 la somme de
soixante mille franes par
année.
Pour déterminer la part
contributive de chacun des
pays dans cette somme
totale des frais, les pays
contractants et ceux qui adhéreraient
 ultérieurement
à l'DVnion seront divisés en
zix classes, contribuant
chacune dans la proportion

Art. 13.

29

rungen oder von Vereinen
oder Privatpersonen etwa be—
anspruchten Exemplare und
Schriftstücke sind besonders
zu bezahlen.

Das Internationale Bu—
reau muß sich jederzeit zur
Verfügung der Unionsmit—
glieder halten, um ihnen
uͤber die auf die internätio—
nale Verwaltung des gewerb⸗
lichen Eigentums bezuͤglichen
Fragen die besonderen Auͤs—
künfte zu erteilen, deren sie
bedürfen sollten. Es verfaßt
über seine Geschäftsführung
einen jährlichen Bericht, der
allen Mitgliedern der Union
mitgeteilt wird.

Die Amtssprache des
Internationalen Bureaus
soll die französische sein.
Die Kosten des Inter—
nationalen Bureaus sollen
gemeinsam von den vertrag⸗
schließenden Ländern ge—
tragen werden. Sie sollen
auf keinen Fall die Summe
von jährlich sechzigtausend
Franken übersteigen.
Um den Beitrag jedes
Landes zu dieser Gesamt—
summe der Kosten zu be—
stimmen, werden die ver—
tragschließenden Länder und
diejenigen, welche der Union
später beitreten, in sechs
Klassen geteilt, von denen
jede im Verhältnis einer be—
        <pb n="38" />
        Unionsvertrag.

d'un certain nombre
J'unités, savoir:

le classe

at
ze
—R

26 unités.
208,
is3
105
2 n
33

Ces coefficients seront
multipliés par le nombre
des pays de chaque classe,
et la somme des produits
ainsi obtenus fournira le
nombre d'unités par lequel
la dépense totale doit
stre diviséee. Le quotient
donnera le montant de
unité de dépense.
Chacun des pays contractants
 désignera, au
moment de son accession,
la classe dans laquelle il
désire être rangèé.
Le Gouvernement de la
Confédération suisse surveillera
 les dépenses du
Bureau international, fera
les avances nécessaires et
établira le compte annuel,
qui sera communiqué à
toutes les autres Administrations.


stimmten Zahl von Einheiten
beiträgt, nämlich

die 1. Klasse 25 Einheiten
„2. 20
4 3. 7 e—
2 4. 7 10 —
9 5. e 8
6. — — 3 5

Diese Koeffizienten werden
mit der Zahl der Länder
jeder Klasse multipliziert
und die Summe der so er—⸗
haltenen Produlte bildet die
Zahl der Einheiten, durch
welche die Gesamtkosten zu
dividieren sind. Der Quotient
ergibt dann den Betrag der
Kosteneinheit.
Jedes der vertragschließen⸗
den Länder wird im Zeit⸗
punkte seines Beitrittes die
Klasse angeben, in welche es
eingeteilt zu sein wünscht.
Die Regierung der Schwei⸗
zerischen“ Eidgenossenschaft
wirde die Ausgaben des
Internationalen“ Bureaus
überwachen, die nötigen Vor⸗
chüsse leisten und die Jahres—
rechnung aufstellen, die allen
anderen Regierungen mitge—
teilt wird.

.) Art. 13 ist aus dem jetzigen Art. 153, aus Punkt 6 des
Schlußprotokolls und dem Madrider Protokoll vom 15. April 1891
(RGBlRr. 266 6x 1908, unter III) zusammengezogen, deren Ju—
halt, wenn auch in teilweise anderer Anordnung, unverändert ge—
blieben ist. Der Artikel betrifft die Organisation, den Wirkungs⸗
kreis und die Dotierung des Internationalen Bureaus zum Schutze
des gewerblichen Eigentums, mit dem sich der Artikel als einer be⸗
sttehenden Einrichtung befaßt.
        <pb n="39" />
        Art. 13215.

Art. 14.
La présente Convention
sera soumise à des revisions
 périodiques, en vue
d'y introduire les améliorations
 de nature à perfectionner
 le système de
Union.
A cet effet, des Conkérences
 auront lieun, suecessivement,
 dans l'um des
pays contractants entre les
Déléguès desdits pays.

L'Administration du pays
ou doit siéger la Conférence
 préparera, avec le
concours du Bureau international,
 les travaux de
cette Conférence.
Le Directeur du Bureau
international assistera aux
séances des Conférences, et
prendra part aux discussions
 sans voix délibérative.


Art. 15.
II est entendu que les
pays contractants se réservent
 respectivement le
droit de prendre séparé
ment, entreeux, des arrangements
 particuliers pour la
protection de la propriété
industrielle, en tant que
des arrangemen:s ne confreviendraient
 point aux dispositions
 de la présente
Convention.

Art. 14.
Der gegenwärtige Vertrag
soll periodischen ——
unterzogen werden, damit in
demselben Verbesserungen
eingeführt werden, welche ge—
eignet sind, das System der
Union zu vervollkommnen.

Zu diesem Zwecke sollen
der Reihe nach in einem der
vertragschließenden Länder
Konferenzen zwischen den
Delegierten der genannten
Länder stattfinden.
Die Regierung des Landes,
in welchem die Konferenz
tagen soll, wird mit Hilfe
des Internationalen Bu—
reaus die Arbeiten dieser
Konferenz vorbereiten.
Der Vorsteher des Inter—
nationalen Bureaus soll den
Sitzungen der Konferenzen
beiwohnen und an den
Verhandlungen ohne be—
schließende Stimme teil—
nehmen.

Art. 15.
Man ist einverstanden,
daß die vertragschließenden
Länder sich wechselseitig das
Recht vorbehalten, unter—
einander besondere Abkom—
men zum Schutze des ge—
werblichen Eigentums zu
treffen, sofern diese Abkom—
men den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages
nicht zuwiderlaufen.
        <pb n="40" />
        32

Unionsvertrag.

Art. 16.
Les pays qui n'ont point
pris part à la présente Convention
 seront admis à y
adhérer sur leur demande.

Art. 16.
Die Länder, welche an dem
gegenwärtigen Vertrage nicht
teilgenommen haben, sollen
auf ihren Antrag zum An—
schlusse zugelassen werden.
Dieser Anschluß ist auf
diplomatischem Wege der Re—
gierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und von
dieser allen übrigen anzu—
zeigen.
Er soll mit voller Rechts—
wirkung den Beitritt zu
allen Bestimmungen und die
Zulassung zu allen Vorteilen
zur Folge haben, welche in
dem gegenwärtigen Vertrage
vereinbart sind, und übt
seine Wirkungen einen
Monat nach Absendung der
von der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossen⸗
schaft an die übrigen Unions—
länder erfolgten Anzeige
aus, es wäre denn, daß durch
das beitretende Land ein
späteres Datum angegeben
worden wäre.

Cette adhésion sera noti—
liéeé par la voie diplomatique
 au Gouvernement
de la Confédération suisse,
et par celui-ci à tous les
autres.
Elle emportera, de plein
droit, accession à toutes
les clauses et admission à
tous les avantages stipulés
par la préêsente Convention,
et produira ses effets un
mois après l'envoi de la
notification faite par le
Gouvernement de la Confédération
 suisse aux autres
pays unionistes, à moins
qu'une date postérieure
n'ait été indiquée par le
pays adhérent.

Art. 16 bis.
Les pays contractants
ont le droit d'adéder en
tout temps à la présente
Convention pour leùrs colonies,
 possessions, dépendances
 et protectorats, ou
pour certains d'entre eux.

Art. 16b.
Die vertragschließenden
Länder haben das Recht,
dem gegenwärtigen Vertrage
jederzeit für ihre Kolonien,
Besitzungen, abhängigen Ge—
biete und Protektorate oder
für einzelne von ihnen bei—
zutreten.
Sie können zu diesem
Zwecke entweder eine allge—

Ils peuvent à cet effet
soit faire une déclaration
        <pb n="41" />
        Art. 16, 16b, 17.

33

généôrale par laquelle toutes
leurs colonies, possessions,
dépendances et protectorats
sont compris dans l'accession,
 soit nommer expressément
 cenx qui y sont compris,
 soit se borner à in—
diquer ceux qui en sont
exclus.

meine Erklärung abgeben,
durch die alle ihre Kolonien,
Besitzungen, abhängigen Ge—
biete und Proͤteklorate in
den Beitritt inbegriffen sind,
oder ausdrücklich diejenigen
nennen, welche darin inbe—
griffen sind, oder sich darauf
beschränken, diejenigen anzu—
geben, welche davon ausge—
schlossen sind.
Diese Erklärung wird
schriftlich der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossen⸗
schaft und von dieser allen
übrigen bekanntgegeben
werden.

Cette déclaration sera
notitfiée par écrit au Gou—
vernement de la Confédéra—
tion suisse, et par celui-ci
à tous les autres.

Les pays contractants
pourront, dans les mêmes
conditions, dénoncer la
Convention pour leurs colonies,
 possessions, dépendances
 et protectorats, ou
pour certains d'entre eux.

Die vertragschließenden
Lünder können unter den
gleichen Bedingungen den
Vertrag für ihre Kolonien,
Besitzungen, abhängigen Ge—
biete und Protektorate oder
für einzelne von ihnen
kündigen.

Art. 17.
L'exécution des engagements
 réciproques contenus
dans la présente Convention
 est sSubordonnée, en
tant que de besoin, à l'aceomplissement
 des sor—
malités et règles établies
par les lois constitutionnelles
 de ceux des pays
contractants qui sont tenus
d'en provoquer l'application,
 ce qu'iis s'obligént à
faire dans le plus bref
délai possible.
S.«A. Nr. 793.

Art. 17.
Die Ausführung der in
dem gegenwärtigen Vertrage
enthaltenen gegenseitigen
Verbindlichkeiten unterliegt,
— ——
der Förmlichkeiten und Vor
schrisften, welche die Ver—
fassungsgesetze der vertrag⸗
schließenden Länder er—
fordern, die deren Anwen—
dung herbeizuführen gehalten
sind, was sie in möglichst
kurzer Frist zu tun sich ver⸗
pflichten.
        <pb n="42" />
        2 *

Unionsvertrag.

Art. 17 bis.
La Convention demeurera
 en vigueur pendant
un temps indöéterminé,
jusqu'à l'expiration d'une
année:sà partir du jour où
la dénonciation en sera
kaite.
Cette dénonciation sera
adressée au Gouvernement
de la Confédération suisse.
Elle ne produira son effet
qu'à l'égard du pays qui
l'aura faite, la Convention
restant exèécutoire pour les
autres pays contractants.

Art. 17b.
Der Vertrag soll auf unbe—
stimmte Zeit bis zum Ab—
lauf eines Jahres vom Tage
der erfolgten Kündigung ab
in Kraft bleiben.

Diese Kündigung ist an die
Regierung der Schweizeri—
schen Eidgenossenschaft zu
richten. Sie erstreckt ihre
Wirkung nur auf das Land,
welches sie anzeigt; für die
übrigen vertragschließenden
Länder bleibt der Vertrag
wirksam.

Art. 18.
Le présent Acte sera
ratifié, et les ratifications
en séeront déposées à
Washington au plus tard
le ler avril 1913. Il sera
mis à exècution, entre les
pays qui l'auront ratifié, un
mois après l'expiration de
ce délai.
Cet Acte, avec son Protocole
 de clôture, remplacera,
 dans les rapports
entre les pays qui l'auront
ratifieé; la Convention de
Paris du 20 mars 1883; le
Protocole de clôture annexèé
à cet Acte; le Protocole de
Madrid du 15 avril 1891
concernant la dotation du
Bureau international, et
l'Acte additionnel de.
Bruxelles du 14 décembre

Art. 18.
Die gegenwärtige Akte soll
ratifizierl und die Ratifika—
tionen sollen in Washington
spätestens am 1. April 1918
hinterlegt werden. Sie tritt
in den Ländern, welche sie
ratifiziett haben, einen
Monat nach Ablauf dieser
Frist in Kraft.
Diese Akte mit ihrem
Schlußprotokolle wird in
den Beziehungen zu den
Ländern, welche sie ratifi—
ziert haben, ersetzen: den
Vertrag d. d. Paris, 20. März
1883; das Schlußprotokoll
zu dieser Akte; das Protokoll
d.d. Madrid, 15. April 1891,
betreffend die Dotierung des
Internationalen Bureaus,
und die Zusatzakte d. d. Brüssel,
14. Dezember 1900. Jedoch
        <pb n="43" />
        Art. 17319.

1900. Touteéfois, les Actes
précits resteront en
vigueur dans les rapports
avec les pays qui n'auront
pas ratifiè le présent Acte.

bleiben die angeführten Akte
in den Beziehungen zu den—
jenigen Laͤndern in Kraft,
welche die gegenwärtige Akte
nicht ratifiziert haben.

85

— also erst dann ganz
außer Wirksamkeit treten, wenn alle Unionsländer den neuen Ver—
trag ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind; den Ländern gegen—
über, bei denen dies nicht der Fall ist, bleiben sie aber weiterhin
in Geltung.
Die Länder, welche die Washingtoner Akte nicht ratifiziert haben,
s. Einleitung, S. 4.

Art. 19.
Le présent Acte sera
signé en un seul exemplaire,
 lequel sera dôéposé
aux archives du Gouvernement
 des Etats-Dnis. Une
copie certifiéé sera remise
par ce dernier à chacun des
stouvernements unionistes.

En foi de quoi les Pléni—
potentiaires respectifs ont
signé le présent Acte.

Fait à Washington, en
un seul e&amp;amp;xemplairé, le deux
juin 1911.

Protocole de clõôture.
Au moment de procéder
à la signature de l'Acte
conclu à la date de ce jour,
les Plénipotentiaires sous
signés sont convenus de ce
qui suit:

Art. 19.
Die gegenwärtige Akte
wird in einem kinzigen
Exemplar unterzeichnet,
welches im Archiv der Re—
gierung der WVereinigten
Staaten hinterlegt werden
wird. Eine beglaubigte Ab—
schrift wird durch diese jeder
der Regierungen der Unions—
länder übermittelt werden.
Urkund dessen haben die be—
kreffenden Bevollmächtigten
die gegenwärtige Akte unter—
zeichnet.
Geschehen zu Washing—
ton, in einem einzigen
Exemplar, am 2. Juni 1911.

Schlußprotokoll.
Im Begriffe, die Unter—
zeichnung der am heutigen
Tage abgeschlossenen Akte
zu vollziehen, sind die unter—
zeichneten Bevollmächtigten
über nachstehendes überein—
gekommen:
        <pb n="44" />
        36

Unionsvertrag.

Ad article premier.
Les mots „Propriété in
dustrielle“ doivent étre pris
dans leur acception, la plus
large; ils s'étendent à
touie production du do
maine des industries agricoles
 (vins, grains, fruits,
bestiaux, ete.), et extractives
 (minéraux, eaux
minérales, ete.).

Zu Art. 1.
Die Worte „gewerbliches
Eigentum“ sollen in ihrer
weitesten Bedeutung ver⸗
standen werden; sie um—
fassen jede Erzeugung aus
dem Gebiete der landwirt⸗
schaftlichen Betriebe (Wein,
Betreide, Früchte, Vieh usw.)
und der Gewinnung der
Bodenschätze (Mineralien,
Mineraiwässer usw.).
(E.) Dieser Punkt stellt eine nur stilistische Verbesserung gegen⸗
süber Punkt 1des jetzigen Schlußprotokolls dar, der hiedurch eine
Verdeutlichung erjahren soll.

Ad art. 2.

Zu Art. 2.
a) Unter der Bezeichnung
„Erfindungspatente“ sind
die von den Gesetzgebungen
der vertragschließenden Laͤn⸗
der zugelassenen verschie⸗
denen“ Arten gewerblicher
Patente, wie Einführungs-Verbesserungs-
 usw. Patente
inbegriffen, und zwar sowohl
für Verfahren als auch für
Produkte.
d) Es besteht Einverstünd⸗
nis, daß die Bestimmung
des Ariftels 2, welche die
Unionsangehörigen von der
Verpflichtuͤng eines Wohn⸗
sitzes und einer Nieder⸗
laffung befreit, die Be⸗
deutung einer Auslegung hat
und daͤher für alle Rechte,
die auf Grund des Vertrages
vom 20. Marz 18883 vor dem
Inkrafttreten der gegen⸗
wärtigen Akte entstanden
sind, gelten muß.

4) Sous le nom de bre
vets d'invention sont comprises
 les diverses espèces
de brevets industriels ad—
mises par les législations
des pays contractants,
telles qué brevets d'impor
tation, brevets de perfec
tionnement, ete., tant pour
les procédés que pour les
produits.
b) II est entendu que la
disposition de l'article 2 qui
dispense les ressortissants
de l-Union de l'obligation
de domicile et d'établisse
ment aà un caractère inter
prstatif, et doit, par con
sèequent, s'appliquer à tous
les droits nès en raison de
la Convention du 20 mars
1883, avant la mise en
viguéur du présent Acte.
        <pb n="45" />
        Schlußprotokoll.

37

c) Il est entendu que les
dispositions de l'article 2 ne
porfent aucune atteinte à la
législation de chacun des
pays contractants, en ce
qui concerne la procédure
suivie devant les tribunaux
et la compétence de ces
tribunaux, ainsi que l'élection
 de domicile ou la
constitution d'un mandataire
 requises par les lois
sur les brevets, les modèles
Vutilité les marques, ete.

c) Es besteht Einverständ—
nis, daß die Bestimmungen
des Artikels 2 die Gesetz—
zebung der vertragschließen⸗
den Länder in Betreff des
Verfahrens vor den Ge—
richten und der Zuständigkeit
dieser Gerichte ebenso wie
hinfichtlich der Wahl eines
Wohnsitzes oder Bestellung
eines VBevollmächtigten, so—
fern dies durch die Gesetze
über Patente, Gebrauchsmuster,
 Marken usw. ge—
fordert wird, in keiner Weise
berührt.

E.) Pnunlt a ist eine Wiederholung des Punktes 2 des früheren
Schlußprotokolls mit dem Zusatze, daß sich der Ausdruck „Patente“
owohl auf Verfahrens- als auch auf Produktenpatente bezieht.
Durch Punkteb soll die Bestimmung des Artikels 2, welche die
Unionsangehörigen in dem Lande, wo der Schutz angestrebt wird,
von der Verpflichtung eines Wohnsitzes und einer Niederlassung befreit,
als authentische Interpretation festgestellt werden, um die Auslegung
auszuschließen, als ob diese Befreiung fur die Zeit vor dem Inkraft—
treten des neuen Vertrages keine Geltung gehabt hätte.

Ad art. 4.
II est entendu que,
lorsqu'un dessin ou modèle
industriel aura été déposé
dans un pays en vertu d'un
droit de priorite base sur
le dépôt d'un modèle d'utilité,
 le délai de prioritè ne
sera que celui que l'article
 44 fixé pour les dessins
 et modèôles industriels.

Zu Art. 4.
Es besteht Enverständnis,
daß, wenn in einem Lande
zin gewerbliches Muster oder
Modell gestützt auf ein auf
die Hinterlegung eines Ge—
brauchsmusters gegründe!es
Prioritätsrecht hin erlegt
wird, die Prioritätsfrist nuͤr
diejenige sein wird, die der
Artikel 4 für gewerbliche
Muster und Moͤdelle be—
stimmt hat.

(E.) Dieser Punkt soll den Fall regeln, daß in einem Unions—
lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme
einer Priorität hinterlegt wird, die sich auf die Hinterlegung eines
        <pb n="46" />
        38

Unionsvertrag.

Gebrauchsmusters gründet. Da hier zweifelhaft sein könnte, ob die
einjährige Prioritätsfrist für Gebrauchsmuster oder die viermonat—
liche Frist für Muster in Betracht kommt, wird die Frage im letzten
Sinne entschieden, wogegen keinerlei Bedenken besteht.

Il est entendu que la disposition
 du premier alinéa
de l'article 6 n'exclut pas
le droit d'exiger du dé
posant un certificat d'enre
gistrement régulier au pays
d'origine, délivré par l'autoritèé
 compétente.

Ad art. 6.

Il est entendu que l'usage
des armoiries, insignes ou
décorations publiques qui
n'aurait pas été autorisé
par les pouvoirs compétents,
 ou l'emploi des
ssignes et poinçons officiels
deé contrôle et de garantie
adoptéͤs par un pays
unioniste, peut éêtre considéré
 comme contraire à
l'ordre public dans le sens
du No. 3 de l'article 6.

Zu Art. 6.
Es besteht Einverständnis,
daß die Bestimmung des
ersten Absatzes des Artikels 6
nicht die Befugnis aus—
schließt, vom Hinterleger eine
von der zuständigen Behörde
ausgestellte Bescheinigung
der vordnungsmäßigen Regi—
strierung im Ursprungslande
zu verlangen.
Es besteht Einverständnis,
daß der Gebrauch von öffent⸗
lichen Wappen, Abzeichen
oder Ehrenzeichen, der nicht
durch die zuständigen Stellen
gestattet wurde, oder der Ge⸗
drauch von in einem Unions—
lande eingeführten amtlichen
Kontroll⸗ und Garantie⸗
zeichen und »stempel als
gegen die öffentliche Ord—
nung verstoßend im Sinne
des Punktes 3 des Artikels 6
angesehen werden kann.

(E.) Diese Bestimmung enthält gegenüber dem bisherigen Ab⸗
satze 3, Punkt 4, des Schlußprotokolls eine Verdeutlichung und Er⸗
weiterung. Erweitert ist die Bestimmung zunächst durch die Anführung
der öffentlichen Insignien; ferner wird durch die Bestimmung des
Absatzes 3 ausdruücklich ausgesprochen, daß Marken, wenn sie mit Er⸗
mächtigung der zuständigen Stellen die Darstellung von öffentlichen
Wappen, Auszeichnungen oder Infignien enthalten, nicht als gegen
die offentliche Ordnung verstoßend angesehen werden können, was
nach der Fassung des Absatzes 2 des Schlußprotokolls noch nicht
ausgeschlossen wäre. Diese Vorschrift ist für die inländischen Ver⸗
kehrskreise von Wichtigkeit, weil hier die Aufnahme öffentlicher Wappen
in Marken auf Grund der hiezu erforderlichen Ermächtigung in weitem
Umfange Plaßz greift und nach den Vorschriften mancher auswärtigen
        <pb n="47" />
        Schlußprotokoll.

39

Markenschutzgesetze die Registrierung von Marken, welche öffentliche
Wappen enthalten, überhaupt unzulaͤssig ist. Durch Absatz 3 erscheint
nun für die inländischen Markeninhaber, welche die Registrierung ihrer
Marke in solchen Staaten begehren, die erwähnte Bestimmung der
dort geltenden Gesetze außer Kraft gesetzt.
Absatz 2 ist überdies dadurch erweitert, daß auch der Gebrauch
von in einem Unionslande eingeführten amtlichen Kontroll- und
Garantiezeichen und ⸗stempel als gegen die öffentliche Ordnung ver—
stoßend angesehen und somit eine derlei Zeichen enthaltende Marke
vom Schutze ausgeschlossen werden darf, eine Bestimmung, deren Be—
rechtigung einer weiteren Begründung nicht bedarf.

Ne seront, toutefois, pas
considérées comme contraires
 à l'ordre public les
marques qui contiennent,
avec l'autorisation des
pouvoirs compétents, la reproduction
 d'armoiries, de
décorations ou d'insignes
publies.
II est entendu qu'une
marque ne pourra être considérée
 comme contraire à
l'ordre public pour la seule
raison qu'elle n'est pas conforme
 à quelque disposition
 de la législation sur
les marques, sauf le cas ou
cette disposition elle-même
concerne l'ordre public.

Es werden jedoch Marken
nicht als gegen die öffent—
liche Ordnung verstoßend an—
gesehen werden, wenn sie mit
Ermächtigung der zustän—
digen Stellen die Dar—
stellung von öffentlichen
Wappen, Ehrenzeichen oder
Abzeichen enthalten.
Es besteht Einrerständnis,
daß eine Marke nicht schon
deshalb als gegen die öffent—
liche Ordnung verstoßend an—
gesehen werden kann, weil sie
einer Vorschrift des Marken—
rechtes nicht entspricht, es sei
denn, daß diese Bestimmung
selbst die öffentliche Ordnung
betrifft.

Im letzten Absatze des Schlußprotokolls zu Art. 6 wird fest—
gestellt, daß eine Marle nicht schon deshalb als gegen die öffentliche
Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil“fie einer Vorschrift
des Markenrechtes nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung
selbst die öffentliche Ordnung betrifft. Dieser Punkt soll eine Praxis
ausschließen, wonach Marken einer bestimmten Gattung, zum Bei—
spiel Wortmarken, trotz Art. 6 mit der Begründung zur Registrierung
nicht zugelassen wurden, daß Marken dieser Gattung nach inländischem
Rechte uünzulässig sind, ihre Registrierung daher gegen die öffentliche
Ordnung verstoßen würde. Eine solche Rechtsprechung würde einer
Nichtbeachtung des Art. 6 gleichkommen, da es ja gerade der Zweck
des Art. 6ĩ ist, die Registrierung der Marken im Auslande auch
dann zu sichern, menn das Recht des betreffenden Staates derartige
        <pb n="48" />
        40 Verordnung, betreffend Prioritaͤtsbelege.

Zeichen als Marken nicht zuläßt. Davon ist jedoch selbstverständlich
eine Ausnahme dann zu machen, wenn die betreffende Bestimmung
des Markenrechtes, welche die Registrierung untersagt, selbst die öffent⸗
liche Ordnung betrifft. Es bleiben also durch den besprochenen Punkt
des Schlußprotokolls Bestimmungen, wie zum Beispiel die des 83,
83. 1 des Markenschutzgesetzes, wodurch Marken, die ausschließlich Bild⸗
nisse des Kaisers oder von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses ent⸗
halten, von der Registrierung ausgeschlossen sind, unberührt, weil es
sich hier um eine Vorschrift der oͤffentlichen Ordnung handelt.
Le présent Protocole de Das gegenwärtige Schluß—
clôture, qui sera ratifieé en vrotokosl, welches gleichzeitig
même temps que l'Acte mit der am heutigen Tage
conclu à la date de ce jour, geschlossenen Akte ratifiziert
sera consideré commée werden wird, wird als
faisant partie intégrante de wesentlicher Teil dieser Akte
ret Acte, et aura même angesehen werden und die—
force. valeur et durée. selbe Kraft, Gültigkeit und
Dauer haben.
Urkund dessen haben die be—
treffenden Bevollmächtigten
das gegenwärtige Protokoll
interzeichnet.
Geschehen zu Washington,
in einem einzigen Exemplar,
am 2. Juni 1911.

II.

herordnung des Ministerinms für öffentliche Arbeiten vom
30. Dezember 1908, RGEBl. Ur. 271,
betreffend die zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei
Patent⸗, Muster⸗ und Markenanmeldungen erforderlichen
Belege.
Auf Grund der 88 1 und 5 des Gesetzes vom 29. De—
zember 1908, RGBl. Nr. 268, womit aus Anlaß des
Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des
gewerblichen Eigentums Durchführungsbestimmungen ge—
kroffen werden, wird verordnet:
8 1 dieses Gesetzes s. oben bei Art. 4 U.V. (S. 12f.); 85
enthält die Vollzugsklausel. Den vollen Text dieses Gesetzes samt
den Materialien s. Manzsche Gesetzausgabe Nr. 79, S. 36 ff.
        <pb n="49" />
        1.

41

8 1. Als Belege für den Nachweis des
beanspruchten Prioritätsrechtes sind vorzulegen:

rechtzeitig

A.Bei Patentanmeldungen:
Eine Abschrift derjenigen Anmeldung samt Zeichnung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird;
eine Bescheinigung der zustaͤndigen Behörde des
Staates, in welchem diese frühere Anmeldung erfolgt
ist, darüber, daß die Abschrift mit der dort über—
reichten Anmeldung übereinstimmt, sowie über den
Zeitpunkt, in welchem dieselbe erfolgt ist.
An Stelle der Abschrift der Anmeldung kann ein
Exemplar der auf Grund der früheren Anmeldung aus—
gegebenen amtlichen Patentschrift vorgelegt werden, sofern
von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, daß diese
Patentschrift mit der Anmeldung, deren Priorität in An—
spruch genommen wird, vollständig übereinstimmt
Wird für die inländische Patentanmeldung die Prio—
rität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch
genommen, so ist eine Abschrift dieser Anmeldung samt der
allfälligen Beschreibung und eine Nach- oder Abbildung
des Modells vorzulegen; in diesem Falle ist auch die Über—
einstimmung dieser Nach- oder Abbildung mit der mit der
Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder
Abbildung sowie gegebenen Falles der Umstand, daß mit
dieser Anmeldung eine Beschreibung nicht vorgelegt worden
ist, zu bescheinigen.
Die der Patentamtskasse auf Grund des Erlasses vom 15. Juni
1911, 3. 12.262 in Ansehung der im Auslande ausgestellten Vollmachten
 erteilte Obliterierungsermächtigung wird auf die im
8 1, Abschnitt A und im 8 2 der Vog des Mf. 5. A. vom 30. De—
zember 1908. RGBl. Nr. 271, angesührten Bescheinigungen ausgedehnt.
Die vorstehende Oblierierungsermächtigung bezieht sich auch auf
den Fall, wenn die Bescheinigung mit der Abschrift der im Ausiande
überreichten Anmeldung oder mit einem Abdrucke der ausländischen
Patentschrift verbunden ist.
Die gedachten Bescheinigungen unterliegen gemäß TP. 116,
lit. a, b, der festen Gebühr von 1 Keuvon jedem — die Bescheinigung
tragenden oder ihr beigehefteten — Bogen.
Die im Sinne des letzten Absatzes des 8 1, A, der obzitierten
Verordnung vorgelegten Abbildungen des Modelles sind dem Beilagen⸗
stempel unterworfen, und erscheint das kak. Patentamt schon gemäß

h)
        <pb n="50" />
        42 Verordnung, betreffend Prioritaͤtsbelege.

8 8, Absatz 1 der FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70,
zur Überstempelung der Stempelmarken auf diesen Abbildungen be—⸗
rechtigt und verpflichtet.
Was dagegen die gemäß 8 5 der mehrerwähnten Verorduung
des Ministeriums für öffentliche Arbeiten allenfalls beizubringenden
Pachweisungen der Rechtsnachfolge anbelangt, so ist das
Finanzministerium nicht in der Lage, hinsichtlich dieser Belege Aus—
nahmen von den allgemeinen Bestimmungen eintreten zu lassen, da
dabei auch der Skalagebühr unterliegende Rechtsurkunden in Betracht
kommen können, die je nach ihrem Inhalte verschiedenen gebühren—
rechtlichen Vorschriften unterworfen sind (Erl. des FMm. vom 14. Juni
1912, 3. 21.825, 0. Pbl. 1912, S. 707).

B. Bei Hinterlegung von Mustern:
Eine Abschrift der Anmeldung des Musters, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, samt der all—
fälligen mit dieser Anmeldung vorgelegten Beschreibung
und eine Nach- oder Abbildung des Musters;
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Staates, in welchem diese Anmeldung erfolgt ist,
darüber, daß die Abschrift mit der dort überreichten
Anmeldung übereinstimmt, über den Zeitpunkt dieser
Anmeldung sowie darüber, daß die vorgelegte Nach—
oder Abbildung (lit. a) mit dem dort hinterlegten
Muster übereinstimmt.
An Stelle der unter a) und b) angeführten Belege
kann ein amtliches Zertifikat über die erfolgte Registrierung
des Musters treten, sofern aus demselben das hinterlegte
Muster, der Zeitpunkt der Hinterlegung und die Person
des Hinterlegers zu entnehmen sind, Sind der Zeitpunkt
der Hinterlegung und die Person des Hinterlegers aus
dem Zertifikat ncht zu entnehmen, so ist hierüber eine be—
sondere Bescheinigung zu erbringen.
Bei versiegelt überreichten Mustern entfällt die Not—
wendigkeit der Vorlage einer Nach- oder Abbildung des
Musters.

9—

C. Bei Hinterlegung von Marken:
a) Eine Abschrift der Markenanmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen wird, samt einer Abbildung
der Marke;
        <pb n="51" />
        —A

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Staates, in welchem diese Anmeldung erfolgt ist,
darüber, daß die Abschrift mit der dort überreichten
Anmeldung übereinstimmt, über den Zeitpunkt dieser
Anmeldung sowie darüber, daß die vorgelegte Ab—
bisldung mit der dort angemeldeten Marke überein—
stimmt.
An Stelle der unter a) und b) angeführten Belege
kann ein amtliches Zertifikat über die erfolgte Registrierung
treten

d)

8 2. Hat der Anmelder in dem Gebiete der Unions—
staaten weder seinen Wohnsitz noch eine tatsächliche und
wirkliche Gewerbe- oder Handelsniederlassung, so hat er
eine Bescheinigung auch darüber beizubringen, daß er
Untertan oder Bürger eines Staates ist, welcher der Inter—
nationalen Union angehört.
8 3. Eine Beglaubigung der gemäß 88 1 und?
vorzulegenden Urkunden oder amtlichen Patentschriften ist
nicht erforderlich. Doch bleibt es, sofern nicht bestehende
Staatsverträge entgegenstehen, vorbehalten, im Falle von
Zweifeln hinsichtlich der Echtheit dieser Urkunden oder
Patentschriften ihre Beglaubigung zu fordern.
84. Sind die gemäß 88 1 und 2 vorzulegenden
Urkunden ausländischer Behörden oder die amtlichen
Patentschriften in einer anderen als der deutschen Sprache
abgefaßt, so ist auch ihre ordnungsmäßig beglaubigte Über—
setzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Hievon wird bis auf weiteres bei solchen Urkunden
und Patentschriften abgesehen, welche in englischer, frauzö—
sischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind. Doch steht
es der Registrierungsbehörde auch in diesen Fällen frei,
sofern dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint, die
Vorlage einer beglaubigten übersezung dem Anmelder auf—
zutragen.
8 5. Erfolgt die Anmeldung im Inlande nicht durch
den Anmelder im anderen Unionsstaate, sondern durch
seinen Rechtsnachfolger, so sind die ordnungsmäßigen Nach—
weisungen der Rechtsnachfolge vorzulegen.

3 2. VBgl. E. der A.«A. VII vom 23. November 1910, 3. 46. 627,
oben S. 10.
        <pb n="52" />
        44 Verordnung, betr. Prioritaͤtsbelege. 8 6, 7.

86. Die auf Grund der Bestimmungen der 881,
2,. 4. Abs. 1, und 5 beizubringenden Belege müssen bei
sonstigem Verluste des Prioritätsrechtes bei Patentanmel—
dungen binnen sechs Monaten nach dem Tage der im
Inlande überreichten Patentanmeldung, bei Hinterlegungen
von Mustern oder Marken binnen vier Mondlen nagch dem
Tage der im Inlande erfolgten Hinterlegung des Musters
oder der Marke beigebracht werden.
8 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1909
in Kraft.
        <pb n="53" />
        B. Abkommen, betreffend die inter—
nationale Markenregistrierung.

Urtext.)

krrangement de Hadrit
du 14 avril 1891

Pour

Penregistrement international
 des Marques de
fabrique ou de commeree
rovisé à
Bruxelles le 14 décembre
1900 éet à Washington le
—A
conelu entre
Autrleho, la Hongrio, la Bolgique,
lo Srosil, Guba, lCepagno, la franos,
sstalis, le NMexlqus, ies Pays-Bas,
lo Portuqal. la Suissce ot la fumie

(RGBl. Nr. 64 ex
Les Soussignés, dũûment
autorisé s par leurs Gouvernements
 respectifs, ont,
d'un commun accord, arrêtèé
le texte suivant, qui remplacera
 lArrangément signèé
à Madrid le 14 avril 1891
et V Acte additionnel signèé
à Bruxelles le 14 dérmbre
1900, savoir:

(Übersetzung.)

Madrider Abkommen
vom 14. April 1891
üͤber die

internationale Regi⸗
strierung von Fabriks oder
Handelsmarken,

revidiert zu
Brüssel, den 14. Dezember
1900 und zu Washington,
den 2. Juni 1911.

abaeschlossen zwischen
Hsterreich, Angarn, Relgien,
Rrasilien, Kuba, Spanien Sraugsreich,
 Italien, Rexziko, den Kie⸗
derlanden, Rortugal, der Schwein
und Tunis.
1913, unter II.)
Die von ihren Regie—
rungen ordnungsmäßig be—
vollmächtigten Unierzeich—
neten haben im gemeinsaͤmen
Einverständnis den folgen—
den Text beschlossen, der das
zu Madrid am 14. April
1891 unterzeichnete Abkom—
men und die zu Brüssel am
14. Dezember 1900 unter—
zeichnete Zusatzakte ersetzen
soll:
        <pb n="54" />
        1i6 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

Article premier.

Les sujets ou citoyens de
hacun des pays contracants
 pourront s'assurer,
dans tous les autres pays,
la protection de lseurs
marques de fabrique ou de
tommerce acceptées au
dépõt dans le pays d'origine,
 moyennant le dépôt
desdites marques an Bureau
international, à Berne, fait
par l'entremise de l'aAdministration
 dudit pays
d'origine.

Art. 1.

Die Untertanen oder
Bürger jedes der vertrag—
schließenden Länder sollen
sich den Schutz ihrer im Ur—
prungslande zur Hinter⸗
legung zugelassenen Fabriks—
oder Handelsmarken in allen
übrigen Vertragsländern
durch die Hinterlegung be—
sagter Marken bei dem
Internationalen Bureau in
Bern sichern lannen ap
pinterlegung erfolgt dur.
ee der Behörde
des betreffenden Ursprungs⸗
landes.

Aber die Erfordernisse der Hinterlegung einer Marke in Oster⸗
reich zur internationalen Registrierung s. die unten S. 538 ff. folgeude
Verorbnung vom 22. April 1913, RGRGBl. Nr. 66.

Art. 2.

Sont assimilés aux sujets
du citoyens des pays contractants
 les sujets ou ciloyens
 des pays n'ayant pas
adhérè au présent Arrangement
 qui, sur le territoire
de l'Union restreinte constituée
 par ce dernier, satisfont
 aux conditions établies
par l'article 8 de la Conrention
 générale.

Art. 2.

Den Untertanen oder
Bürgern der vertragschließen⸗
den Länder werden gleich—
zestellt die Untertanen oder
huͤrger der Länder, welche
diesem Übereinkommen nicht
heigetreten sind, wenn sie in
dem Gebiete der durch dieses
Abereinkommen geschaffenen
engeren Union den Bedin—
zungen des Artikels 8 des
Zauptvertrages enisprechen.

Art. 2. Die inländische Zweigniederlassung eines reichsdeutschen
Unternehmens kann zwar nicht die für die Hauptniederlassung, wohl
aber die für die inländische Zweigniederlassung registrierte inlãndische
Marke zur internationalen Registrierung hinlerlegen (E. des M. f.
— ⏑ 982).
        <pb n="55" />
        Art. 1-3.

Art. 3.
Le Bureéau international
enregissstrera ĩmmédiatement
——
formément à l'article pre—
mier. II notifiera cet enregistrement
 aux diverses
Administrations. Les marques
 enreégistrées seront
publiées dans une feuille
périodique éditéé par le
Bureau international, au
moyen des indications con—
tenues dans la demande
d'enregistrement et d'un
cliché sourni par le dé
posant.

Art. 3.
Das Internationale Bu—
reau wird die in Gemäßheit
des Artikels 1 hinterlegten
Marken sofort in ein Register
eintragen und diese Ein—
tragung den verschiedenen
Behörden mitteilen. Die re—
gistrierten Marken werden
in einem periodischen, vom
Internationalen Bureau
herausgegebenen Blatte auf
GBrund der in dem Registrie—
rungsgesuche enthaltenen
Angaben und eines vom
Hinterleger gelieferten Bild—
stockes veröfsentlicht werden

47

Diefe Publikation erfolgt in der Beilage „Des marques internationales“
 zur „Propriété industrielle“

Si le dée:ꝓposant revendique
la couleur à titre d'élément
distinctit de sa marque, il
sera tenu:

10 De le déclarer, et d'accompagner
 son dépôt d'une
mention indiquant la
couleur ou la combinaison
de couleurs revendiquée:

20 de joindre à sa de—
mande des exemplaires de
ladite marque en couleur,
qui seront annexés aux
notifications faites par le
Bureau internationai. Le
nombre de ces exemplaires
sera fixé par le Reglement
d'exécution.

Wenn der Hinterleger die
Farbe als unterscheidendes
Merkmal seiner Marke in
Anspruch nimmt, so soll er
gehalten sein:
1. es ausdrücklich zu er—
klären und seiner Anmeldung
eine Mitteilung anzu⸗
schließen, welche die bean—
spruchte Farbe oder Farben—
zusammenstellung angibt;
2. seinem Registrierungs—
ansuchen Exemplare der be—
treffenden Marke in Farben
anzuschließen, welche den
vom Internationalen Bu—
reau zu machenden Anzeigen
werden angeschlossen werden.
Die Anzahl dieser Exemplare
wird durch die Vollzugsvor⸗
schrift festgestellt werden.
        <pb n="56" />
        18 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

Dazu vgl. 8 3, P. 6 der Verordnung vom 22. April 1913,
RGBl. Rr. 66 (unten S. 59) und Punkt 4 und 5 des Erlasses vom
3. Mai 1909 (unten S. 78f.).

Um die eingetragenen
Marken in den vertrag—
schließenden Ländern zur
allgemeinen Kenntnis zu
bringen, soll jede Staatsver⸗
waltüng vom Internatio—
nalen Bureau die von ihr
gewünschte Anzahl von
Erxremplaren der oberwähnten
Publikation unenitgeltlich er⸗
halten. Diese Veröffent—
lichung wird in allen ver⸗
tragschließenden Ländern als
vollkommen hinreichend be⸗
trachtet werden und keine
weitere vom Hinterleger ge⸗
fordert werden dürfen.
W) Art. 1, 2 und 3 zeigen nur geringe Abweichungen gegen⸗
über dem bestehenden Texte. Art. 8 hat am Schlusse den Zusatz
erfahren, wonach die Veröffentlichung der international registrierten
Marken im Blatte des Iniernationalen Bureaus in Bern für alle
bertragschließenden Länder hinreiche und keine weitere Veröffentlichung
bom Hinterleger gefordert werden dürfe. Hiedurch soll vorgekommen
Fällen einer mißverständlichen Handhabung des Übereinlommens in
dinkunft vorgebeugt werden.

A partir de l'enregistrement
 ainsi fait au Bureau
international, la protection
de la marque dans chacun
des pays contractants sera
la méême que si cette
marque y avait été directe
ment déposée.

Art. 4.
Mit dem Zeitpunkt der
derart vollzogenen Ein—
tragung im Internationalen
Bureau soll der Schutz der
Marke in jedem der vertrag—
schließenden Länder der
gleiche sein, als ob diese
Marke daselbst unmittelbar
hinterlegt worden wäre.
Art. 4, Abs. 1. Vor dem 1. Jänner 1909 international
registrierte Marken haben in Osterreich erst vom 1. Jänner 1909
an Geltung und sind daher prioritätsjünger als die vor dem 1. Jänner

Art. 4.
        <pb n="57" />
        Art. 324b.

49

Toute marque enregistrée
internationalement dans les
quatre mois qui suivent la
date du dépôt dans le pays
d'origine, jouira du droit de
priorité établi par l'article 4
de la Convention générale.

Jede Marke, welche inner⸗
halb der dem Zeitpunkt der
Hinterlegung im Ursprungs—
lande nachfolgenden vier
Monate international regi—
striert wird, wird das durch
Artikel 4 des Hauptvertrages
festge etzte Prioritätsrecht ge—
aießen.
Vgl. P. 3 des Erlasses vom 24. April 1913, 8. 22. 621 -XXVa,
unten S. 73.
E.) Art. 4 ist im ersten Absatze die Wiedergabe des bestehenden
Art. 4, beigefügt ist der zweite Absatz, der ausdrücklich die bereits
vorher von den Konventionsländern gedilligte Auslegung festlegt, daß
die binnen vier Monaten vom Zeitpunkte der Hinterlegung im Ur—
sprungslande international registrierten Marken das Vrioritätsrecht
zemäß Art. 4 des Hauptverträges geunießen.
Art. 4 bis.
Lorsqu'une marque, déjà
déposee dans un 0u
plusieurs des pays contractränts,
 a été postérieurement
 enreégistréeé par le
Bureau intfernational au
nom du même titulaire ou
de son ayant cause, l'enregistrement
 international
sera considé ré comme
substitus aux enregistrements
 nationaux antérieurs,
sans préjudice des droits
acquis par le fait de ces
derniers.

Ari. 4b.
Wenn eine in einem
oder mehreren der vertrag⸗
schließenden Länder bereits
— —
lich vom Internationalen
Bureau zu Gunsten desselben
Inhabers oder seines Rechts—
nachfolgers registriert wor—
den ist, so soll die inter—
nationale Registrierung als
die früheren nationalen Re—
zistrierungen ersetzend ange—
sehen werden, unbeschadet der
durch letztere bereits erwor⸗
hdenen Rechte.

1909 in OÖsterreich unmittelbar hintersegten Marken (E. des M. f.
s. A vom 18. Jänner 1911, 8. 2771-XXVb. S. Pol. 19182,
S. 49).
Art. 4b. Art. 4b des Madrider Abkommens findet auch
dann Anwendung, wenn die — vor dem Beitritt Osterreichs zu diesen
Abkommen erfolgte — internationale Registrierung einer ausländischen
Marke ihrer unmittelbaren Hinterlegung in Osterreich vorangegangen
ist Et des M. f. öñ. A. vom 7. September 1910, 3. 7/ 117-5äV,
5. Pol. 1910, S. 1149).
S5.A. Nr. 794.
        <pb n="58" />
        60 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

Art. 5.

Dans les pays oà leur
législation les y autorise, les
Administrations auxquelles
le Bureau international
notifiera l'enregistrement
d'une marque, auront la
facultè de déclarer que la
protection ne peut être accordée
 à cette marque sur
leur territoire. Un tel refus
ne pourra être opposé que
dans les conditions qui
s'appliqueraient, en vertu
de la Convention générale,
à une marque déposée à
'enregistrement national.

Elles devront exercer
cette faculte dans le délai
prèvu par leur loi nationale,
et, au plus tard, dans
s'année de la notification
prévue par l'article 8, en
indiquant au Bureau international
 leurs motifs de
refus.

Ladite déclaration, ainsi
notifiée au Bureau international,
 sera par lui transmise
 sans délai à l'Administration
 du pays d'origine
 et au propriétaire de
a marque. L'intéressé aura
les mêmes moyens de re—
cours que si la marque
avait été par lui directement
 déposée dans le pays
oà la protection est refuse.

Art. 5.
Die Behörden, denen das
Internationale Bureau die
Eintragung einer Marke an⸗
zeigt, sollen in den Ländern,
in welchen ihre Gesetzgebung
sie hiezu ermächtigt, die Be—
fugnis haben, zu erklären,
daß der fraglichen Marle der
Schutz in ihrem Gebiete nicht
gewährt werden könne. Eine
solche Verweigerung des
Schutzes soll jedoch nur aus
Gründen erfolgen können,
die gemäß dem Hauptver—
trage bei einer zur natio—
nalen Registrierung hinter—
legten Marke zulässig wären.
Von dieser Vefugnis
müssen die Behörden binnen
der von ihrem Heimatgesetze
vorgesehenen Frist, längstens
aber binnen Jahresfrist nach
der im Artikel 8 vorge⸗
sehenen Anzeige Gebrauch
muͤchen, wobei die Gründe
der“ Verweigerung dem
Internationalen Bureau be⸗
tanntzugeben sind.
Die derart dem Inter—
nationalen Bureau bekannt⸗
zegebene Erklärung soll von
diesem unverzüglich der Be⸗
hörde des Ursprungslandes
Ind dem Eigentümer der
Marke übermuüttelt werden.
Der Beteiligte soll dieselben
Rechtsmitiel haben, als ob
die Rarke von ihm unmittel⸗
har in dem Lande hinterlegt
orden wäre, in weichem der
Schutz versagt wurde.
        <pb n="59" />
        Art. 5.

51

Nach einer Mitteilung des internationalen Bureaus für den
Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern gilt hinsichtlich der
Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Schutzes für
eine international registrierte MRarke' in den nachbenannten,
dem Madrider Abkommen, betreffend die internationale Marken—
registrierung, angehörenden Staaten folgendes:
In Belgien, Frankreich und Tunis gibt es kein Rechts⸗
mittel, weil hier eine Vorprüfung der Marke und daher auch die
Verweigerung des Schutzes nicht stattfindet. Im Falle eines Streites
vn zwei Hinterlegern haben die ordentlichen Gerichte zu ent—
scheiden.
In Brasilien ist die Berufung an den Obersten Gerichtshof
mit aufschiebender Wirkung binnen 88 Tagen nach Bekanntmachung
der Entscheidung zulässig
In Kuba gehört die Frage vor die ordentlichen Gerichte,
wenn einer Marke der Schutz wegen einer zu Gunsten eines Dritten
schon vorher erfölgten Registrierung verweigert wurde. Für die Fälle
der Schutzverweigerung aus anderen Gründen sieht das Gesetz ein
Rechtsmittel nicht vor, und es bestehen gerichtliche Entscheidungen,
welche dahin gehen, daß es ein Rechtsmittel in diesen Fallen nicht gebe.
In Spanien geht die Berufung im Sinne der bestehenden
Gesetze an die zur Eutscheidung streitiger Verwaltungssachen zu—
ständige Behörde.
In den Niederlanden ist die Berufung an das Arrondisse—
mentsgericht im Haag innerhalb sechs Monaten nach Verständigung
von der Zurückweisung zuläffig.
In Portugal geht die Berufung an das Handelsgericht in
Lissabon binnen der Frist von drei Monaten nach der bezüglichen
Enticheidung.
In der Schweiz geht die Berufung an das Justiz⸗ und Polizei⸗
departement innerhalb drei Monaten nach der Entscheidung; letzte
Instanz ist das Bundesgericht binnen einer weiteren Frist von drei
Monaten (O. Pbl. 1905, S. 481; die Richtigstellung der für die
Niederlande geltenden Berufungsfrist, die ursprünglich mit einem
Monat angegeben war, erfolgte mit Erlaß vom 14 Mai 10910.
8. 7-XXVa/ 110, 0. bl. 1910, 6. 516).
Die Frist für die Berufung gegen die Verweigerung des Schutzes
einer Marke in Mexiko beträgt 18 Tage (O. Pol 1810. S 119.
Gegen die Schutzverweigerung durch ein Hilfsbureau in den
Liederländischen Kolonien steht die Berufung in Niederländisch⸗
Indien an den Raad van Justitie in Batavia, in Surinam und
Curagçao an den Hof van Justitis daselbst binnen einem Jahre offen
(O. Pbl. 1918, S. 681 f.).
Gegen die Schutzverweigerung durch das österreichische Mini—
sterium steht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof binnen
60 Tagen nach Zustellung zu (gß 2 und 14 Ges bom 22 Otlober
        <pb n="60" />
        z2 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

1875, RGBl. Nr. 36 6x 1876, betreffend die Errichtung eines Ver—
waltungsgerichtshoses). Gegen eine Schutzverweigerung durch das
ungarische Ministerium desteht nur das Rechtsmittel der Vor—
stellung.
Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles wurde den Handels—
und Gewerbekammern mit Zirkularerlaß vom 14. Mai 18010,
3. 72xxVa/ 110 (0. Pbl. 1910, S. 546), zur Danachachtung er—
sffnet: Rechtsmittel, welche von demjenigen, welcher die internationale
Registrierung einer Marke erwirkt hat, gegen die Verweigerung des
Schutzes seiner Marke (Art. 5 und 11 des Madrider Ablkommens)
in einem der Staaten, welche dem Madrider Abkommen, betreffend
die internationale Markenregistrierung, angehören, ergriffen werden
wollen, sind unmittelbar bei der zuständigen Stelle des den
Schutz versagenden Staates einzubringen. Die Kammer oder das
Ministerium für öffentliche Arbeiten ist zu einer diesbezüglichen Ver—
mittlung nicht berufen.

Art. 1 bis.
Le Buréau international
délivrera à toute personne
qui en fera la demande,
moyennant une taxe fixée
par le Règlement d'exécution,
 une copie des mentions
 inscrites dans le
Registre relativement à
une marque déterminée,

Art. B3b.
Das Internationale Bu—
reau wird jedermann über
Verlangen gegen eine durch
die Vollzugsvorschrift zu be—
stimmende“ Tate eine Ab—
cchrift aller eine bestimmte
Marke betreffenden Register—
eintragungen ausfolgen.

VBgl. hiezu Art. 6b der revidierten Durchführungsvorschrift zum
Madrider Abkommen, unten S. E8 f., und P. 4 des Erlasses vom
24. April 1913. unten S. 73

Art. 6.
La protection résultant
de l'enregistrement au Bu-—
reau international durera
20 ans à partir de cet enregisttrement,
 mais ne
pourra être invoquéee en
faveur d'une marque qui ne
jouirait plus de la protection
 légale dans le pays
d'origine.

Art. 6.
Der Schutz, welcher durch
die Eintragung im Inter—
nationalen Bureau erlangt
wird, soll 20 Jahre von dem
Zeitpunkte dieser Eintragung
an gerechnet dauern, aber
nicht für eine Marke in An—⸗
spruch genommen werden
können, welche im Ur⸗
prungslande keinen gesetz⸗
lichen Schutz mehr genießt.
        <pb n="61" />
        Art. 5b—-8.

58
*

Art. 7.
L'enregistrement pourra
toujours être renouvelé
suivant les prescriptions
des articles 1et 3.
Six mois avant l'expiration
 du terme de protection,
le Bureau international
donnera un avis officieux
à PAdministration du pays
d'origine et au propriétaire
de la marque.
Bgl. dazu Art. 6 der zu Washington revidierten Durchführungs—
vorschrift, unten S. k8

Art. 8.
L'Administration du pays
d'origine fixera à son gré,
et percevra à son profit,
une taxe qu'elle réclamera
du propriétaire de la
marque dont l'enregistrement
 international est demandé
 . A cette taxe
s'ajoutera un émolument
international de cent francs
pour la première marque,
et de cinquante francs
pour chacune des marques
suivantes, déposées en
méème temps par le même
propriétaire. Le produit
annuel de cette taxe sera
réparti par parts égales
entre les pays contractants
par les soins du Bureau
international, après déduction
 des frais communs nécessités
 par l'exécution de
cet Arrangement.

Art. 8.
Die Behörde des Ur—
sprungslandes soll nach
ihrem Ermessen eine Taxe
festseten und zu ihren
Bunsten von dem Eigen—
tümer der Marke, deren
internationale Eintragung
begehrt wird, einheben. Zu
dieser Taxe soll eine inter—
nationale Gebühr von 100
Franken für die erste Marke
und von je 50 Franken
für alle anderen von dem—
jelben Anmelder gleichzeitig
hinterlegten Marken zu—
geschlagen werden. Das
Jahreserträgnis dieser Taxe
wird nach Abzug der für die
Durchführung dieses Abkom—
mens erforderlichen gemein—
samen Kosten zu gleichen
Teilen unter die vertrag—
schließenden Länder durch
das Internationale Bureau
verteilt werden.
        <pb n="62" />
        z4 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

Art. 8 bis.
Le propriétaire d'une
marque internationale peut
toujours renoncer à la
protection dans un ou
plusieurs des pays contractants,
 au moyen d'une dé
claration remise à l'Administration
 du pays d'origine
 de la marque, pour
éêtre communiquéRee au Bureau
 international, qui la
notifiera aux pays que cette
renonciation concerne.

VBgl. dazu P. 5 des Erl. vom
unten S. 73 f.
Art. 9.
L'Administration du pays
d'origine notifiera au Bureau
 international les annulations,
 radiations, renonciations,
 transmissions et
autres changements qui se
produiront dans la propriété
 de la marque.

Le Bureau international
enregistrera cçes changements,
 les notifiera aux Administrations
 des pays contractants,
 et les publieéra
aussitô dans son sournal.

On procédera de même
lorsqué le propriétaire de
la margque demandera à
réduire la liste des produits
auxquels elle s'applique.

Art. 8b.
Der Eigentümer einer
internationalen Marke kann
jederzeit auf den Schutz in
einem oder mehreren der
vertragschließenden Länder
verzichten, und zwar mittels
einer der Behörde des Ur—
sprungslandes der Marke
vorzulegenden Erklärung,
welche diese dem Inter—
nationalen Bureau über—
mittelt, das hievon den
Ländern, auf die sich dieser
Verzicht bezieht, Mitteilung
macht.
24. April 1913, 3. 22.621 -XXVa,

Die Behörde des Ur—
sprungslandes soll dem
Internationalen Bureau die
Nichtigerklärungen, Löschun⸗
gen, Verzichtleistungen, Uber—
ragungen und anderen Ver—
änderungen anzeigen, welche
im Besitzstande der Marke
eintreten.
Das Internationale Bu—
reau wird diese Verände—
rungen eintragen, dieselben
den Behörden der vertrag—
schließenden Länder mit—
teilen und sie unverzüglich in
seinem Blatte veröffentlichen.
In gleicher Weise wird
vorgegangen werden, wenn
der Eigentümer der Marke
das Verzeichnis der Waren,
für welche diese bestimmt ist,
einzuschränken beantragt.

Art. 9.
        <pb n="63" />
        Art. 8—-9b.

55

L'addition ulté rieure d'um
nouveau produit à la liste
ne peut être obtenue que
par un nouveau dépôt effectué
 conformément aux prescriptions
 de l'article 3.
A l'addition est assimilée
la substitution d'un produit
à. une autre.

Die nachträgliche Hinzu—
fügung einer neuen Ware
zum Verzeichnis kann nur
durch eine neue, entsprechend
den Vorschriften des Ar—
tikels 3 bewirkte Hinter—
legung erwirkt werden. Der
Hinzufügung steht gleich die
Ersetzung einer Ware durch
eine andere.

E.) Art. 9 fügt den bisherigen beiden Absätzen des Art. 9
zwei neue Absätze hinzu. In diesen wird die Zulässigkeit des Ver—
zichtes auf den Markenschuß hinsichtlich einzelner Waren, für welche
die Marke hinterlegt wurde, ausgesprochen und festgesetzt, daß eine
Hinzufügung neuer Waren zu dem Verzeichnis, der Waren, für welche
eine Marke bereits registriert ist, ebenso wie die Ersetzung einer
Ware durch eine andere nur in Form einer neuen Registrierung
erfolgen kann.

Art. 9 dis.

Lorsqu'une marque insẽrite
 dans le Reégistre international
 sera transmise à
une personne établie dans
un pays contractant autre
que le pays d'origine de la
marque, la transmission
sera notifiée au Bureau
international per 'Administration
 de ce même pays
d'origine. Le Bureau international
 enregistrera la
trans mission et, après avoir
requ l'assentiment de l'Administration
 à laquelle ressortit
 le nouveau titulaire,
il la notifiera aux autres
Administrations et la publiera
 dans son journal.

Wenn eine im internatio—
nalen Register eingetragene
Marke an eine Person über—
tragen wird, die in einem
anderen Vertragslande als
im Ursprungslande der
Marke ansässig ist, so soll
diese Ubertragung dem Inter—
nationalen Bureau von der
Behörde des betreffenden
Ursprungslandes angezeigt
werden. Das Internationale
Bureau wird sodann die
übertragung im Register ein⸗
ragen und, sobald die Zu—
stimmungserklärung der be—
treffenden Behörde, welcher
der neue Markeninhaber
untersteht, eingelangt ist,
dieselbe den anderen Ver—
waltungen anzeigen und in
seinem Blatte veröffent⸗
lichen.

Art. 9b.
        <pb n="64" />
        36 Abkommen, betr. internat. Markenregistrierung.

La présente disposition
a'a point pour effet de
modifier les législations des
pays contractants qui prohibent
 la transmission de
la marque sans la cession
simultanéôe de Pétablissement
 industriel ou commercial
 dont elle distingue les
produits.
Nulle transmission de
marque inscrite dans le
sRegistre international, faite
au profit d'une personne
non établie dans l'un des
pays contractants, ne sera
enregistrée.

Art. 10.
Les Administrations
régleront d'un commun
accord les détails relatifs à
'exécution du présent
Arrangement.

Art. II.
Les pays de FUnion pour
la protection de la propriésé
 industrielle qui n'ont
pas pris part au présent
Arrangement seront admis
à y adhérer sur leur de—
mande, et dans la forme
prescrite par la Convention
générale.

Dès que le Buréau international
 sera informé qu'un
pays ou une de ses colonies

Die gegenwärtige Bestim—
mung soll keine Anderung
der Gesetzgebung jener Ver—
tragsländer zur Folge haben,
welche die Übertragung einer
Marke ohne gleichzeitige
Übertragung des Gewerbe—
oder Handelsunternehmens,
dessen Produkte sie bezeichnet,
verbieten.

Die Übertragung einer im
internationalen Register ein⸗
getragenen Marke an eine
Person, die in keinem der
Vertragsländer ansässig ist,
wird in das Register nicht
eingetragen werden.

Art. 10.
Die Behörden werden die
Einzelheiten bezüglich der
Durchführung des gegen—
wärtigen Abkommens in
gegenseitigem Einverständnis
regeln.

Art. 11.
Die Länder der Union für
den Schutz des gewerblichen
Eigentums, welche dem
gegenwärtigen Abkommen
nicht beigetreten sind, sollen
auf ihr Verlangen und in
der durch den Hauptvertrag
vorgeschriebenen Form zum
Anschlusse an dasselbe zuge—
lassen werden.
Sobald das Internatio—
nale Bureau davon, in
Kenntnis gesetzt ist, daß ein
        <pb n="65" />
        Art. 9 -12.

57

a adhéré au présent Arrangement,
 il adressera à
'Administration de ce pays,
conformément à l'article 8,
une notification collective
des marques qui, à ce
moment, jouissent de la
protection internationale.

Land oder eine seiner Kolo⸗
nien sich dem gegenwärtigen
Ablommen angeschlossen hat,
wird es der Behörde dieses
Landes gemäß Artikels
ein Gesamtverzeichnis aller
Marken mitteilen, welche zur
Zeit den internationalen
Schutz genießen.
Diese Mitteilung soll von
selbst den erwähnten Marken
die Vorteile der vorangehen—
den Bestimmungen in dem
Gebiete des ———
Landes sichern, und die ein—
jährige Frist, während welcher
die beteiligte Behörde die im
Artikel 5 vorgesehene Er—
klärung abgeben kann, soll
vom Zeitpunkte dieser Mit—
teilung laufen.

Cetle notification assurera,
 par elle-même, auxdites
 marques le bénéfice
des précédentes dispositions
 sur le territoire du
pays adhérent, et fera
courir le délai d'un an
pendant lequel l'Adminisfration
 intéresséee peut
faire la déclaration préêvue
par l'article 5.

Art. 12.
Le présent Arrangement
sera ratifié, et les ratifications
 en seront déposées à
Washington aus plus tard
le Ler avril 1913
U entrera en vigueur un
mois à. partir de l'expiration
 de ce délai, et aura
la même force et durée que
la Convention générale.
En foi de quoi, les Plénipotentiaires
 respectifs ont
signé le présent Arrangement.

PFait à Washington, en
un seul exemplaire, le deux
juin 1911.

Art. 12.
Das gegenwärtige Abkom—
men soll ratifiziert und die
Ratifikationen in Washing—
ton spätestens am 1. April
1913 hinterlegt werden
Es wird einen Monat nach
Ablauf dieser Frist in Kraft
treten und dieselbe Kraft und
Dauer wie der Hauptvertrag
haben

Urkund dessen haben die be—
treffenden Bevollmächtigten
das gegenwärtige Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Washington,
in einem einzigen Exemplar,
am 2. Juni 1911.
        <pb n="66" />
        68 Vdg.v. 22. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.

TI.

Herordnung des Ministeriums für öfentliche Irbeiten
nvom 22. Ipril 1913, XGB81. Ar. 66,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
Zur Durchführung des Madrider Abkommens vom
14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert zu Brüssel, den
14. Dezember 1900 und zu Washington, den 2. Juni 1911
RGBl. Nr. 64 ex 1918, unter II) 'und mit Bezug auf die
im Sinne des Art. 10 dieses Abkommens vereinbarte, im
Anhange dieser Verordnung im Urtexte und in Übersetzung
mitgeteilte Durchführungsvorschrift wird verordnet:
8 1. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat die Hinterlegung dieser Marke zur
Registrierung im Inlande zur Voraussetzung. Sie kann
gleichzeitig mit dieser oder später erfolgen.
8 2. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat bei der Handels- und Gewerbe—
kammer zu erfolgen, bei welcher die Marke zur Registrierung
'm Inlande zu hinterlegen ist.
83. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat mit einer in doppelter Ausfertigung
zu überreichenden stempelfreien Eingabe zu erfolgen. Für
diese Eingaben sind die vom internationalen Bureau für
den Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern aufgelegten,
in franzoͤsischet Sprache abgefaßten Formulare zu ver—
wenden.“ Diese Formulare sind bei den Handels- und
Jewerbekammern und dem Zentralmarkenarchiv des Mini—
steriums für öffentliche Arbeiten kostenlos erhältlich. Jede
Fingabe darf sich nut auf eine einzige Marke beziehen.

Diese Eingabe, in welcher an der hiefür bestimmten
Stelle des Formulares eine Abbildung der Marke in
haltbarer Weise anzubringen ist, hat nachstehendes zu
enthalten:
        <pb n="67" />
        88 1-24.

39

l. Namen (Firma) des Hinterlegers und seine Adresse;
2. sein Gewerbe (Unternehmung);
Val. dazu P. 3 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 78.
3. die Erzeugnisse oder Waren, für welche die Marke
bestimmt ist. Die internationale Registrierung kann nicht
für Waren angesucht werden, für welche die Marke im
Inlande nicht registriert ist;
1 den Zeitpunkt der Registrierung im Inlande;
5. die Ordnungsnummer, unter welcher die Marke
im Inlande registriert ist; die Angabe der Ordnungs⸗
nummer erfolgt durch die Nummer, unter welcher die
Marke im Register der Handels uͤnd Gewerbetammet
eingetragen ist, unter Beisetzung des Namens des Ortes,
wo diese Kammer ihren Sitz hat, zum Beispiel 14.217 Wien,
7312 Prag.
Val. dazu P. 2 des Erlasses vom 6. Mai 1900. unten S. 78.

6. Wird die Farbe der Marke als unterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen, so ist eine
kurze, die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
bezeichnende Mitteilung beizufü en; zum Beispiel: Unter—
grund blau, die innere ——— rot, oder: rote Zeichnung
auf goldenem Grunde u. dal.
Val. P. 5 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 79
Die vorstehenden Angaben sind mit Ausnahme der
unter 1 und 5 angeführten in französischer Sprache ab—
zufassen

8 4. Gleichzeitig mit der Eingabe sind vorzulegen:
A. Ein Bildstock der Marke, welcher diese genau
wiedergibt und alle ihre Einzelheiten deutlich hervortreten
lätzt, im Ausmaße von nicht weniger als 15 Millimeter
und nicht mehr als 10 Zentimeter Tänge und Breite und
in einer Druckhöhe von 24 Millimetern. der Bildstock
wird zwei Jahre nach Veröffentlichung der Marke durch
das internalionale Bureau dem Eigentümer der Marke
auf sein Verlangen durch Vermittlung des Ministeriums
sr öffentliche Arbeiten zurückgestellt. Das Verlangen um
ückstellung kann entweder schon in dem Gesuche um inter—
        <pb n="68" />
        80 Vdg.v. 22. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.

nationale Registrierung an der im Formulare hiefür
bestimmten Stelle oder aber später mittels einer beim
Ministerium für öffentliche Arbeiten einzubringenden, an
das internationale Bureau für den Schutz des gewerblichen
Eigentums in Bern zu richtenden stempelfreien Eingabe
erfolgen. Das internationale Bureau kann den Bildstock,
wenn er dort nicht bis zum Ende des dritten Jahres zurück—
verlangt wurde, vernichten.
Falls das Ansuchen um internationale Registrierung
gleichzeitig mit dem Ansuchen um Registrierung der Marke
im Inlande erfolgt, ist für jedes dieser beiden Ansuchen ein
Bildstock der Marke vorzulegen.

B. Ein Nachweis über die Einzahlung der nach—
verzeichneten Beträge auf das bezügliche Postsparkassenkonto
des Zentralmarkenarchivs des Ministeriums für öffent—
liche Arbeiten (derzeit Nr. 101.600):
1. der internationalen Registrierungsgebühr. Diese
Gebühr beträgt bei Hinterlegung einer einzigen Marke ein—
hundert (1009 Franken, bei gleichzeitiger Hinterlegung
mehrerer Marken für denselben Hinterleger, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Waren, für welche die Marken
hinterlegt werden, übereinstimmen oder nicht, für die
erste Marke einhundert (100), für jede folgende fünfzig
50) Franken und ist in inländischer Währung nach dem
Umrechnungskurse von 95 K 50 k für 100 Franken zu
entrichten;

2. von 50 Hellern für die Übersendung der inter—
nationalen Gebühr (3. an das internationale Bureau;

3. im Falle des Verlangens um Rückstellung des Bild—
stockes (5 4, A) von weiteren 20 Hellern zum Ersatz der
Kosten dieser Rückstellung.

Wird das Verlangen um Rückstellung des Bildstockes
nach überreichung des Gesuches um internationale Regi—
strierung en so ist der Betrag von 20 Hellern gleich—
falls auf das gedachte Postsparkassenkonto einzuzahlen und
die Einzahlung gleichzeitig mit dem Ansuchen auszuweisen.

Die Erlagscheine für die Einzahlung dieser Gebührey
sind bei der Haudels- und Gewerbekammer erhältlich.
        <pb n="69" />
        8 446.

61

C. Wenn die Farbe der Marke als unterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen wird, vierzig
farbige Abdrücke der Marke auf Papier. Besteht die
Marke aus mehreren getrennten Teilen, so sind diese
für jedes der vierzig Stücke auf einem Blatt von starkem
Papier zu vereinigen und aufzukleben.
3 5. Die von dem internationalen Bureau mit der
Bestätigung der internationalen Registrierung versehene
Ausfertigung der Hinterlegungseingabe wird dem Hinter—
leger durch Vermittlung der Handels- und Gewerbekaͤmmer
zurückgestellt.
Die der stempeifreien Registrierungsanmeldung (5 3 der Vdg.
des M. f. ö. A. vom 30. Dezember 1808, RGBl. Nr. 270)*) bei
zesetzte Bestätigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten über die
ordnungsmäßige Hinterlegung der Marke in Osterreich ist nach Tarifpost
 117 m des Gesetzes vom 9. Februar 1830, R&amp;amp;GBl. Nr. 80,
sür den Gebrauch zum Zwecke der internationalen Registrierung be—
dingt stempelfrei. In aͤhnlicher Weise ist die der Fiegistrierungsanmeldung
 beigesetzte Bestätigung des internationalen Bureaus in Bern
über die erfolgte Registrierung der Marke gemäß Tarifpost 117 w des
zitierten Geseßes bedingt gebührenfrei.
Wird jedoch von dem gemäß 8 5 der zitierten Verorduung dem
Hinterleger zurückzustellende:i, mit den obigen Bestätigungen versehenen
Eremplare der Hinterlegungseingabe ein die Gebuhrenfreiheit aus—
schließender Gebrauch gemacht, so unterliegt die ersterwaͤhnte Bestätigung
—B
RGBl. Nr. 50, der nach Tarifpost 116 a, aa des Gesetzes vom
13. Dezember 1832, RGB.. Nr. 89, entfallenden Stempelgebühr von
2 Kound die letztere Bestätigung in Gemäßheit der Tarifpost 186 1a, bb
des letzterwähnten Gesetzes der Stempelgebühr von 1 K.
Wird nur von einer dieser Bestätigungen ein die Gebührenpflicht
begründender Gebrauch gemacht, so unterliegt nur diese Bestätigung
der Stempelpflicht (Erl des FM. vom 2 Juni 1909, 83. 4734
betreffend die Stempelbehandlung der den Eingaben um internationale
Markenregistrierung beizusetzenden Bestätigungen, O. Pbl. 1909, S. 910,
Beilage zum VBl. des FM., betreffend Gebühren 1909, Nr. 8).
8 6. Diese Berordnung tritt an Stelle der Verord—
nungen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom
30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 270, und vom 22. April
1909, RGBl. Nr. 62, am 1. Mai 10913 in Kraft.
*) Nunmehr 8 3 der vorliegenden Vdg. vom 22. April 1913.
        <pb n="70" />
        s2 Durchfuͤhrungsvorschr., betr. int. Markenregistr.

Anhang.

Urtert.)

soglement

pour

L'exécution de PArrangement
 concernant Penregistrement
 international
des marques de fabrique
ou de commeree,
reviséé à Washington le
2 juin 1911.

Article premier.
Toute demande tendant
à obtenir l'enregistrement
international d'une marque
de fabrique ou de commerce
 en vertu de lF' aArrangement
 du 14 avril 1891
revises devra être adressée
par le propriétaire de la
marque à PAdministration
du pays d'origine en la
forme que ceètte dernière
pourra prescrire.

Art. 2.

Lorsque la marque sera
régulièxement enregistrée
dans le pays d'origine, l'Administration
 de ce pays
adressera au Bureau international
 de la Propriété
industrielle, à Berne:

(Übersetung.)

Durchführungsvorschrift
zum
Abkommen betreffend die
in ternationale Registrie⸗
rung von Fabriks⸗ oder
Handelsmarken,

revidiert zu Washington den
2. Juni 1911.

Art. 1.

Jedes Gesuch um inter⸗
nationale Registrierung einer
Fabriks⸗ oder Handelsmarke
in Gemäßheit des revidierten
Abkommens vom 14. April
1891 ist vom Eigentümer der
Marke an die Behörde des
Ursprungslandes in der von
dieser vorgeschriebenen Form
zu richten.

Art. 2.

Sobald die Marke im
Ursprungslande vorschrifts⸗
mäßig registriert ist, über—
mittelt die Behörde dieses
Landes dem internationalen
Bureau für das gewerbliche
Eigentum in Bern:
        <pb n="71" />
        4. Une demande d'enregistrement,
 en double exemplaire,
 rédigée en langue
frangçaise, portant une re—
présentation de la marque
et indiquant:
10 Le nom du proprié
taire de la marque;
20 Son adresse;

Z0 Les produits ou marchandisess
 auxquels la
marque est destinée;

40 La date d'enregistrement
 de la marque dans le
pays d'origine et son
numéro d'ordre.

B. Un cliché de la
marque, pour la reproduction
 typographique de cette
dernièêre dans la publication
 qui en sera faite par
le Bureau international.
Ce cliché doit reproduire
exactement la marque, de
manièôre que tous les détails
en ressortent visiblement;
il ne doit pas avoir moins
de 15 milsimeêtres ni phus
de 10 centimètres, soit en
longueur, soit en largeur.
L'épaisseur exacte du
cliché doit être de 24 millimtres,
 correspondant à la
—
d'imprimerie. Ce cliché
sera, deux ans après sa
publication, retourné au
proprièôtaire de la marque,
à ses frais, s'il en a fait

Art. 1, 2.

63

A. Ein in französischer
Sprache abgefaßtes Regi—
strierungsgesuch in doppelter
Ausfertigung, welches nebst
einer Abbildung der Marke
folgende Angaben enthält:

l. Den Namen des Eigen—
ümers der Marke;
2. seine Adresse;
3. die Erzeugnisse oder
Waren, für welche die Marke
bestimmt ist;
4. das Datum der Regi—
strierung der Marke im Ur—
sprungssande und ihre Ord—
nungsnummer.

B. Einen Bildstock der
Marke für den Abdruck in
der vom internationalen Bu—
reau zu veranlassenden Ver—
öffentlichung der Marke.
Dieser Bildstock muß die
Marke genau wiedergeben,
so daß alle ihre Einzelheiten
deutlich hervortreten; er soll
nicht weniger als 15 Milli—
meter und nicht mehr als
10 Zentimeter lang und breit
sein. Die genaue Druckhöhe
des Bildstockes soll 24 Milli—
meter betragen, entsprechend
der Höhe der Drucklettern.
Der Bildstock wird zwei
Jahre nach Veröffentlichung
der Marke ihrem Eigentümer
auf seine Kosten zurück—
gestellt, wenn er darum an—
gesucht hat. Jeder zu Ende
des dritten Jahres nicht
        <pb n="72" />
        ba Durchführungsvorschr. betr. int. Markenregistr.

la demande. Tout eliché
non réclamé à la fin de
la troisièeme année pourra
ẽtre détruit.
Le Bureau insérera dans
ie formulaire remis au
déposant une mention prévroyant
 cette remise et indiquant
 si le propriétaire
désire rentrer en possesgzion
 de son clichèé.

O. Si le déposant revendique
 la couleur à titre
d'élément distinctif de sa
marque:
Quarante exemplaires sur
papier, d'une reproduction
en couleur de la marque.
Si cette marque comporte
plusieurs parsies séparées,
elles devront éêtre réunies
et collées, pour chacun des
10 spécimens, sur une
feuille de papier fort.
Dans ce mèême cas, la
demande devra porter une
brève mention, en langue
krançaise, indiquant la
couleur ou la combinaison
de couleurs revendiquée.
Au cas oũ l'une ou l'autre
des conditions relatives à
la couleur ne serait pas
remplie, le Bureau international
 procédera à l'enregistrement
 de la marque
et à sa notification sans
tenir compte de la couleur.

zurückverlangte Bildstock kann
vernichtet werden.

Das Bureau wird in das
dem Hinterleger zurückzu—
tellende Formular eine Be—
merkung aufnehmen, welche
diese Rückstellung vorsieht
und angibt, ob der Eigen—
tümer wieder in den Besitz
—ADD
will.
C. Wenn der Hinterleger
die Farbe als unterscheiden—
des Merkmal seiner Marke
in Anspruch nimmt:
Vierzig farbige Abdrücke
der Marke auf Papier.
Wenn die Marke aus
mehreren getrennten Teilen
besteht, so sind sie für jedes
der 40 Stücke auf je einem
Blatt von starkem Papier zu
vereinigen und aufzukleben.

In diesem Falle hat das
Gesuch eine kurze, die bean—
—
usam menstellung bezeich—
nende Mitteilung in franzö—
sischer Sprache zu enthalten.
Wenn der einen oder an⸗
deren der auf die Farbe
bezüglichen Bestimmungen
nicht entsprochen ist, wird
das internationale Bureau
zur Registrierung der Marke
ind der hierüber ergehenden
Verständigung ohne Rück
sichtnahme auf die Farbe
ichreiten.
        <pb n="73" />
        Art. 2, 3.

65

D. Le montant de l'émolument
 international adressé
 par un mandat postal
ou par un autre mode
d'envoi, en indiquant le
nom eéet l'adresse du propriétfaire
 de la marque.

D. Den Betrag der inter—
nationalen Gebühr, über—
mittelt im Wege einer Post⸗
anweisung oder auf irgend
eine andere Übersendungsart,
 unter Angabe des
Namens und der AÜÄoresse des
Eigentümers der Marke
Das Registrierungsgesuch
ist auf einem vom inter⸗
nationalen Bureau den Be—
hörden unentgeltlich gelie—
ferten Formular abzufäassen

La demande d'enregistrement
 sera étlablie sur un
fFormulaire fourni gratuitement
 aux Administrations
par le Bureau international.

Art. 3.
Le Bureau international
procédera sans retard à
l'inscription de la marque
dans un registre qui contiendra
 les indications suivantes:

1o Le numéro d'ordre de
la marque;
20 Le nom du propriétaire
 de la marque;
zo Son adresse;
40 Les produits ou marchandises
 auxquels la
marque est appliquée;
50 Le pays d'origineé de
la marque;
60 La date de l'enregistrement
 et le numéro d'ordre
dans le pays d'origine;
70 Les mentions relatives
à la situation de la marque
lelles que: refus de protection,
 limitations, transmissions,
 renonciations,
radiations, etc.;
SA. Mr. 793

Art. 3.
Das internationale Bu—
reau wird ohne Verzug mit
der Eintragung der Marke
in ein Register vorgehen, das
nachstehende Angaben ent—
häli:
1. Die Ordnungsnummer
der Marke;
2. den Namen des Eigen—
tümers der Marke;
3. seine Adresse;
4. die Erzeugnisse oder
Waren, für welche die Marke
verwendet wird;
5. das Ursprungsland der
Marke;
6. das Datum der Regi—
strierung und die Ordnungsnummer
 im Ursprungslande;
7. die Angaben, betreffend
die Verhältnisse der Marke,
wie Schutzverweigerungen,
Beschränkungen, übertragun—
gen, Verzichte, Löschungen
usw;
        <pb n="74" />
        66 Durchführungsvorschr., betr. int. Markenregistr.

80 La date de l'enregistrement
 au Bureau international;

90 La date de la notification
 aux Administrations
contractantes.

Art. 4.
L'inscription une fois
kaite dans le registre, le
Buréau international certi
fiera sur les deux exem
plaires de la demande que
s'enregistrement aà eu lieu,
et les revêtira tous deux
de sa signature et de son
timbre. Un de ces exem
plaires restera dans les
archives du Bureau; l'autre
sera renvoyèé à PAdminis
tration du pays d'origine.
En outre, le Bureau inter
national notifiera aux Administrations
 l'enregistre
ment opèré, en envoyant à
chacune d'elles une reproduction
 typographique de
la marque et en leur indiquant:

Io La date et le numéro
d'ordre de l'enregistrement
international;
20 Le nom et l'adresse
du déposant;
30 Les produits ou marchandises
 auxquels la
marque est destinée;
40 Le pays d'origine de
la marque, ainsi que sa
date d'enregistrement et
son numéro d'ordre dans
ledit pays.

8. das Datum der Regi—
———
nalen Bureau;
9. das Datum der Mit—⸗
teilung an die vertragschließenden
 Behörden.
Art. 4.
Nach erfolgter Eintragung
im Register wird das inter—
nationäle Bureau auf den
beiden Ausfertigungen des
Gesuches die erfolgte Regi—
strierung bestätigen und
beide mit seiner Unterschrift
und seinem Amtssiegel ver—
sehen. Eine Ausfertigung
—VD—
reaus, die andere wird der
Behörde des Ursprungs—
sandes zurückgeschickt.
Außerdem wird das inter—
nationale Bureau den Be—
hörden die erfolgte Regi—
strierung anzeigen und jeder
derselben einen Abdruck der
Marke, sowie nachstehende
Angaben übermitteln:

1. Datum und Ordnungs⸗
nummer der internationalen
Registrierung;
8. Namen und Adresse des
Hinterlegers;
3. die Erzeugnisse oder
Waren, für welche die Marke
bestimmt ist;
4. das Ursprungsland der
Marke, sowie das Datum
ihrer Registrierung und ihre
Ordnungsnummer in diesem
Lande.
        <pb n="75" />
        Art. 4, 5.

67

Dans le cas prévu par
l'article 2, lettre C, la susdite
 notification mentionnera,
 en outre, le dépôt en
couleur, et sera accompagnée
 d'un éxemplaire de
la reproduction en couleur
de la marque.

In dem im Artikel 2,
lit. C vorgesehenen Falle
wird die Anzeige außerdem
die Hinterlegung in Farben
erwähnen und von einem
farbigen Abdruck der Marke
begleitet sein.

Art. 5.

Le Bureau international
publiera ensuite la marque
dans une feuille périodique.
Cette publication consistera
dans la reproduction de la
marque, accompagnée des
indications mentionnées à
l'article 4, alinéa 2, et, le
cas échéant, de la mention
prévue sous la lettre C de
l'arficle 2.

Art. B.
Das internationale Bu—
reau wird hierauf die Marke
in einem periodischen Blatte
oeröffentlichen. Diese Ver—
öffentlichung wird in der
Wiedergabe der Marke be—
tehen, die von den im Ar—
ikel 4, Absatz 2 erwähnten
Angaben und gegebenenfalls
der unter lit. O des Artikels2
dvorgesehenen Mitteilung be—
gleitet ist.
Jede Behörde wird vom
internationalen Bureau die
ihr gefällige Anzahl von Ab—
—
nale Registrierung betreffen—
den Veröffentlichung unent—
zeltlich erhalten.
Zu Beginn eines jeden
Jahres soll das internatio—
nale Bureau ein Verzeichnis
erscheinen lassen, in welchem
die Namen der Inhaber der
im Laufe des letzten Jahres
veröffentlichtn Marken al—
phabetisch und nach den Ver—
—0—
geben werden.

Chaque Administration
recevra gratuitement du
Bureau international. le
nombre d'exemplaires qu'il
lui conviendra de demander
de la puplication relative
à. l'enregistrement international.

Au commencement de
chaque année, le Bureau
international fera parastre
une table où seront indiqués,
 par ordre alphatétique,
 et par pays contractant,
 les noms des propriétaires
 des marques
ayant fait l'objet des publications
 effectuées dans le
cours de l'année précédente.
        <pb n="76" />
        88 Durchführungsvorschr., betr. int. Markenregistr.

Art. 6.
La notification de refus
prévue par l'article 8 de
l'Arrangement sera transmise
 au Bureau international
 en trois expéditions
 identiques, destinées:
'une au Bureau précitèé,
l'autre à l'Administration
du pays d'origine, la
troisiôme au propriétaire de
la marque.

Si le refus est motivé
par l'existence d'un dépot
antérieur, ces notifications
devront indiquer la marque
avec laquelle il y a collision,
 en spécifiant: le nom
et le domicile de son propriétaire;
 sa date d'enre
gistrement et son numéro
d'ordre. Un fac-similèé sera
joint à la notification, si
rela est possible.

Art. G bis.
La taxe prévue par l'article
 Sbis de l'Arrangement
pour les copies ou extraits
du registre, est sixée à deux
francs par copie ou extrait.

Lorsque les mentions relatives
 à plusieurs marques
pourront être réunies sur
sja même feuille, la taxe

Art. 6.
Die in Artikel 5 des Ab⸗
kommens vorgesehene Ver—
stündigung von der Ver—
weigerung des Schutzes wird
dem internationalen Bureau
in drei gleichlautenden Aus—
fertigungen übermittelt, von
denen die eine für das er—
wähnte Bureau, die zweite
für die Behörde des Ur—
sprungslandes, die dritte für
den Eigentümer der Marke
bestimmt ist.
Wird die Verweigerung
mit dem Bestande einer
früheren Hinterlegung be—
gründet, so hat die Verstän—
digung die Marke anzugeben,
mit welcher die Kollision be⸗
tteht, und zwar unter An—
ührung von Namen und
Wohnsitz ihres Eigentümers,
des Datums ihrer Registrie—
rung und ihrer Ordnungsnummer.
 Wenn möglich, ist
der Mitteilung ein Abdruck
beizufügen.

Art. 6b.
Die im Artikel 5b des
Abkommens für Abschriften
oder Auszüge aus dem Re—
gister vorgesehene Taxe wird
mit zwei Franken für jede
Abschrift oder jeden Auszug
festgesetzt.
Lassen sich die auf mehrere
Marken bezüglichen Angaben
auf demselben Blatte ver—
einigen, so ermäßigt sich die
        <pb n="77" />
        Art. 6, 7.

69

sera réduite à un franc
pour chacune des marques
en plus de la première.
Tout extrait, certificat ou
recherche demandés au Bureau
 international, en outre
des documents dont la délivrance
 est obligatoire,
donnera lieu à la percep—
tion d'une taxe analogue.

Tarxe auf einen Franken für
jede der ersten folgende
Marke.
Abgesehen von den Ur—
kunden, zu deren Ausstellung
eine Verpflichtung besteht,
unterliegen alle bei dem
internationalen Bureau ver—
langten Auszüge, Bestäti—
zungen oder Nachforschungen
ziner entsprechenden Taxe

Art. 7.
Les changements survenus
 dans la proprieétéèé
d'une marque, et qui auront
kait Pobjet de la notification
 prérue par les ar—
ticles 9 et O bis de l'Arrangement,
 seront consignés
dans le registre du Bureau
international, sauf dans le
cas ou, aux termes du
troisième alinéa de ce dernier
 article, la transmission
ne pourra éêtre enregistrée.
Le Bureau inteérnational
notifiera à son tour aux
Administrations contractantes
 les changements enregistrèz
 et les publiera
dans son journal, en tenant
compte les dispositions du
premier alinéa de l'ar—
ticle Obis de l'Arrangement,
quand le nouveau proprié—
taire sera établi dans un
Ptat contractant autre que
le pays d'origine de la
marque.

Art. 7.
Die im Besitzstande der
Marke eingetretenen Ver—
änderungen, welche den
Gegenstand der in den Ar—
tikeln 9 und 9 b des Abkom—
mens vorgesehenen Anzeige
gebildet haben, sollen im Re—
gister des internationalen
Bureaus vermerkt werden,
mit Ausnahme des Falles,
wenn gemäß dem dritten Ab—
satze des letztgenannten Ar—
tikels die übertragung nicht
eingetragen werden kann.
Das internationale Bureau
wird seinerseits die eingetra⸗
genen Veränderungen den
vertragschließenden Behörden
mitteilen und in seinem
Blatte veröffentlichen, und
war unter Beobachtung der
Bestimmungen des ersten
Absatzes des Artikels 9b des
Abkommens, wenn der neue
Eigentümer nicht im Ur—
sprungslande der Marke,
sondern in einem anderen
dem Abkommen angehören⸗
den Staate ansässig ist
        <pb n="78" />
        70 Durchführungsvorschr. betr. int. Markenregistr.

Art. 8.

Le renouvellement du
dépôt international donnera
lieu aux mêmes opérations
que le dépôt primitif.

L'avis officieux prévu
par l'article 7 de l'Arrangement
 doit ôtre expédié par
le Bureau international
dans le cours des six
premiers mois de la der—
hière année de la durée de
la protection.

Art. 9.

Au commencement de
chaque année le Bureau
international établiera le
compte des dépenses faites
au cours de l'année précédente
 pour le service de
lVenregistrement international;
 le montant de ce
compte sera déduit du total
des recettes, et l'excédent
de celles-ci sera réparti par
parts égales entre tous les
pays contractants.

Art. 10.
La notification collective
prescrite par l'article 11 de
l'Arrangement conliendra
les mêmes indications que
—RO—
par les articles 4 et 7 du
présent règlement.

Art. 8.
Die Erneuerung der inter—
nationalen Hinterlegung er—
folgt in derselben Weise wie
die ursprüngliche Hinter—
legung.
Die im Artikel7 des Ab—
kommens vorgesehene amt⸗
liche Mahnung ist vom inter⸗
nationalen Büreau im Laufe
der ersten sechs Monate des
letzten Jahres der Schutzfrist
abzusenden.

Art. 9.
Zu Beginn eines jeden
Jahres wird das internatio—
nale Bureau die im Laufe
des vorangegangenen Jahres
für den Dienst der inter—
nationalen Registrierung ge—
machten Ausgaben berechnen;
der berechnetle Betrag wird
von der Gesamtsumme der
Einnahmen abgezogen und
der überschuß zu gleichen
Teilen unter alle vertrag—
schließenden Länder verteilt.

Art. 10.
Das durch Artikel 11 des
Abkommens vorgeschriebene
Gesamtverzeichnis hat die—
selben Angaben zu enthalten
wie die in den Artikeln 4
und 7 dieser Durchführungs—
vorschrift vorgesehenen Mit—
teilungen.
        <pb n="79" />
        Art. 8-11.

71

Art. 11.
Le présent règlement
entrera en vigueur en
même temps que lArrangement
 auquel il se rapporfe
 et il aura la même
durée.
Les Administrations contractantes
 pourront toujours
y apporter, d'un commun
accord, conformément aux
dispositions de l'article 10
dudit Arrangement, les
modisications qui leur
parastront nécessaires.

Art. 11.
Die gegenwärtige Durch—
führungsvorschrift wird
zleichzeitig mit dem Abkom—
men in Kraft treten, auf das
sie sich bezieht, und wird die
zleiche Dauer haben.
Die vertragschließenden
Behörden können daran
jederzeit in gegenseitigem
Einverständnis entsprechend
den Bestimmungen des Ar—
tikels 10 des geñannten Ab—
kommens die Äbänderungen,
die ihnen notwendig er—
scheinen werden, vornehmen.

II.

Erlaß des Ministerinms für öffentliche Arbeiten vom
—AVe Handels⸗
und Gewerbekammern,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
(.H. Pbl.“ 1818. Nr. 9, S. 4A0f. )
1. Am 1. Mai d. J. tritt die zu Washington revidierte
Fassung des Madrider Abkommens betreffend die inter⸗
hanlonale Markenregistrierung ( KGEBl. Nr. 64 ex 19183,
unter Ii) in Wirksamkeit. An dem gleichen Tage tritt die
su einem Abdrucke anliegende Verordnung des Ministeriums
für öffentliche Arbeiten vom 22. April 1913, RGBl. Nr. 66,
n Kraft. Wie aus der Verordnung zu entnehmen ist,
tritt hiusichtlich der Art der Einzahlung der Gebühren der
jnternationalen Markenregistrierung eine wichtige Anderung
ein Die Partei hat nicht mehr die bisher vorgeschriebene
an das Internationale Bureau in Bern adressierte und
frankierte Postanweisung vorzulegen, vielmehr, hat die Ein⸗
zahlung der ernatsonalen Registrierungsgebuͤhr auf das
hostsparkassenkonto Nr. 101. 6000 des Zentralmarkenarchivs
des Minisieriums für zffentliche Arbeiten zu erfolgen. Die
        <pb n="80" />
        72 Erl.v. 24. Apr. 1913 betr. int. Markenregistr.

Einzahlung auf dieses Postsparkassenkonto kann eitens
Partei selbst mittels der bei ee w ede
kammer erhältlichen Erlagscheine geschehen, in welchem
Falle der abgetrennte Empfangsschem dem Ansuchen um
internationale Registrierung anzuschließen ist. Es steht
aber der Kammer frei, in denjenigen Fällen, in welchen
etwa die Gebühr der Kammer in barem vorgelegt worden
ist, diesen Betrag selbst auf das eben erwähnte Konlo ein—
zuzahlen und den Empfangsschein dem Registrierungs—
ansuchen anzuschließen. Empfangserlagscheine tönnen von
der Kammer jederzeit bei dem Zentralmarkenarchib ange⸗
sprochen werden.
Aus 8.4 der Verordnung ist zu entnehmen, daß
außer der internationalen Registrierungsgebüht noch die
Entrichtung der unter ß. 2 und 3 angefüͤhrten Gebühren
vorgesehen ist. Zunächst ist mit jedem Ansuͤchen um inter—
nationale Registrierung, also, weil gemäß 838 der Ver—
ordnung jede Eingabe sich nur auf eine einzige Marke
beziehen darf, für jede zur internationalen Registrierung
beantragte Marke ein Betrag von 60 hefür die übersendung
der internationalen Gebühr an das Internationale Bureau
zu entrichten. Die Einzahlung dieser Gebühr hat in gleicher
Weise wie die der internationalen Registrierungsgebühr
zu erfolgen.
Ferner ist im Falle des Verlangens um Rückstellung
des Bildstockes ein weiterer Betrag von 20 B in gleicher
Weise zu entrichten. Dieser Betrag ist nur dann einzuzahlen,
wenn bei dem Ansuchen um inlernationale Registrierung
durch sinngemäße Ausfüllung der hiefür bestimmten Stelle
der Ruͤckseste des Formulares des Registrierungsgesuches die
Rückstellung des Bildstockes vom Hinterleger begehrt wird.
Der Kammer wird nahegelegt, bei sich darbietender Gelegen—
heit die um internationaͤle Markenregistrierung ansuchenden
Harteien auf die Zulässigkeit, die Rückstellung des Bild⸗
stockes zu begehren, aufmerksam zu machen. Wenn die
m Formulare enthaltene, auf die Rückstellung des Bild⸗
stockes bezügliche Anfrage nicht beantwortet wird, gilt
hies als Verneinung der Frage; dann entfällt die Ein—
zahlung der Gebühr von 20 h.
Die zu einem und demselben Gesuche gehörigen Ge—
bührenbeträge (die Gebühr für die internationale Regi—
strierung, dann die obgedachte Gebühr von 50 h und, wenn
        <pb n="81" />
        Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr. 73

in dem Registrierungsansuchen gleichzeitig das Begehren
um Rückstellung des B—— —8* — e
weitere Gebühr von 20 h) können mittels eines einzigen
Erlagscheines eingezahlt werden.
2. Falls das Ansuchen um internationale Registrierung
gleichzeitig mit dem Ansuchen um Registrierung der Marke
im Inlande erfolgt, ist für jedes dieser beiden Ansuchen
ein Bildstock der Marke vorzulegen (8 44, Absatz 2 der
Verordnung).
3. Nach Art. 4, Abs. 2 des Madrider Abkommens
in seiner neuen Fassung genießt jede Marke, welche inner—
halb der dem Zeitpunkte der Hinterlegung im Ursprungs⸗
lande nachfolgenden vier Monate international registriert
wird, das durch Art. 4 des internationalen Unionsvertrages
festgesetzte Prioritätsrecht. Es wird daher die bereits
durch Punkt 8 des Zirkularerlasses vom 6. Mai 1909,
3. 11/47 XXVa/ 14. 9483, ergangene Weisung, in Fällen,
in welchen seit der Hinterlegung der Marke zur Registrie—
rung im Inlande die viermonatliche Frist noch nicht ver—
strichen ist, das die Marke betreffende Ansuchen um inter—
nationale Registrierung unter Hervorhebung des gedachten
Umstandes in dem Berichte erforderlichenfalls sogleich dem
Ministerium vorzulegen, mit besonderem Nachdruck erneuert.
Den Erlaß vom 6. Mai 1909, s. unten S. 77ff.
4. Das Internationale Bureau in Bern stellt zufolge
Art. 6b der zu Washington, den 2. Juni 1911 revidierten
Durchführungsvorschrift (Anhang zur Verordnung vom
22. Äpril 1913) Äbschriften oder Auszüge aus dem Register
gegen Entrichtuͤng einer Taxe von zwei Franken für jede
Abschrift oder jeden Auszug aus. Diese Taxe ermäßigt sich
für jede der ersten folgende Marke auf einen Franken, wenn
ich die auf mehrere Marken bezüglichen Angaben auf dem—
selben Blatte vereinigen lassen Abgesehen von den Ur—
kunden, zu deren Ausstellung das Internationale Bureau
in Bern kraft der sonstigen Anordnungen des Madrider
Abkommens und der zugehörigen Durchführungsvorschrift
derpflichtet ist, unterliegen auͤch alle anderen bei dem
Inlernaͤtionalen Bureau verlangten Auszüge, Bestätigungen
oder Nachforschungen einer entsprechenden Taxe.
5. Nach Art. 8b und 9, des Madrider Abkommens
in seiner rebidierten Fassung ist ein Verzicht auf den Schutz
        <pb n="82" />
        74 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.

einer international registrierten Marke in einem oder in
mehreren dem Madrider Abkommen angehörenden Ländern
oder hinsichtlich einzelner der Waren, fuͤr welche die Marke
bestimmt ist, zulässig. Dieser Verzicht hat steis mit einer
besonderen Eingabe zu erfolgen, die im Wege der Handelsund
 Gewerbekammer bei dem Ministerium für öffentliche
Arbeiten einzubringen ist; insbesondere ist es unzulässig,
in der Registrierungseingäbe selbst den Verzicht hinsichtlich
des Schutzes in einzelnen Ländern zu erklären
6. Der Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 80. Dezember 1908, 8. 101/ 11 -XXV/283. 874 (,0. Pbl.“
1909, S. 32f.) — mit Ausnahme des Punktes 83, Abs. 3
und des ebendort im Abs. 1 erwähnten Anschlusses der
Postanweisung — und der Erlaß vom 6. Mai 1909,
8. 11/47-xxVa/I4. 948 (,.0. Pbl.“ 1909, 6. 464f) —
mit Ausnahme des Punktes 9 — bleiben mit der Maßgabe
aufrecht, daß sich die Erläuterungen und Weisungen dieser
Erlässe auf die entsprechenden Bestimmungen der neuen
Verordnung vom 22. April 1913, RGBl. Nr. 66, beziehen.
Der Erlaß vom 8. März 1911, 3. 135XXVa-1011! / 69
wird infolge der neuen Vorschriften gegenstandslos und
ist nur mehr für solche Ansuchen um internationale Regi—
strierung anzuwenden, welche noch nicht nach den neuen
Vorschriften zu behandeln sind. Der Erlaß vom 17. Jänner
I9i2 3. 388- XXVa (,0. Pbl.“ 1912, 6. 118), betreffend
die Erneuerung international registrierter inländischer
Marken, bleibt unberührt.

Die Erlässe vom 30. Dezember 1908 und vom 6. Mai 1909,
sJ. unten S. 76ff.
Mit dem Zirkularerlasse vom 17. Jänner 1912, 8. 388XXVa
wurden die Handels⸗ und Gewerbekammern angewiesen, bei Erneuerung
riner Marke, die auch international registriert ist, diesen Umstand
unter Anführung der Nummer und des Datums der internationalen
Registrierung in dem die erneuerte Marke betreffenden Registerbogen
in Rubrik 9 anzumerken und diese Anmerkung auch in die dem kak.
Ministerium für öffentliche Arbeiten vorzulegenden Markenbogen auf
zunehmen (O. Pbl. 1912. S. 113).

Das Internationale Bureau für den Schutz des
gewerblichen Eigentums in Bern hat für die Eingaben um
nlernationale Markenregistrierung neue Formulare auf⸗
gelegt, die der geehrten Handels, und Gewerbekammer in
den ächsten Tagen zugehen werden. Dieselben sollen bei

7
        <pb n="83" />
        Erl. v. 30. Dez. 1908, betr. int. Markenregistr. 76
künftigen Hinterlegungsgesuchen ausschließlich in Benützung
genommen werden.
Gesuche, welche bis einschließlich den 80. April d. J.
bei der Kammer seingelangt sind, sind nach den bisher
geltenden Vorschriften zu behandeln.

IV.

zirknlarerlaß des Ministerinms für öffentliche Irbeiten
an sümtliche Handels und Gewerbekammern vom 30. Ve⸗
zember 1908. 3. 101/ 1 XXV/ 23. 824
betreffend die internationale Markenregistrierung.
G. Pbl.“ 1809, Nr. 1, S. 32 f.)
Am 1. Jänner 1909 tritt das Madrider Abkommen vom
14. April 1891, betreffend die internationale Marken—
registrierung samt der Brüsseler Zusatzakte zu demselben
RGBl. Nr. 866) in Kraft. Zur Durchführung dieses
Abkommens ist die in Abschrift mitfolgende Verordnung
om heutigen Tage, RGBl. Nr. 270, ergangen.
In Bezug auf die Handhabung dieses Abkommens
vird der geehrten Handels- und Gewerbekammer nach—
sttehendes zur Darnachachtung eröffnet:
1. Die Handels- und Gewerbekammer hat die bei ihr
zuständigerweise eingebrachten Eingaben um internationale
Registrierung einer Marke sowohl auf ihre Vollständig—
lkeit als auf ihre Übereinstimmung mit dem dortigen
Register zu prüfen. Fehlen der Eingabe einzelne der vor—
geschriebenen Angaben (K 2 der oben zitierten Verordnung)
»der Anlagen (8 83 der oben zitierten Verordnung) oder
zrweist sich der vorgelegte Bildstock als nicht den vorge—
schriebenen Maßen entsprechend oder mit dem vorgelegten
Rarkenbilde nicht übereinstimmend oder sind sonstige
Mängel der Angaben oder Anlagen vorhanden, so hat
die Kammer die erforderliche Ergänzung oder Richtig—
ttellung durch den Hinterleger mit tunlichster Beschleuni⸗
zung zu veranlassen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die
Angaben mit dem dortigen Markenregister nicht über—
einstimmen, insbesondere wenn die Marke für Waren
international registriert werden soll, für welche sie im
Inlande nicht registriert ist.
        <pb n="84" />
        76 Erl.v. 30. Dez. 1908, betr. int. Markenregistr.

Fehlen in der Eingabe die Angaben des Datums
und der Ordnungsnummer der Registrierung der Marke im
Inlande, weil sie dem Hinterleger noch nicht belannt
waren, so sind sie von der Kammer selbst einzusehen.
2. Die Hinterlegung einer Marke zur internationalen
Registrierung ist im dortigen Register bei der Marke in
Rubrik 9 anzumerken. Ebenso ist die Ordnungsnummer,
unter welcher die Marke im internationalen Register in
Bern eingetragen ist, und der Zeitpunkt dieser Einlragung,
sobald die Kammer hievon Kenntnis erlangt, ersichtlich
zu machen.
3. Die Eingaben, betreffend die internativnale Re—
gistrierung sind — allenfalls nach der erforderlichen Richtigstellung
 oder Ergänzung — samt Bildstock Postanweisung)
und den vorgelegten Markenbildern, von Woche zu Woche
gesammelt, dem Ministerium für öffentliche Arbeiten ein—
zusenden; ist die inländische Registrierung einer zur inter—
nationalen Registrierung hinterlegten Marke dem Mini—
sterium mit den Monatsverzeichnissen noch nicht bekanntgegeben
 worden, so ist überdies gleichzeitig eine Abschrift
des diese Marke betreffenden Bogens des dorligen Registers
vorzulegen.
Es bleibt jedoch der Kammer freigestellt, die Eingaben
um internationale Registrierung sogleich nach ihrem Ein—
langen dem Ministerium vorzulegen.
Abs. 3 und die Erwähnung der Postanweisung in Abs. 1 wurden
durch Erlaß vom 24. April 1913, P. b (oben S. 79) aufgehoben.
Wird eine einheimische Marke gleichzeitig mit
der Hinterlegung zur Registrierung im Inlande auch zur
nlernationglen KRegistrierung hinterlegt, so ist die gleich—
zeitige Hinterlegung im dottigen Register ausdrücklich
anzumerken. Bei solchen Marken entfällt gemäß dem
mit Vereinbarung ddo. Wien, 30. November 1908 (Gesetz
vom 29. Dezember 1908,. RéBl. Nr. 269) neu perein⸗
barten Punkt 9 des Art. XVII des Vertrages mit Ungarn
jão. Budapest, 8. Oltober 1907 (Gesetz vom 30. Dezember
307, ROBl Nr. 278) die Vorlage des für das königlich
ungarische Handelsministerium besuͤmmten Exemplares des
Registerbogens und ebenso die durch Art. XVII, Punlkt7
des letztgenannten Vertrages vorgeschriebene Vergütung von
25 Prozent der Registrierungsgebühr.
Val. dazu P. 11 des Erlasses vom 6. Mai 1909, unten S. 80.
        <pb n="85" />
        Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr. 77

In dem im Sinne des Zirkularerlasses des k. k.
Handelsministeriums vom 21. Jänner 1908, 3. 164/ HM.
.0. Pbl.“ 1908, Nr. 3, S. 103) vorgeschriebenen Verzeich—
nisse über die für Registrierung und Erneuerung von
Marken eingehobenen Taxen ist bei diesen Marken ihre
gleichzeitige Hinterlegung zur internationalen Regi—
strierung ersichtlich zu machen.

V

Zirkularerlaß des k. k. Ministeriums für öffentliche
Irbeiten vom 6. Mai 1909, 3. I/47XXVa/ 14. 23,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
(.S. Pbl.“ 1909, Nr. 10, S. 464 f.)
Mit Verordnung des Ministeriums für öffentliche Ar—
beiten vom 22. April 1909, RGBl. Nr. 62, betreffend
die internationale Markenregistrierung, ist vorgeschrieben
vorden, daß die Gesuche um internationale Markenregi—
strierung auf den vom Internationalen Bureau für den
Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern aufgelegten,
in französischer Sprache abgefaßten Formularien in franzö—
sischer Sprache verfaßt sein müssen.
Vgl. nunmehr 8 3, erster und letzter Absatz der Verordnung vom
22. April 1913, oben S. 58f.
Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung,
sowie zur anderweitigen Handhabung des Abkommens, be—
treffend die internationale Markenregistrierung, wird der
Handels- und Gewerbekammer zur Darnachachtung mit—
eteilt:
1. Die Verpflichtung zum Gebrauche der französischen
Sprache erstreckt sich nicht auf alle in die Gesuche um inter—
nationale Markenregistrierung aufzunehmenden, in 83 der
Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGEBIl. Nr. 270
O. Pbl.“ 1909, Nr. 1S. 31) enthaltenen, sondern
nur auf die daselbst unter 2, 3, 4 und 6 angeführten
Angaben.
Unübersetzt bleiben somit der Name, beziehungsweise
die Firma des Hinterlegers und seine Adresse, sowie die
ODrdnungsnummer der Marke, welche aus der Nummer,
unter welcher die Marke im Registier der Handels- und
Gewerbekammer eingetragen ist, unter Beisetzung des
        <pb n="86" />
        78 Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr.
Namens des Ortes, wo diese Kammer ihren Sitz hat,
gebildet wird
Bal. 8 3, letzter Absatz der Verordnung vom 22. April 1913,
oben S. 59—

.Als Ordnungsnummer der Marke und Datum ihrer
Registrierung im Inlande ist bei erneuerten Marken
und solchen, die gleichzeitig mit der Erneuerung zur inter—
nationalen Registrierung hinterlegt werden, nuͤr die Ord—
nungsnummer, unter welcher die Erneuerung der Marke
registriert wurde, sowie das Datum der Erneuerung an—
zugeben.
3. Die Angabe des Gewerbes (5 8, 8.2 der oben
genannten Verordnung) kann in jenen Fällen ganz ent—
sallen, in welchen schon in der Firma diese Angabe ent⸗
halten ist (z. B. Dampffabrit ätherischer Dle Mayer K Co)
Aber auch wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, genügen
allgemein lautende Angaben wie abricant“, commercçant“,
 „industriel“ u. dal. Für den Fall als sich der
Hinterleger mit diesen AÄngaben nicht begnügen will, ist
doch die Wahl solcher den spezisisch gerreichischen gewerbe—
rechtlichen Verhältnissen angepaßten Ausdrucke, deren über—
setzung im Auslande nicht leicht verständlich sein würde,
nach Möglichkeit zu vermeiden.
.. 4. Wird für eine im Inlande in farbiger Ausführung
hinterlegte Marke um die duternationale Registrierung an—
gesucht, so steht es dem Hinterlegeẽ frei, diese Marke ent⸗
weder gleichfalls in Farben oder abet in Schwarzdruc zur
internationalen Markenregistrierung vorzulegen. Auch dann,
penn die Marke in Fatben vorgelegt wird, ist die be⸗
sondere Bezeichnung der Farben ß 3, Z.6 der gitierten
Verordnung) und die Beilegung von 40 färbigen Marlen⸗
bildern (8 4, üt. Dderselben Verordnung) nur dann erforderlich;
 wenn der Hinierleget die Fatben der Marke
als unlerscheidendes Wietimal derselben in Anspruch
nehmen will'
„‚„ Diese ausdrückliche Inanspruchnahme erscheint danu
nicht iegte uih r sigurlichen Teile der
Marke hinreichen, um sie unterscheidbar zu machen. In
solchen Fällen könnte eine ausbrüchiche Jnansprüchnahme
der Farben der Marte al— unterscheidendes Merkmal leicht
zu einer den Schutz einschränkenden Auslegung führen,
        <pb n="87" />
        Erl. v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr. 79

da die Gerichte sich dadurch veranlaßt sehen könnten, das
Vorhandensein eines Eingriffes in Abrede zu stellen, sobald
ein Eingreifer die Marke in anderen Farben in —8
genommen hat.
Hingegen empfiehlt sich die ausdrückliche Inanspruch—
nahme der Farben als unterscheidendes Merkmal dann,
wenn die Marke ebensosehr durch die Farben wie durch
ihre figürlichen Bestandteile oder mehr durch jene als
durch diese gekennzeichnet wird.
5. Werden die Farben der Marke als umterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen, so hat die Be—
zeichnung der Farben in aller Kuͤrze zu erfolgen, ohne daß
etwa eine Beschreibung der Marke selbst in allen ihren
Teilen vorzunehmen wäre. Die internationalen Marken
Nr. 7524, 7547, 7628 und andere bieten Beispiele für
solche Bezeichnungen; zum Beispiel „MAarque imprimée en
or sur fond blanc glacée“; „UOne croix blanche sur un
cercle rouge et puis sur une croix orange“.
6. In jenen Fällen, in welchen das Markenbild zu
groß ist, um an der im Formulare vorgesehenen Stelle
befestigt werden zu können, oder für das Verzeichnis der
Waren, für welche die Marke bestimmt ist, an der hiefür
vorgesehenen Stelle des Formulars nicht hinreichend Raum
ist, ist das Markenbild, beziehungsweise das Verzeichnis,
entweder auf die Rückseite der Enigabe derart zu kleben
oder an der Eingabe durch eine Klammer oder einen
Faden derart zu befestigen, daß nach Möglichkeit der die
Echtheit verbürgende Abdruck des Amtssiegels des Mini—
steriums zum auf dem Markenbild, beziehungsweise
dem Warenverzeichnisse, und zum Teil auf der Eingabe
angebracht werden kann.
7. Die Kammer wird eingeladen, den Hinterlegern
bei Abfassung ihrer Registrierungsgesuche nach Möglichkeit
beizustehen. In Fällen, in welchen die UÜbersetzung be—
jondere Schwierigkeiten bereitet, steht es der Kammer frei,
die Unterstützung des Ministeriums anzurufen.
8. SBa sich die Ansicht vertreten läßt, daß das
durch Art. 4 des internationalen Unionsvertrages (RGBl.
Nr. 266 ex 1908 unter Nr. J und IV) für die Hinter—
legung von Marken gewährleistete Prioritätsrecht auch
denjenigen Marken zu gute kommt, welche innerhalb der
Frist von vier Monaten — gerechnet vom Zeitpunkte der
        <pb n="88" />
        80 Erl.v. 6. Mai 1909, betr. int. Markenregistr.

Hinterlegung der Marken zur Registrierung im Inlande
— im Register des Internationalen Bureaus zu Bern
registriert worden sind, wird die Kammer eingeladen, in
jenen Fällen, in welchen diese Frist noch nicht verstrichen
ist, die betreffende Registrierungseingabe, soweit dies zur
Einhaltung der viermonatlichen Frist erforderlich ist, mit
desounderer Beschleunigung zu behandeln und gegebenenfalls
gemäß Punkt 3, Abs.2 des Zirkularerlasses vom 30. De⸗
mber 1808 8. 101/11äιι0. Pl.“ 18909,
Nr. 1, S. 35) sogleich dem Ministerium vorzulegen.
Diesen Zirkularerlaß s. oben S. 76. — Vgl. nunmehr Art. 4,
Abs. 2 des Madrider Abkommens und Punkt 3 des Erlasses vom
24. April 1913, 8. 22.621 -XXVa, oben S. 73.
Punkt 9, betreffend die Taxe für Auszüge aus dem internatio⸗
nalen Markenregister, ist nunmehr durch P. 4 des Erlasses vom
24. April 1913, oben S. 73, ersetzt.
10. Hinsichtlich der Ausmaße des vorzulegenden Bild⸗
stockes wird neuerlich an die genaueste Einhaltung der im
84, üt. A der Verordnung vom 30. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 270, betreffend die internationale Markenregi⸗
ttrierung, bezeichneten Maße erinnert.
Nunmehr 84, lit. A der Verordnung vom 22. April 19183,
oben S. 59.
11. Wird für eine im Inlande bereits registrierte
Marke gelegentlich ihrer Erneuerung und gleichzeitig
mit dieser um die internationale Registrierung angesucht,
so ist dieses Ansuchen bis auf weiteres nicht als eine
Nit der Anmeldung zur Registrierung im Heimatsstaate
gleichzeitige Hinterlegung un Sinne des Art. III der mit
Veseh vom 29. Dezember 1508. RGBl. Nr. 269, ge⸗
nehmigten ergänzenden Bestimmungen, zu den Art. XVI
XVIi des Vertrages ddo. Budapest, 8. Oktober 1907,
betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels und
Verkehrsbeziehungen mit den Ländern der heiligen unga—
rischen Krone, zu behandeln. J
Es ist daher in solchen Fällen sowohl das für das
ungarische Handelsministerium bestimmte Eremplar des
RKegisterbogens, als auch die vorgeschriebene Vergütung von
der VErneuerungsgebühr anher vorzulegen.
12 Das Internaionale Bureau in Bern legt mit
Rücksicht auf die von ihm an die Hinterleger der inter⸗
national registrierten Marken zu machenden Mitteilungen
        <pb n="89" />
        Erl. v. 15. Febr. 1909, betr. int. Markenregistr. 81
—D
baldigst Kenntnis zu erlangen.
Die geehrte Handels- und Gewerbekammer wird daher
eingeladen, zu veranlassen, daß solche Anderungen ehestens
zu ihrer Kenntnis gelangen und unverzüglich mit dem
nächsifolgenden Monaisberichte dem Ministerium für öffent—
liche Arbeiten zur Kenntnis gebracht werden.
In einem solchen Falle und ebenso im Falle der
Umschreibung einer Marke, die guch zur internationalen
Registrierung Hnterteg worden ist, wird die Kammer ein—
gelaäden, im Monatsberichte insbesondere hervorzuheben,
daß die fragliche Marke auch international registriert
worden ist.

VI.

Erlaß des k. k. Ministeriums für öfsentliche Arbeiten au
alle handels- und Gewerbekammern vom 15. Febrnar 1909,
3. 37113,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
G. Pbl.“ 1809, 6. 202 f.)
Seit 1. Jänner dieses Jahres gehört Osterreich dem
Madrider Abkommen, betreffend die internationale
Markenregistrierung, an. Das Madrider Abkommen
vom 14. April 1891 und die dasselbe abändernde Brüsseler
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 sind im Reichsgesetz⸗
dlatte von 1908 unter Nr. 266 (unter II und Vo kundgemacht.

Diesem Madrider Abkommen gehören derzeit außer
osterreich die nachfolgenden Staaten an;
Belgien, Brasilien, Frankreich mit Algier und
den Kolonien, Italien, Kuba, die Niederlande mit
Niederländisch-gIudien, Surinam und Curaçao, Portugal
mit den Azoren und Madeira, Spanien, die Schweiz,
Tunis und Ungarn.
Mit Wirkung vom 26. Juli 1909 ist auch Meriko dem Madrider
Abkommen beigetreten (Ko. v. 27. August 1909, RGEBl Nr. 185).
Eine in Osterreich zur internationalen Registrierung
hinterlegte und sodann im Register des internationalen
Hureaus für den Schutz des gewerblichen Eigentums in
Bern registrierte Marke erwirbt hiedurch den Schutz in den
S.A. Nr. 793. *
        <pb n="90" />
        s2 Erl.v. 15. Febr. 1909, betr. int. Markenregistr.

genannten Staaten und ihren oben genannten Kolonien.
Hingegen ist die internationale Registrierung für andere
als die genannten Staaten (also insbesondere auch für
das Deutsche Reich) ohne jede Wirkung und kann für
die Gebiete dieser Staaten der Markenschuß wie bisher nur
durch unmittelbare Hinterlegung der Marke bei den zu⸗
ständigen Stellen dieser Staaten erworben werden.
Bezüglich der Erlangung des Markenschutzes für die
Länder der ungarischen Krone ist überdies hinzuweisen auf
Art. XVII des vVertrages ddo. Budapest, &amp;amp; Ottober 1007,
betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und
Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen
Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen
ungarischen Krone (Gesetz vom 80. Dezember 1907, RGoBl.
Nr. 278) und die ergänzende Bestimmung des Art. IIl der
Vereinbarungen dad Wien, 80 November 1908 (Gesetz
vom 29. Dezember 1908, RG6Bl. Nr. 269).
Die bis 31. Dezember 1908 international registrierten
Marken liegen im in. Zentralmarkenarchiv Wien, Il.
Kirchberggasse 7) zur allgemeinen unentgeltlichen
Einsicht auf. J
Die international registrierten Marken und die r
Ansehung derselben eingetretenen Anderungen des iten
standes helangen in der Zeitschrist des internationa r
Bureaus“ Les marques internationales“ zut ehene
lichung. Die bisher erschienenen Jahrgänge —5
— vern
gasse 34) käuflich zu beziehen, und zwar die Jahrgan
io undusoh in e einen Sand buost
zum Preise von je jö Francs die dahraünae nas
uͤnd IBos gleichfalls broschiert, zu r Franen NNh Helhe
Die Nummern der „AMarques internationales Vo
die seit 1. Janner 18089 international regisriernnaen
veröffentlichen, werden in dinkunft allen Abonnen AZz als
anderen Bezugsberechtigten des Zentraimarlenanze g Zit⸗
Beilage dieses Anzeigers unentgeitlich zukymmen z dei⸗
schrift „Marques nternationales“ erscheint baune Bernet
iage zur „Propriété industrielle“, dem Organ r eer
internationalen Bureaus, dessen —— koslen
Jahr Francs 560 betragt; sir sich allein en
die Matque aer ees Francs 8360 jährlich.
        <pb n="91" />
        0. Markenschutznovelle von 1913.

Gesetz vom 17. Müärz 1913, RGbl. Ur. bö,
womit das Gesetz vom 6. Jaͤnner 1890, REBl. Nr. 19,
betreffend den Markenschutz, ergänzt und abgeandert wird.
Das Markenschutzgesetz vom 6. Jänner 1890, RGBl.
Nr. 19, wird in naächstehender Weise ergänzt und ab—
geändert:
Das Markenschutzgesetz s. im 1. Bdo,
Gesetzesausgabe. S. 368 ff.
Art. J. Dem 8 2 wird als zweiter Absatz angefügt:
„Bei Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignei ist,
sind alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Ge—
brauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu berüchsichtigen.“
Vol. dazu P. Jdes Erl. vom 24. Avril 1913, 3. 22.622—XXVa,
unten S. 94f.
(E) 8 1 des Markenschutzgesetzes vom 6. Jänuer 1890, Rol.
Nr. 19, lautet:
„Unter Marken werden in diesem Gesetze die besonderen Zeichen
verstauden, welche dazu dienen, die zum Handelsverlehre bestümmten
Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und
Waren zu unterscheiden (Sinubilder, Chifften, Vignelten u dal)
Nach der Auslegung, welche diese Bestimmung in der —
ftändig gefunden hat, wird als Grundeigenschaft einer Marke ihre
Fignung verstanden, die gedachte Unterscheidung zu bewirken. Ein
Zeichen, welchem diese Unterscheidungskraft abgeht, erscheint somit nicht
Jeeignet, eine Marke zu bilden; für ein Zeichen, welches diefe Eigen⸗
schaft besitzt, hängt die Markenfähigkeit von den weiteren marken⸗
rechtlichen Vorschriften ab. Die Frage, ob ein Zeichen unterscheidend
wirke, wurde bisher stets im Einklange mit dem Gesetze nach dem
Inhalte des Zeichens und nach der aus dem Juhalt sich ergebenden
Auffassung des Verkehrs beurteilt; darauf aber, ob ein Zeichen,
g*

Abt. 2 der Manzschen
        <pb n="92" />
        81 Markenschutznovelle von 1913.

das nach seiner Beschaffenheit als der unterscheidenden Kraft ent⸗
behrend anzusehen wäre, im Verlehre durch die besonderen Umstände
des Falles die Anerkennung als Zeichen der Ware eines bestimmten
Unternehmens nicht doch talsächlich erlangt, die unterscheidende Kraft
somit gewonnen hat, konnte kein Bedacht genommen werden.
Diese Auffassung gelangte gleichmäßig den inländischen wie den
ausländischen Marlen gegenuber zur Anwendung. Für die aus—
ländischen Marken soll dieset Rechtszustand nunmehr durch die Washing⸗
oner Akte, mit welcher der Vertrag, betreffend die Internationale
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums, der Osterreich an⸗
gehört, einer Revision unlerzogen wurde, eine Abänderung erfahren.
Nach Art. 6 des revidierten Ünionsvertrages ist nämlich jede in einem
Unionslande vorschriftsmäßig registrierte Rarke in den übrigen Unions⸗
ländern zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wofern nicht
einer der in dem Artitel angeführten Gründe für die Schutzverweige⸗
rung gegeben ist. Danach kann gemäß des Punktes 2 einer Marke
der Schutz im Inlande versagt werden, wenn sie jedes unterscheidenden
Charakters entbehrt. Bei Beurteilung der Frage aber, ob eine Marle
unterscheidenden Charakter besitzt, sind alle Tatumstände zu berück⸗
sichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke. Das
bedeutet also für Marken aus den anderen Unionsstaaten, daß dem
Zeichen im Inlande der Schutß nicht verweigert werden darf, wenn
es nach den Umständen des Falles, insbesondere infolge lang an⸗
dauernden Gebrauches, im Verlehr die Anerkennung als Kennzeichen
eines Unternehmens erlangt hat, mag auch das HZeichen an sich unterscheidende
 Kraft nicht besißen Hieraus wuͤrde sich nun eine ungleich
mäßige Behandlung der inländischen und austländischen Marken er⸗
geben, und zwar zum Nachteile der inländischen Varken, bei denen
nach geltendem Rechte die Umstände des Falles für die Frage, ob
das Zeichen unterscheidend wirtt, nicht beruͤdsichtigt werden können.
Um diese Ungleichheit der Vehandlung zu befeitigen, wird der neue
Absatz 2 zu J1vorgeschlagen, welcher zum Ausdrude bringen soll,
daß für alle Zeichen ausnahmslos, also auch füt inländische Zeichen,
die Frage der Unterscheidungskraft nicht lediglich nach Beschaffen heit
und Inhalt des Zeichens seibst, sondern nach allen Umständen des
Falles, also auch nach hinzutretenden, die Verlehrsauffassung Fye
lussenden ãußeren Verhältnissen zu beurteilen ist. Die Wertung der
Tatumstände hat ausschließlich nach der Verkehrsauffassung, das
nach der Auffassung der Äbnehmerkreise der betreffenden Ware un
gegebenenfalls der den Absatß vermittelnden Handelskreise, zu etonen
wie dies auch sonst für die Beurteilung einer Reihe von duagn
des Markenwesens (wie insbesondere der Frage der —
Marken gemäß 8 25 des Markenschutzgesetzes und 8 3 der arle
schutznovelle vom Jahre 1898 oder der Anerkennung eines Zichen
als Zeichen der Ware eines bestimmten Unternehmens gemaͤß
der Marikenschutznovelle) maßgebend ist. Die Berüchsichtigung an
umstände nach Maßgabe der Aufsassung der beteiligten Verlehrs
kann sich freilich nicht nur in dem Sinne äußern, daß eine
        <pb n="93" />
        Art. II.

85

sich nicht unterscheidende Marke als unterscheidend anzusehen ist, sondern
auch in dem, daß ein an sich unterscheidendes Zeichen, zum Beispiel
weii es gleichzeitig von mehreren Unternehmungen für ihre Waren
berwender wande und vom Verkehre nicht mit bestimmten Unternehmungen
 in Beziehung gebracht wird, auch ohne daß es zum Frei⸗
zeichen geworden ist, nicht mehr unterscheidend wirkt.
Art. J soll es ermöglichen, bei Prüfung der Frage, ob
eine Marke die zwecks ihrer Zulassung zur Registrierung ersorder⸗
liche unterscheidende Kraft besitze, auch UÜmstände zu berüchsichtigen,
die nicht in der Marke selbst gelegen sind. Zu diesen Umständen gehört
usbesondere die längere Dauer des Gebrauches des Zeichens, wodurch
es gelungen ist, dem Zeichen im Verkehre die Anerkennung als Zeichen
der“ aus dem Unternehmen des Schutzwerbers stammenden Waren zu
verschaffen. Denn hiedurch hat das Zeichen, das, lediglich nach seinem
Inhalte beurteilt, nicht als unterscheidend hätte betrachtet werden
donnen, die Wirkung erlangt, die Waren eines Unternehmers als solche
zu kennzeichnen und von den Waren anderer Unternehmungen zu
unterscheiden

Art. II. Die Vorschrift des 8 8, Punkt 2, kraft welcher
die bloß in Zahlen oder Buchstaben bestehenden Waren⸗
zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, wird
aufgehoben.
Bal. dazu P. J des Erl. vom 24. April 1913, 8. 22. 622 XXVa,
unten S. 94f.
8 8, P. 2 MarkSchG. lautet:
Von der Registrierung ausgeschlossen, daher zur Erwerbung
eines Alleinrechtes nicht geeignet, sind solche Warenzeichen, welche
zvloß in Staats⸗ oder öffentlichen Wapven, Zahlen, Buchstaben
Worten bestehen.“
(B.) Die vorbesprochene Bestimmung des Art. 6 des Unions⸗
vertrages ist von besonderer Wichtigkeit für Marken, die ausschließlich
aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Solchen Marken, die von An⸗
gehörigen anderer Unlonsländer im Inlande hinterlegt werden, kann
hier der Schutz bpersagt werden, wenn sie nicht unterscheidend sind;
die Schutzverweigerung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein solches Zeichen
nach den erwiesenen Umstaͤnden des Falles, namentlich infolge langen
Bebrauches, im Verkehr zum Kennzeichen von Waren eines bestimmten
nlernehmens geworden ist, ihm somit die unterscheidende Kraft nicht
abgesprochen werden lann. Füͤr inländische Unternehmungen hingegen
aiin g3, 3. 2, des Markenschusgesetzes ein absolutes Verbol der
Registrierung solcher Marken, welchem gegenüber der Nachweis, daß
der Verkehr das Zeichen trotzdem als Kennzeichen der Waren eines
bestimmten Unternehmens auffaßt, wirkungslos wäre. Auch der dem
z1 neu eingefügte zweite Absatz würde daran nichts ändern, so lang
das absolute Verbot des 8 3, Z. 2, für Buchstaben- und Ziffernarken
 besteht. Es war daher auch diese Bestimmung aufzuheben.
are aber durchaus verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, als

oder
        <pb n="94" />
        86

Markenschutznovelle von 19183.

ob nunmehr solche Marken bedingungslos zur Registrierung zugelassen
werden müßten. Vielmehr werden auch sie, um registriert werden zu
können, die Grundeigenschaft eines schutzfähigen Zeichens, nämlich die
durch 8 1 des Markenschutzgesetzes geforderle Eignung besitzen müssen,
Waren eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer Unlet—
nehmungen zu unterscheiden. Es wird also auch in Hinkunft eine
ausschließlich aus Buchstaben oder Zahlen bestehende Marke nur dann
geschützt werden können, wenu erwiesen ist, daß sie die durch 8 1 des
Gesetzes geforderte unterscheidende Kraft besitzi, sei es, daß ihr diese
schon vermöge ihres Inhaltes allein, sei es, daß sie ihr auf Grund
der begleitenden Tatumstände zuzuerkennen ist. Die überwiegende Mehr⸗
heit solcher Marken wird nach wie vor unregistrierbar bleiben, nur
daß sich die Schutzverweigerung nicht mehr auf das besondere Verbot
des 8 3, 3. 2, sondern auf den Mangel der durch 81 des Gesetzes
geforderten Unterscheidungskraft stützen wird. Den Bedürfnissen des
Verkehrs nach ungehinderler Verwendung von Buchstaben und Ziffern,
die im Geschäftsverkehr, namentlich in Aufschriften auf Waren, zur
Kenntlichmachung bestimmter Merkmale gebraucht werden, wird auch
in Hinkunft vollständig entsprochen sein.
(A.) Art. J gewinnt seine praltische Bedeutung namentlich im
Zusammenhange mit Art. D Bisher hatle g 3, Punki 2, des Marken⸗
schutzgesetzes Marken, die bloß aus Buchstaben oder Zahlen bestehen,
bedingungslos von der Registrierung ausgeschlossen. Indem nun durch
Art. II dieses Verbot aufgehoben wird, werben auch Buchstaben- und
Zahlenmarken den allgemeinen Grundsätzen des Markenrechtes unter⸗
worfen, und es wird ihre Registrierung zulässig, wenn kein anderes
Registrierungshindernis entgegenfteht. Fur die Mehrzahl dieser Marken
wird allerdings die Registrierung durch 81 des Narkenschutzgesetzes
auch in der Folge ausgeschlossen bleiben, weil eben derartige Zeichen
in der Regel der Eignung eutbehren, Waren eines Uuternehmens vou
Waren anderer Unternehmungen zu unterscheiden, da es im Handels⸗
verkehre vielfach und seit langem üblich ist, Buchstaben und Ziffern
als Hinweis auf Qualität, Quantität und andere Eigenschaften der
Waren zu verwenden, so daß der Verkehr in der Regel in solchen
Zeichen nur den Hinweis auf Eigenschaften der Ware, nicht aber auf
hre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erblickt. Aber auch
für solche Marken wird die neue Bestimmung des Art. J zur An⸗
wendung zu gelangen haben, so daß ihre Registrierung wegen man⸗
gelnder Unterscheidungskraft dann nicht wird versagt werden
wenn die Tatumstände, insbesondere der andauernde Gehrauch—
BZeichen zu einem unlerscheidenden gemacht. haben. Da es sich d
um die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des, ——
Falles handelt, ist eine Behinderung der Industrie dadurch. da in
der eingelebte Gebrauch von Buchstaben und Ziffern zur a
machung gewisser Daten im Warenverkehre verlürzt werden könnte,
nicht zu befürchten.
Auch für das internationale Markenrecht ist die durch n
herbeizuführende Gesetzesänderung von größter Bedeutung. Na
        <pb n="95" />
        Art. II.

87

des Pariser Unionsvertrages in seiner bisherigen Fassung im Zu—
sammenhalte mit Punkt 4 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage
mußte jede in einem Unionslande vorschriftsmäßig hinterlegte Marke
so wie sie ist in allen anderen Unionsstaaten zur Hinterlegung zu⸗
gelassen und geschützt werden, und es war untersagt, einer solchen
Marke den Schutz iediglich deshalb zu versagen, weil sie hinsichtlich
der Zeichen, aus denen sie besteht, den Anforderungen der internen
Geseßgebung nicht genüge. In mehreren Fällen waren nun Buchstabenmarken,
 die von unionsangehörigen Ausländern unmittelbar im
Inlande oder zur internationalen Registrierung hinterlegt wurden,
dom Ministerium für öffentliche Arbeiten vom Schutze ausgeschlossen
worden, mit der Begründung, daß diesen Marken unterscheidende Kraft
nicht zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diese Ent—
scheidungen aufgehoben und erklärt, daß, eine Schutzverweigerung hin⸗
sichtlich der Buchstabenmarken lediglich mit der Begründung, daß ihnen
die unterscheidende Kraft fehle, nicht ausgesprochen werden dürfe. Für
diese Anschauung war dem Verwaltungsgerichtshof die Erwägung maß⸗
gebend, daß 8 3, Punkt 2, den Schutz von Buchstabenzeichen schlechthin
uͤntersfage, daß aber dieses Verbot, neben welchem auf die Frage der
Eignung des Zeichens zur Unterscheidung im Handelsverkehr gemäß
gz 1 des Markenschutzgesetzes üherhaupt nicht eingegangen werden dürfe,
sür Unionsangehörige durch Art. 6 des Unionsvertrages außer Kraft
geseht sei. Durch die Anderung des Art. 6 in dem Washingtoner
Verlrag und durch Art. Ides Entwurfes hat nunmehr die Rechtslage
eine vollständige Anderung erfahren. Deun nunmehr gibt es in
unserem Rechte keine Sonderbestimmung für Buchstabenmarken, kein
Verbot der Registrierung solcher Zeichen, und es steht daher nichts
im Wege, den 8 1 des Markenschußgesetzes auch auf Buchstaben marken
zur Anwendung zu bringen. überdies ist im Art. 6 des Unions⸗
vertrages, der in seiner jetzigen Fassung die Gründe der Schutz⸗
berweigerung taxativ aufzählt, unter diesen Gründen auch der auf⸗
genommen, daß die Marke jedes unterscheidenden Charakters ent⸗
dehre. Es wird daher in Hinkunft auch den Buchstaben⸗ oder Zahlen⸗
erten aus Unionsländern, wenn sie nicht unterscheidende Kraft besitzen,
im Inlande unbedenklich der Schutz verweigert werden dürfen.
(G.) Art. J und Ii wollen Begünstigungen, welche die Washing⸗
toner Fassung des Unionsvertrages den ausländischen Unionsange⸗
hörigen für ihre Marken im Inlande gewährt, auch den Inländern
zu teil werden lassen; eine wesentliche Seite dieser Neuerung liegt
in der Neuregelung der Behandlung von Marken, die ausschließlich
aus Zahlen oder Buchstaben bestehen. Die Aufhebung des jetzt be—
stehenden absoluten Verbotes solcher Marken wird freilich nicht zur
Folge haben, daß nunmehr die Registrierung von Buchstaben⸗ oder
Jahienmarken ohneweiters wird erlangt werden können, da auch solche,
die alle anderen Marken, die durch 8 1 des Markenschutzgesetzes
geforderte Eignung zur Unlerscheidung der Waren eines Unternehmers
von gleichartigen Waren eines anderen besitzen müssen. Diese Eignung
wird ihnen in der Regel nur auf Grund der durch Art. J der
        <pb n="96" />
        38

Markenschutznovelle von 1913.

Fegierungsvorlage beigefügten Bestimmung zuerkannt werden können.
Aber es wird duͤrch die Neuregelung in Verbindung mit dem neuen
Art. 6 des Unionsvertrages verhindert, daß die Buchstaben⸗ und
Zahlenmarken ausländischer Unionsangehöriger, wie es nach dem
—D— bisherigen Praxis ausge⸗
sprochenen Grundsatze der Fall war, ohne weitere Voraussetzung zur
Registrierung zugelassen werden müssen, sie werden vielmehr fortan
nicht anders zu behaudeln sein, als derartige Marken inländischer
Unternehmungen.
Art. III. Der zweite Absatz des 89 wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt nachstehende Bestimmung:
„Der neue Besitzer hat jedoch, wenn er das Unter—
nehmen nicht unter der unveränderten Firma fortführt,
die Umschreibhung der Marke zu erwirken. Solange diese
im Register der Handels-⸗ und Gewerbekammer niqht voll—
zogen ist, kann er das Markenrecht nicht geltend machen
und können alle amtlichen Verständigungen, welche die
Marke betreffen, mit Wirkung gegen ihn an den einge—
ragenen Inhaber der Marke oder seinen eingetragenen
Vertreter zugestellt werden.“
Vgl. P. I des Erl. vom 24. April 1913, 8. 22,622 -XXVa,
unten S. 88f.
8*9. Abs. 1 MarkSchG. lautet:
„Das Markenrecht klebt an dem Unternehmen, für welches die
Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben und übergeht im Falle
des Besitzwechsels an den neuen Besitzer.“
Der aufgehobene Abs. 2 des 89 hatte gelautet:
„In dem letzteren Falle hatte jedoch, außer weunn das Unter—
nehmen durch die Witwe oder einen minderjährigen Erben des Marken⸗
nhabers, oder für Rechnung einer Verlasseuschafts- oder Konkurs—
masse fortgeführt wird, der neue Besitzer binnen drei Monaten nach
erfolgter Erwerbung des Besitzes die Marke auf seinen Namen um⸗
schreiben zu lassen, widrigenfalls das Markenrecht erlischt.“
E.) Nach 89 des Markenschutzgesetzes geht das Markenrecht
im Falle eines Wechsels im Besitze der Unternehmung auf den neuen
Besiter über. Nach Abs. 2 des 89 muß jedoch der neue Besitzer,
don gewissen Ausnahmsfällen abgesehen, binnen drei Monaten nach
erfolgter Erwerbung des Besitzes die Marke auf seinen Namen um⸗
schreiben lassen, widrigenfalls das Markenrecht erlischt. Diese Um⸗
schreibungspflicht besteht auch dann, wenn der neue Besitzer das Unter⸗
nehmen unter der alten Firma des Geschäftsvorgängers fortführt.
Namentlich der letztere Umstand und weiters die Tatsache, daß es
in mannigfachen Fällen (zum Beispiel bei Umwandlung einer Gesell⸗
schafts⸗ in eine Einzelfirma oder umgekehrt, bei einem Wechsel der
        <pb n="97" />
        Art. III.

89

Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft usw) den Beteiligten
zweiselhaft blieb, ob ein Besitzwechsel im Sinne obiger Bestimm ung
anzunehmen ist oder nicht, hatten die Unterlassung der rechtzeitigen
Umschreibung und damit den Verlust des Markenrechtes in zahl⸗
reichen Fällen zur Folge. Die durch keinerlei triftige Gruünde zu
rechtfertigende nachteilige Wirkung der Vorschrift erheischt um so dring⸗
iicher eine entsprechende Abänderung des Gesetzes, als es zweifelhaft
ist, ob sie für die international registrierlen Marken, welche in
dsterreich auf Grund der Bestimmungen des Madrider Ablommens,
betreffend die internationale Markenregistrierung ( KEBl. Nr. 266
ex 1908 unter II und V), Schutz genießen, Geltung hat, weshalb
auch in dieser Hinsicht die Gleichbehandlung der inländischen mit
den ausländischen Marken mit möglichster Beschleunigung herbeizu—
führen ist. Die einvernommenen Handels- und Gewerbekammern haden
denn auch fast einstimmig die geplante Anderung freudigst begrüßt.
Die neue Vorschrift sieht von der Umschreibung der Marke
ganz ab, wenn das Unternehmen vom Erwerber unter der unver—
ünderten Firma des Besitzvorgängers fortgeführt wird, in welchem
Falle ein Anlaß, die Umschreibung zu fordern, fehlt. Wie die Firma
lautet, der das Markenrecht zusteht, kann der Abnehmer wie der
Mitbewerber aus dem Markenregister entnehmen. Den Juhaber der
Firma oder Anderungen hinsichtlich seiner Person offenzulegen, ist
dieses Register weder berufen noch geeignet. In allen übrigen Fällen
jedoch ist die Umschreibung auch im allgemeinen Juteresse wünschens—
wert, damit das Markenregister den Behörden und Interessenten
darüber Auskunft gebe, wer Inhaber des betreffenden Markenrechtes
ist. Die Umschreibung dadurch zu erzwingen, daß die Unterlassung
mit dem Verluste des Markenrechtes gestraft wird, erscheint zu weit—
gehend und ungerechtfertigt. Um den Erwerber zur Erwirkung der
Umschreibung zu bewegen, reicht die Bestimmung hin, daß der Er—
werber das Markenrecht insolang nicht geltend machen kann, als nicht
die Umschreibung im Register der Handels⸗ und Gewerbekammer voli—
zogen ist, und daß ferner alle die Marke betreffenden Zustellungen
an den noch eingetragenen vormaligen Inhaber der Marke oder seinen
Vertreter mit voller Wirksamkeit gerichtet werden können, was ins—
besondere für Löschungsklagen oder amtliche, den Bestand der Marke
betreffende Mitteilungen von Wichtigkeit ist. Bei solcher Rechtslage
besteht auf Seite des Erwerbers der Marke hinreichender Anlaß, die
Umschreibung zu erwirken; es erscheint daher nicht erforderlich, um
die Umschreibung in erhöhtem Maße zu sichern, von der Einhebung
der Umschreibungsgebühr, welche 8 20 des Markenschutzgesetzes an—
ordnet, abzusehen.
Eine Rückwirkung der Aufhebung der bisherigen Vorschrift
des 8 9, Abs. 2, wurde nicht vorgesehen. Sie hätte zu den schwersten
Unzukömmlichkeiten führen müssen, wenn sie auf alle gemäß der
geltenden Bestimmung des 8 9, Abs. 2, erloschenen Markenrechte er—
streckt worden wäre. Sie aber nur auf jene Markenrechte zu be—
schränken, welche zwar im Sinne dieser Gesetzesstelle wegen unter—
        <pb n="98" />
        90 Markenschutznovelle von 1913.

bliebener Umschreibung erloschen sind, deren Löschung jedoch aus irgend
einem Grunde in den Markenregistern nicht durchgeführt wurde, wäre
nicht nur an sich unbillig und unbefriedigend gewesen, sondern hätte
auch dazu führen müssen, daß ein bisher infolge dieser Erlöschung
nicht gesetzwidriger Markengebrauch nachträglich als ein gesetzwidriger
behandelt werden müßte.

Aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze ergibt sich,
daß mit dem Beginne der Wirksamkeit des neuen Gesetzes die ge—
änderte Bestimmung dann zur Anwendung kommen wird, wenn in
diesem Zeitpunkt seit dem Wechsel im Besitze des Unternehmens die
dreimonatliche Frist des geltenden Rechtes noch nicht abgeiaufen ist.
Art. IV. 1. 8 21, lit. c, wird aufgehoben.
2. Im 8 21, lit. d, haben die Worte „nach 88 8
und 4“ zu entfallen.

8 21, üt. c und d, hatten gelautet:
„Die Löschung erfolgt:
wenn die Umschreibung nicht rechtzeitig erfolgt ist (68 Nund 20);
wenn nach Erkenntnis des Handelsministers die Marke nach
88 3 und 4 nicht hätte registriert werden sollen.“
(D.) Die Abänderung des 8 9, Abs. 2, mußte auch die Auf—
hebung des 8 21, lit. c, zur Folge haben.
Nach 8 21, lit, d, erfolgt die Löschung der Marke, wenn nach
Erkenntnis des Handelsministers (derzeit zufolge des Gesetzes vom
27. Juni 1908, RGEBl. Nr. 1283, des Ministers für öffentliche
Arbeiten) die Marke nach 88 3 und 4 nicht hätte registriert werden
sollen. Die Nennung nur der 88 3 und 4 in diesem Punkte ist
zu eng, weil auch außerhalb dieser Paragraphen eine Reihe von
Registrierungshindernissen besteht, so, abgesehen von dem durch 87
der Markenschutznovelle vom Jahre 1895 eingeführten Registrierungs⸗
hindernis der sogenannten Sperre, das Fehlen eines Unternehmens
des Markenhinterlegers, ferner der Umstand, daß die Gegenstände,
für welche das Zeichen hinterlegt wird, keine zum Handelsverkehr
bestimmten Erzeugnisse und Waren sind, und namentlich auch der
Mangel der Unterscheidungskraft im Sinne des 8 1 des Markenschutzgesetzes.
 Wenn auch schon die bisherige Praxis an dieser engen Fassung
des 8 21, lit. d, keinen Anstand genommen und eine Löschung zufolge
Erkeuntnisses des Ministers auch in denjenigen Fällen zugelassen hat,
in welchen eine Marke auf Grund anderer als der daselbst bezogenen
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte registriert werden sollen, so er⸗
scheint es doch — namentlich im Hinblicke darauf, daß durch die mit
Art. II verfügte teilweise Aufhebung des 88, 83. 2, des Markenschutzgesetzes
 das Registrierungserfordernis der unterscheidenden Kraft
der Marke erhöhte praktische Bedeutung gewinnen wird — nicht ohne
Nutzen, durch die Streichung der Worte „nach 88 3 und 4“ zum
unzweifelhaften Ausdruck zu bringen, daß die Löschung einer Marke

—
        <pb n="99" />
        Art. IV, V.

91

in allen Fällen zu erfolgen hat, in welchen nach Erkenntnis des
Ministers die Marke auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen „nicht
hätte registriert werden sollen“.
Art. V. Im g8 32 wird als zweiter und dritter Absatz
eingefügt:
„Soweit Verträge oder Konventionen nicht bestehen,
kommt den Inhabern ausländischer Unternehmungen der
Schutz dieses Gesetzes für die im ersten Absatz genannten
Arten von Zeichen zu, hinsichtlich welcher Gegenseitigkeit
besteht.

Das Bestehen der Gegenseitigkeit wird durch eine im
Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung festgestellt.“
E.) 8 32 des Markenschutzgesetzes vom 6. Jänner 1890, RGEBl.
Nr. 19,. bestimmt:
„Hinsichtlich des Schutzes von Marken sowie der Namen, Firmen,
Wappen oder geschäftlichen Benennungen der Etablissements ausländischer
 Unternehmungen sind die mit den betreffenden Staaten
geschlossenen Verträge oder Konventionen maßgebend.“
Solche Verträge sind mit einer großen Zahl von Staaten ge—
schlossen worden, und die Zahl der Staaten, mit welchen ein Vertrags—
verhältnis besteht, hat durch den Beitritt Osterreichs zur Internatio—
nalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl. Nr. 266
ex 1908) eine weitere Zunahme erfahren. Immerhin gibt es noch
zahlreiche Länder, mit denen auf diesem Rechtsgebiete eine Vereinbarung
nicht besteht. Es sei in dieser Hinsicht auf die Türkei, Luxemburg,
mehrere englische Kolonien (sofern nämlich für diese nicht die Inter—
nationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums wirksam
ist), zum Beispiel Kanada, Britisch-Indien, die füdafrikanischen Ge—
biete u. a., endlich die Mehrzahl der zeutral- und südamerikanischen
Staaten hingewiesen, von welchen nur Kuba, die Dominikanische Re—
publik und Brasilien der Internationalen Union angehören.
Wie sich das Verhältnis auf dem Gebiete des Warenzeichenrechtes
zu den Ländern, mit welchen Vereinbarungen nicht bestehen, gestaltet,
ist zweifelhaft. In der Literatur wird einerseits die Meinung ver—
treten, daß 8 32, Abs. 1, des Markeunschutzgesetzes darüber keiuerlei
Bestimmung treffe. Es wird nämlich die Schlußfolgerung verworfen,
daß ausnahmslos nur die geschlossenen Vereinbarungen maßgebend
seien, somit Inhaber von Unternehmungen in Staaten, mit welchen
keine Verträge bestehen, auf den Schutz des Markenschutzgesetzes über⸗
haupt keinen Anspruch erheben dürfen; vielmehr soll es nach dieser
Unschauung für Inhaber derartiger Unternehmungen bei den Bestim—
mungen des allgemeinen Rechtes verbleiben und sie somit schon gemäß
g 38 ABGB. — Gegenseitigkeit vorausgesetzt — Anspruch auf den
Markenschutz im Inlande haben. Von anderer Seite wird behauptet,
        <pb n="100" />
        92

Markenschutznovelle von 1913.

daß das Gesetz vom 15. Juni 18665, RGBl. Nr. 45, wegen Zulassung
von Ausländern zur Erlangung des Markenschutzes in Osterreich, welches
die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 7. Dezember 1858,
RGBl. Nr. 230, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf die
Marken und Bezeichnungen der Gewerbetreibenden fremder Staaten
als anwendbar erklärt hat, noch derzeit geltendes Recht sei. Gegen
die letztere Anschauung sind beachtenswerte Gründe vorgebracht worden.
So muß denn die Frage der Behandlung der Unternehmungen in
Staaten, mit denen Vereinbarungen nicht bestehen, auf dem Gebiete
des Markenrechtes als eine zweifelhafte bezeichnet werden. Eine Ent—
scheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des zuständigen Mini—
steriums ist über sie noch nicht erflossen, wenn auch die Praxis bereits
eine Reihe von Marlken aus solchen Ländern zur Registrierung zu⸗
gelaffen hat.
Es erscheint jedoch von größter Wichtigkeit, in diese Frage zu⸗
verlässige Klarheit zu bringen. Dieses Bedürfnis wird nicht un—
mittelbar durch den Wunsch begründet, den Inhabern derartiger aus⸗
ländischer Unternehmungen im Inlande Markenschutz zu verschaffen,
zumal, wie erwähnt, der Registrierung von Marken für sie tat—
sächlich keine Hinbernisse in den Weg gelegt werden. Allein nach
den Markenschutzgesetzen der meisten Länder kann ein Schutz für die
Marken ausländischer Unternehmungen nur unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit gewährt werden, und es ist daher für die öster⸗
reichischen Unternehmer, die in Laͤndern, mit denen ein Vertragsverhältnis
 nicht besteht, Schutz ihrer Warenzeichen erwerben wollen,
notwendig, das Vorhaudensein der Gegenseitigkeit zu beweisen, das
heißt darzutun, daß bei Vorhandensein der Gegenseitigkeit auch ohne
besondere Vereinbarung die Unternehmungen des betreffenden Landes
im Inlande auf den Schutz des Markenschutzgesetzes Anspruch erheben
önnen. Allein derzeit ist eben, wie gezeigt, diese Frage eine zweifelhafte
 und es scheint daher notwendig, eine sichere Grundlage für
hre Beantwortung zu schaffen, also gefetzlich festzulegen, daß im In⸗
laͤnde den Angehsrigen eines bestimmten Landes, mit welchem Verein⸗
barungen nicht geschlossen sind, Markenschuß gewährt werden kann;
denn im Falie der Bejahung dieser Frage lann in der Regel auch
der Inländer in dem betreffenden Lande auf den Schutz des bortigen
Geseßes Anspruch erheben.
Es wäre nun freilich möglich, auch mit denjenigen Ländern
Vereinbarungen zu schließen, mit welchen dies bisher noch nicht ge⸗
schehen ist. Allein abgesehen davon, daß dem in einzelnen Fällen
Schwierigkeiten verschiedenster Art entgegenstehen können, kommt in
Belracht, daß derartige Verhandlungen häufig einen größeren Auf⸗
wand an Zeit verursachen und es sich oft darum handelt, dem Ju⸗
lander den Schut im anderen Lande möglichst rasch zu fichern, sobald
ein solches Land als Exportgebiet für inländische Unternehmungen
in Betracht kommt.
Die vorgeschlagene Bestimmung soll also keineswegs für die
Unternehmungen solcher Staaten, mit denen ein Vertragsverhältnis
        <pb n="101" />
        Art. V.

93

nicht besteht, die Möglichkeit der Erwerbung und des Schutzes ihrer
Warenbezeichnung für die Vergangenheit verneinen, es soll vor allem
für die Zukunft die — derzeit zweifelhafte — Frage zur Lösung
bringen.
Das Markenschutzgesetz sieht einen Schutz nicht nur für Marken,
sondern in gewissen Grenzen auch für Namen, Firma, Wappen und
geschäftliche Benennung des Etablissements vor (88 10, 24). Gewährt
das in Frage kommende Land nicht allen diesen Arten von Zeichen
Schutz, so wird sich die durch den Entwurf dem Verordnungswege
vorbehaltene Feststellung der Gegenseitigkeit auf die dort zum Schutze
zugelassenen Zeichen zu beschränken haben.
Verordnung des Gesamtministeriums vom 31. März
1913, RGBl. Nr. 52, betreffend die Einführung der österreichischen
Markenschutzgesetze bei den k. u. k. Konsulargerichten und die Aus—
dehnung der Gerichtsbarkeit der Konsulargerichte auf die selbständige
Judikatur über die Vergehen gegen diese Gesetze:
„Im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung
und nach Einvernehmen mit dem gemeinsamen Minister des Außern
wird auf Grund der 889 und 10 des Gesetzes vom 30. August 1891,
RGBl. Nr. 136, über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit, dessen
Wirksamkeit durch das Gesetz vom 27. Dezember 1911, RGBl. Nr. 40
aus 19812, verlängert wurde, das Gesetz vom 6. Jänner 1890, RGEBl.
Nr. 19, betreffend den Markenschutz, samt der Novelle vom 30. Juli
1895, RGBl. Nr. 108, hiemit in Bezug auf die österreichischen Staatsangehörigen
 ausdrücklich als für die mit voller Gerichtsbarkeit ausgestatteten
 Konsulargerichte geltend erklärt und es wird gleichzeitig
die Gerichtsbarkeit dieser Konsulargerichte auf Grund des 8 2 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit in der Weise ausgedehnt,
daß fie ermächtigt werden, in Betreff der strafgerichtlichen Verfolgung
und Ahndung von Vergehen gegen die Markenschutzgesetze ganz so vor⸗
zugehen, wie wenn es sich dabei um Übertretungen handeln würde.
Das Konsularobergericht in Konstantinopel hat diesbezüglich die
Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz auszuüben.
Die Anmeldung der Marken, welche sich die österreichischen Staats—
augehörigen für ihre in einem Konsularbezirke gelegenen Unternehmungen
 schützen lassen wollen, ist unter Beibringung eines Nach⸗
weises uͤber die österreichische Staatsangehörigkeit des Markenhinter—
legers und über den Besitz eines Unternehmens innerhalb des Konsular—
gerichtsbezirkes bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien unter
Finhaltung der übrigen Vorschriften der Markenschutzgesetze zu
bewirken.
Der konsulargerichtliche Schutz gegen Markeneingriffe, welche in
einem Konsularbezirke seitens österreichischer Staatsangehöriger be⸗
gangen werden, wird zu Gunsten der Angehörigen fremder Staaten
jur“unter der Voraussetzung der durch besondere Vereinbarungen mit
diesen Staaten festzusetzenden Reziprozität gewährt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.
        <pb n="102" />
        24 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gesamtministeriums vom
20. Dezember 1899, RGBl. Nr. 252, betreffend die Einführung der
zsterreichischen Markenschutzgesetze bei dem k. u. k. Konsulargerichte in
Tanger Marokko) und die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des letzteren
auf die selbständige Judikatur über die Vergehen gegen die erwähnten
Gesetze, als gegenstandslos außer Wirksamkeit.“
Art. VI. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund⸗
machung in Wirksamkeit.
Die Kundmachung erfolgte mit dem am 24. April 1913 ausgegebenen
 und versendeten XXXI. Stücke des Reichsgesetzblattes.

Art. VII. Mit dem Vollzuge des Gesetzes sind Mein
iniser für öffentliche Arbeiten und Mein Justizminister
etraut.

II.

Erlatß des Ministeriums für öfsentliche Arbeiten vom
24. April 1913, 3. 22.622— 1XVAa, an sämtliche Handels—
und Gewerbekammern,
hetreffend die Markenschutznovelle vom 17. Maͤrz 1913.

Am 24. April 1913 wurde das Gesetz vom 17. März
1913. RGBl. Nr. 65, womit das Gesetz vom 6. Jänner
I890, REOBl. Nr. 19, betreffend den Markenschutz, ergänzt
und abgeändert wird, im Reichsgesetzblatte kundgemacht
und ist zufolge seines Art. VI an demselben Tage in
Wirksamkeit getreten. Zur Handhabung einzelner Bestim⸗
mungen dieses Gesetzes wird der Handels— und Gewerbe—
kammer das Folgende zur Darnachachtung empfohlen:

L. Zu Art. J und II:

. Vermöge des 8 1 des Markenschutzgesetzes vom
6. Janner 1890, RGBi. Nr. 19, ist — auch in seiner
bisherigen Fassung — die Eignung eines Zeichens, Waren
eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer
Unternehmungen zu unterscheiden, Voraussetzung für die
Registrierbarkeit des Zeichens. Es wurde jedoch die Frage,
ob ꝰein Zeichen unterscheidend wirke, bisher ausschließlich
dach dem JInhalte des Zeichens und der daraus sich er⸗
        <pb n="103" />
        Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchMov. v. 1913. 96

gebenden Auffassung des Verkehres beurteilt; auf Umstände,
die außerhalb des Zeicheninhaltes liegen, insbesondere
darauf, ob ein Zeichen im Verkehre die Anerkennung als
Zeichen der Ware eines bestimmten Unternehmens nicht
doch tatsächlich erlangt, die unterscheidende Kraft somit
gewonnen hat, konnte für die Frage der Registrierbarkeit
bisher kein Bedacht genommen werden. Dieser Rechts—
zustand wird zufolge des Art. J der in Rede stehenden
Markenschutznovelle durch den dem 81 des Markenschutzgesetzes
 neu hinzugefügten zweiten Absatz geändert. Nach
dieser zusätzlichen Bestimmung sind bei Beurteilung, ob
ein Zeichen zur Unterscheidung der Waren eines Unter—
nehmens von gleichartigen Waren anderer Unternehmungen
geeignet ist, „alle Tatumstände, insbesondere die Dauer
des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung
der beteiligten Verkehrskreise“ zu berücksichtigen. Darnach
wird nunmehr, wenn auch die Registrierungsbehörde oder
das Ministerium für öfsentliche Arbeiten befindet, daß
ein Zeichen, nach seinem Inhalte betrachtet, die erforder⸗
liche eraedande Kraft nicht besitzt, die Registrierbar—
keit des Zeichens, soweit das Erfordernis der Unter—
scheidungskraft in Betracht kommt, dann anzuerkennen
sein, wenn sich aus den vorliegenden übrigen UÜmständen,
insbesondere aus der längeren Dauer des stattgehabten
Gebrauches der Marke ergibt, daß das Zeichen trotzdem
im Verkehre die Anerkennung als Zeichen der Ware eines
bestimmten Unternehmens erlangt, somit unterscheidende
Kraft gewonnen hat. Daß die Wertung der Tatumstände
nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, das ist
nach der Auffassung der Abnehmerkreise der betreffenden
Ware und gegebenenfalls der den Absatz vermittelnden
Handelskreise, zu erfolgen hat, wird vom Gesetze dem
Wesen des Markenrechtes entsprechend verfügt.
2. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des
Art. J ist auch Art. II zu beurteilen. Nach 883, 83. 2 des
Markenschutzgesetzes war bisher ein Zeichen, das bloß in
Zahlen oder Buchstaben besteht, von der Registrierung aus—
geschlossen. Art. I hebt diese Vorschrift, welche die Regi—
strierung von Buchstaben- oder Zahlenmarken bedingungslos
untersagte, auf und unterwirft damit auch solche Zeichen
den allgemeinen markenrechtlichen Vorschriften. Die Auf—
—
        <pb n="104" />
        96 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

Buchstaben- und Zahlenmarken ohneweiters zur Registrie—
rung zugelassen werden müssen, ihre Registrierung ist
vielmehr, nur, dann zulässig, wenn sie den durch die
Markenschutzgesetze festgesetzten allgemeinen Bedingungen der
Registrierbarkeit eines Zeichens genügen. Da zu' diesen
allgemeinen Bedingungen auch die Eignung gehört, Waren
eines Unternehmens von gleichartigen Waren anderer
Unternehmungen zu unterscheiden, so werden in der Folge
auch Buchstaben- und Zahlenmarken nur dann registriert
werden können, wenn sie die Eignung, sei es im Sinne
des Absatzes 1, sei es im Sinne des (neuen) Absatzes 2
des 8 1 des Markenschutzgesetzes besitzen. Da erfahruͤngs⸗
gemäß Buchstaben und Zahlen im Handelsverkehre vielsach
und zu den verschiedensten Zwecken in Warenaufschriften
verwendet werden, wird derartigen Zeichen in der Regel
nach der Verkehrsauffassung die Eignung zur Unterscheidung
fehlen. Das schließt aber nicht aus, daß im einzelnen
Falle nach den Tatumständen, insbesondere infolge längerer
Dauer des Gebrauches durch den Schutzwerber, das Zeichen
nach der Verkehrsauffassung zum Kennzeichen der Waren
seines Unternehinens geworden ist und somit unterscheidende
Kraft erlangt hat

3. Diese Grundsätze gelten gleichmäßig für ein—
heimische wie für auslandische Marken und im letzteren
Falle auch dann, wenn es sich um Marken von Unions—
angehörigen handelt. Inwiefern Ausnahmen hievon gegen—
über einzelnen Staaten kraft der mit ihnen geschlossenen
besonderen Verträge bestehen, ist hier zu eroͤrtern nicht
erforderlich.
Es haben zwar die Erkenntnisse des Verwaltungs—
gerichtshofes vom 29. Dezember 1910, 3. 11.347 (,0. Pbl.“
1911, S. 899) und vom 19. Dezember 1912, 3. 11.818
O. Pbl.“ 1913, S. 269 ausgesprochen, daß ausländischen
Buchstabenmarken, auf die das Unionsrecht zur Anwendung
gelangt, deswegen allein, weil aus Buchstaben bestehende
Warenzeichen keine unterscheidende Kraft besitzen, im In—
lande der Schutz nicht berweigert werden könne. Diese
Erkenntnisse gründen sich einerseits auf Art. 6 des Pariser
Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums
und Punkt 4 des dazu gehörigen Schlußprotokolles, wonach
die im Ursprungslande vorschriftsmaäßig hinterlegte Marke
        <pb n="105" />
        Erl. v. 24. Apr. 1918, betr. MarkSchNov. v. 19138. 97

deshalb, weil sie hinsichtlich der Zeichen, aus denen sie
besteht, also hinsichtlich ihrer Form. der Gesetzgebung des
Staates nicht entspricht, vom Schutz nicht ausgeschlossen
werden darf; andrerseits beruhen diese Erkenntnisse ins—
besondere auf der Erwägung, daß das in 833 3. 2, des
Markenschutzgesetzes ausgesproͤchene Verbot der Registrierung
von Buchstabenmarken sich als ein die Form der Marke be—
treffendes Verbot darstelle. Aber durch die neue Fassung,
welche Art. 6 des Unionsvertrages bei der zu Washington
erfolgten Revision erfahren hat (RGBl. Nr. 64 6x 1913
unter und insbesondere duͤrch die Aufhebung des frag⸗
lichen Registrierungsverbotes des 83, 8 2, des Marken—
schutzgesetzes hat die Rechtslage eine voliständige Anderung
erfahren. Nunmehr ist im Sinne des gedachten Art. 6
8. 3 die Zurückweisung einer Marke ausdrücklich als zulässig
erklärt, wenn sie jedes unterscheidenden Charakters ent⸗
behrt; namentlich aber hat die Beseitigung des unbe—
dingten Verbotes der Registrierung von Buchstaben⸗ und
Zahlenmarken zur Folge, daß inländische wie ausländische
Buchstaben⸗ und Zahlenmarken zwar wegen dieser ihrer
Beschaffenheit an sich nicht mehr von der Registrierung
ausgeschlossen werden dürfen, dabei aber wie alle anderen
Warenzeichen der Prüfung auf. das Vorhandensein unter—
scheidenden Charakters unterworfen sind. In diesem Sinne
hat sich sowohl der Bericht des Gewerbeausschusses zur Re—
gierungsvorlage der neuen Markenschutznovelle' (1843 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abge⸗
ordnetenhauses, XXI. Session 1913,0. Pol.“ 1918, Rr?4,
S. 167) als auch der Bericht der volkswirtschaftlichen
Kommission des Herrenhauses (164 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XI. Session
1913, „O. Pbl.“ 1913, Nr. 6. S. 267) ausgesprochen.

S. diese Materialien bei Art. II des Gesetzes, oben S. 85 ff.
4. Die Handels- und Gewerbekammer wird sohin bei
Hinterlegung von Marken, welche ausschließlich aus Buch⸗
staben oder Zahlen bestehen, vor ihrer Registrierung zu
prüfen haben, ob diesen Marken die erforderliche unter—
scheidende Kraft zukommt. In der Regel wird dies nach
dem Inhalte dieser Zeichen zu verneinen sein. In diesem
Falle wäre die Registrierung solcher Marken zu versagen
und im Zurückweisungsbeschlüsse dem Hinterleger anheim—
S.⸗A. Nr. 7923.
        <pb n="106" />
        98 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

zustellen, im Falle einer Beschwerde an das Ministerium
für öffentliche Arbeiten zugleich die ihm allenfalls zu
Gebote stehenden Beweise dafuͤr anzubieten, daß das Zeichen
nach den Tatumständen, insbesondere im Hinblicke auf die
Dauer seines Gebrauches, unterscheidenden Charakter im
Verkehre nach der Auffassung der beteiligten Kreise erlangt
hat. Nur dann, wenn es sich um notorische Verhältnisse
handelt oder wenn der Hinterleger bei der Hinterlegung
aͤusreichende Beweise zur Erhärtung von Tatumständen
der erwähnten Art vorlegt oder anbietet, wäre seitens der
Handels⸗ und Gewerbekammer in diese Frage einzugehen
und auf Grund dieser Notorietät oder der vorgelegten oder
aufgenommenen Beweise über die Registrierbarkeit zu ent—
scheiden. Wenn die Marke registriert wurde, ist das ge—
samte Beweismaterial gleichzeitig mit der übersendung
der Marke an das Minssterium vorzulegen, um eine all—
fällig notwendig erscheinende überpruͤfung zu ermöglichen.
Desgleichen sind, wenn die Notorietät der die Unter—
scheidungskrast begründenden Tatsachen für die Bejahung
ber Registrierbarkeit maßgebend war, die Verhältnisse,
die für die Annahme der, Notorietät bestimmend waren,
hei Einsendung der Marke kurz darzulegen.
II. Zu Art. IIIl und IV, Punkt J.

. Durch Art. III, wird der zweite Absatz des 89 des
Markenschutzgesetzes aufgehoben und durch eine andere Be—
stimmung ersetzt. Im Falle eines Wechsels im Besitze der
Unternehmung hatte bisher der Erwerber des Unter—
nehmens, von gewissen Ausnahmsfällen abgesehen, binnen
deei Monaten nach erfolgter Erwerbung des Besitzes die
Umschreibung der Markeauf seinen Namen zu erwirken,
widrigenfalls das Markenrecht erlosch. Der Verlust des
Markenrechtes und damit zůgleich die Bestimmung des
8 21, lit. e, des Markenschußgesetzes ist nunmehr beseitigt.
In den Fällen, wo der neue Besitzer des Unternehmens
dieses unter der nveranderten Firma fortführt, hat eine
Umschreibung der Marke überhaupt nicht mehr zu erfolgen.
Wer derzeit Inhaber dieser Firma ist, kann ja jederzeit
ohne Schwierigkeiten aus dem Handelsregister entnommen
werden. In den anderen Fällen eines Wechsels in der
Person des Inhabers des Unternehmens besteht die Pflicht,
        <pb n="107" />
        Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913. 99

die Umschreibung der Marke zu veranlassen. Diese Um—
schreibung ist jedoch nicht mehr an eine Frist gebunden,
deren Nichteinhaltung den Verlust des Markenrechtes zur
Folge hätte, dem Erwerber ist es vielmehr anheimgestellt,
ob und wann er die Umschreibung veranlassen will. Aber
so lange die Umschreibung im Register der Handels⸗ und
Bewerbekammer nicht vollzogen ist, kann er das Marken—
recht nicht geltend machen und können alle amtlichen
Verständigungen, welche die Marke betreffen, sowohl seitens
des Ministeriums, als auch seitens der Handels— und
Bewerbekammer mit Wirkung gegen ihn an den einge—
tragenen Inhaber der Marke oder seinen eingetragenen
Vertreter zugestellt werden. Da es somit für das Mini—
sterium von Wichtigkeit ist, die vollzogene Umschreibung
mit möglichster Beschleunigung zu erfahren, hat die Handels
und Gewerbekammer jede vollzogene Umschreibung, nicht
wie bisher erst nach Abschluß jedes Kalendermonates mit
dem in diesem Monat erfolgenden Registrierungen, sondern
gleichzeitig mit der Eintragung behufs Ersichtlich—
machung der Üübertragung im Zentralmarkenregister hieher
mitzuteilen. Die bei der Handels- und Gewerbekammer
eingehenden Anträge auf Umschreibung einer Marke sind
alsbald zu erledigen, insbesondere werden notwendig er—
achtete Verbesserungen oder Ergänzungen unverzüglich zu
deranlassen sein

Anträge wegen Löschung einer Marke wird das Mini—
sterium für öffentliche Arbeiten der Handels- und Ge—
werbekammer, bei welcher die Marke registriert ist, mit—
teilen, damit die Kammer in der Lage ist, bei den die
Marke betreffenden Nachfragen die Beteiligten auf die
vorliegende Anfechtung aufmerksam zu machen.
2. An der Verpflichtung zur Zahlung der Um—
schreibungstaxe (8 20, Abs. 2 des Markenschusgesetzes) hat
sich nichts geändert.
3. Für die Frage der Rückwirkung der den 89
des Markenschutzgesetzes ändernden Bestimmung der Novelle
ist es selbstverständlich, daß Besitzwechsel von Unter—
nehmungen, die seit dem Tage des Inkrafttretens der
Novelle sich ereignen, unter das neue Gesetz fallen und
daß Markenrechte, die zufolge der alten Bestimmung an
diesem Tage bereits erloschen waren, nicht wieder wirksam
7*
        <pb n="108" />
        100 Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. MarkSchNov. v. 1913.

gemacht werden, wobei es belanglos ist, ob die Löschung
dieser Marken in diesem Zeitpunkte bereits durchgeführt
ist oder nicht. Für die übrigen Fälle heißt es in den
„Erläuternden Bemerkungen“ zur Regierungsvorlage des
neuen Gesetzes (1817 der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen des Abgeordnetenhauses, XXI. Session 1918,
„O. Pbl.“ 1913, Nr 8, S. 119f.): „Aus der Anwendung
allgemeiner Rechtsgrundsätze ergibt sich, daß mit dem
Beginne der Wirksamkeit des neuen Gesetzes die geänderte
Bestimmung zur Anwendung kommen wird, wenn in diesem
Zeitpunkte seit dem Wechsel im Besitze des Unternehmens
die dreimonatliche Frist des geltenden Rechtes
noch nicht abgelaufen ist.“
        <pb n="109" />
        Chronologisches Regisser.

Die Ziffern ohne Beisatz bedeuten Seiten dieses Heftes.)

1850.
Febr. 9. RGEBl. Nr. 50.
Ges. 61.
1862.
Dez. 13. RGBl. Nr. 89.
Ges. 61.
1865.
Juni 15. RGBl. Nr. 45.
Ges. 92.

1875.
Okt. 22. RGEBl. Nr. 36 ex
1876. Ges. 51.

1883.
März 20. Internat. Unions—
vertrag. 1,4, 5 ff.,
34.
RGBl. Nr. 19.
MSchG. 83, 93,
94, 99.

1890.
Jän. 6.

1891.
April 14. Madrider Abkom—
men, betr. intern.
Markenregistrie⸗
rung. 1, 2, 4, 45 ff.,
81.

1891.
April 16. Protokoll, betreff.
Dotierung des in—
ternationalen Bu—
reaus. 2, 4, 30, 34.
RGBl. Nr. 136.
Ges. 93.

1895.
Juli 30. RGBl. NAr. 108
MSchNov. 93.
1899.
Dez. 20. RGBl. Nr. 252.
Vdg. 94.
1900.
Dez. 14. Brüsseler Zusatz—
akte zum Intern.
Unionsvertrag. 1,
9 34.
Brüsseler Zusatz⸗
akte zum Madrider
Abkommen, betr.
intern. Marken⸗
registrierung. 4,
45, 81.

59

1907.
Dez. 830. RGBl. Nr. 278
Ausgleichsvertrag.
        <pb n="110" />
        102

Chronologisches Register.

1907.

mit Ungarn. Art.
XVI, XVII, 76,
80, 82.

1909.
Juni 2. 83. 4734 FME. 61.
Juli 12. RéBl. Nr. 107.
Vdg. 8.
Aug. MN. Rovl Ir. 186.
Kd. 2, 81.
Okt. 16. R6Bl. Nr. 162.
d. 1.

1908.
Jän. 21. 3. 164 HME. 77.
Juni 27. RGEBl. Nr. 128.
Ges. 90.
RGBl. Nr. 267.
übereink. mit dem
Fyuuschen Reiche.
14.
RGBl. Nr. 368.
DchfG. 8 1, 18;
82, 13.
RGBl. Nr. 269.
Ges. betr. Über⸗
eink. mit Ungarn.
76, 80, 82.
RGBl. Nr. 270.
Vdog 61, 74, 7,
80.
RGBl. Nr. 271.
VBdg. 14, 40ff.
3—
R Erl. 75 ff.
O.

1910.
Febr. 1. . 172/2-XXVe.
Rfod.d.
———
Rsos 81.
3 871 vG6. 17.
ss Xxvc
Rfou. 466.
να
Rsod. 40.
αö—
—
Dit. 12. 3 31927 A-A.
vi o
Nob. 28.3. 46627 A.-A.
vn 0.
Dez. 29. 3113448681
—
, 96
29. 311 34960.17.

1909.
Jän. 30.
„30.
Febr. 15.
April 22.

1911.
Jin. 18.8. N/IAVD
Nfösl. 48
März 8. 4.8—
611/69 Erl. 74.
3.1046 B.A. 4.
10, 11.
g 26306 B.A. B.
d, 11.
RGéövl. Nr. 64.
Washingtoner Ver⸗
Roe Joff, Bif

3. 3753 B.⸗A.AM.9.
3741 B-A. B.9.
B3718s Erl 81
RGBl. Nr. 632.
Vdg. 61, 77.
3. 11/47 - XXVa /
/14.943 Erl. 73,
7.5 77 ff.
RGEBl. Nr. 134.
KbD. 1.2.

Mai 6.

20
        <pb n="111" />
        Chronologisches Register.

103

1011.
Juni 2. Durchführungs⸗
vorschrift, betr. die
nternat. Marken⸗
registrierung. 62ff.
8.12. 202 FME. 41.
RGBl. Nr. 40.
Ges. 83.
3. 442 - 12 B.A.
B. 11.

1913.
Jän. 22. 8. 137. 334 A.⸗A.
V. 11.
Jän. 29. Deutsches Patent⸗
amt. 11.
Febr. 11. 8. 7538 B.A. B.
11.
März 17. RGBl. Nr. 65.
Ges. 4, 83ff., 94.
RGBl. NMr. 52.
Vdg. 93.
RGEBl. Nr. 66.
Vdg. 5ff., 73, 74.
3. 22. 621 - XXVa
Erl. 71ff.
2αXVa
Erl. 984ff.
3.573 / Präs. Rund⸗
schreiben des Prä⸗
sidiums des Pa⸗
tentamts 13.

19182.
Jän. 17.
März 2.

8. 368—XXVa
Erl. 74.
ABG7 A.A. IV.
*1.
30.324 B.«A.
6. 11.
Z 21825 FME.42.
83. 11318 V689
17, 96.

Juni 13.

—44

182.
Dez. 19.
        <pb n="112" />
        Sachregister.

(Die Ziffern ohne Beisatz bedeuten Seiten dieses Heftes.)

Abhängige Gebiete 38.
Abzeichen, öffentliche 38, 39.
—3 Erzeugnisse des
Adreßänderungen d. Marken—
inhabers 80f.
Algier 1, 2, 81.
Amerika,. VereinigteStaaten.
Amtsblatt 26.
Amtssprache des internatio—
nalen Bureaus 29.
Anschluß an die Union 82
an das Madrider Ab⸗
kommen öb,s. auch Beitritt.
Ausländische Unternehmun⸗
gen 91.
Ausstellungen 25f.
Australischer Staatenbund 1.
Ansübung der Patente 16.
Auszüge aus dem internatio⸗
nalen Markenregister 62,
8f. 69 78.
Azoren 1, 2, 81.

A.

B.

Beglanbigung der Urkunden
oder Palentschriften 12,
43.

Beitrag zu den Kosten des
internat. Bureaus 4, 29f.
Beitritt zum Unionsvertrag,
16, s auch Anschluß.
— der Kolonien usw. zum
Unionsvertrag 83f., 32f.
— — zum Maͤdrider Ab⸗
kommen bb f.; s. auch An⸗
schluß.
delgea 1, 2, 4, 26, 46, 561,
Beschlagnahme widerrechtlich
bezeichneter Waren 23,
24, 26.
Beschränkungen hinsichtlich
geer internat. reg. Marke
Beschreibende Marken —18, 20.
Besitungen 83.
destaugungen des internat.
Bureaus 69, 73.
Vebollmächtigter 37.
Bildstock oh, ze 63, 72f., 76,
Blatt des internat. Bureaus
n 6 .
28 and Herzegowina
1, 2, 3.
        <pb n="113" />
        Sachregister.

105

Brasilien 1, 2, 4, 26, 45,
51, 81.
Brüsseler Zusatzalte zum
Madrider Abkommen, betr.
die internat. Marken—
registrierung 1, 2, 4, 34,
8i.
— zum Pariser Unions⸗
vertrag 1, 2, 4, 34.
Buchstabenmarken 17, 20, 85,
ff.
Bürger 6, 8, 43, 46.

Englische Sprache 43.
Erfindungspatent, s. Patent.
Ernenerung der internatio⸗
nalen Markenregistrierung.
53, 70.
einer auch intern. registr.
Marke 74.
F.
Fabriksmarke, s. Marke.
Farben der Marke 47, 59,
30. 61 67, /8gf.
Faröer-Inseln 1.
Firma, s. Handelsname.
Frankreich 1, 2, 3, 27, 45,
51, 81.
Französische Sprache 43, 138,
—
G.
Garantiezeichen u.⸗stempel 38.
Gebrauchsmuster 6, 9, 10,
14, 25, 26, 37.
Gebühren für die internat.
Markenregistrierung 60,
72; s. auch Registrierungs⸗
gebühr.
Gesamtverzeichnis der registr.
Marken 57, 70.
Gewerbes, Angabe des, in
Eingaben um internatio—
nale Markenregistrierung
59, 78.
Gewerbliches Eigentum 36.
Gleichzeitige Hinterlegung
einer Marke zur natio—
nalen und internationalen
Registrierung 73,76,77,80.
Gerichte, Verfahren und Zu—
ständigkeit der 37.
Gute Sitten 18, 21.
Großbritannien 1, 3, 27.
— Besitzungen 3f.

C.

Ceylon 1, 4.
Curaqao 1, 81.

D.

Dänemark 1, 4, 26.
Dauer der Patente 15.
— * intern. Markenrechtes
Densues —X
Dom mitanische Republik 1,
Durchfuhrungsvorschrift zum
Madrider Abkommen 58,
beff.
E.
Vhrrmzeichen— öffentliche 38,
Einfnhr patentierter Gegen⸗
stände 16.
Einfuhrverbot 23.
Eingabe um internationale
Registrierung einer Marke
58, 60, 61, 62, 65, 66,
74f. 76..
Formularien für die 58,
84, 65, 77.
Prüfung der 7õ.
        <pb n="114" />
        9

HI.

H.
Handelsmarke, s. Marke.
handelsname 283.
bandels⸗ und Gewerbekammer
Wien 8.
Hanptniederlassung 18, 19.
derkunstsbezeichnnugen, Fal⸗
sche 25.
Herzegowina, s. Bosnien.
Hhinterlegung zur internatio⸗
nalen Registrierung 46ff.,
58ff. 62ff, 76ff.
Hinterleguugsstelle f. Marken
und Muster 8.

J.
Japan 1, 3, 27.
Inkrafttretens, Zeitpunkt des,
des Unionsvertrags 34.
— des Madrider Ab—
kommens 57, 71.
Inländer 18.
Internationale Union, siehe
Union.
Markenregistrierung, siehe
Madrider Abkommen.
Juternationales Burean der
Union zum Schutze des
gewerblichen Eigentums
f, 3146, 50 48.
— — Kosten des, s. Beitrag.
Juternat. Markenregister 47,
—A —
auch Auszüge.
—X
Italienische Sprache 43.

sK.
Kollektivmarlen 21.
Kolonien 38.
französische 1, 2, 81.
— englische 3f.

Sachregister.

Konsnlargerichte 93.
Iö und ⸗stempel
—T
Kündigung des Unionsver⸗
trages 34.
— 3 für die Kolonien usw.

*
„Les marques internationales“
 47, 48, 67, 82.
Löschuug einer Marke 64, 65.

M.
Madeira 1, 2, 81.
Madrider Abkommen, betr.
internationale Marken⸗
gpitrierung 1, 2,4, 76,
1.
— revidiertes 3, 4, 45ff.,
58, 71.
Madrider Protokoll, betr.
Dotierung des internat.
Bureaus 2, 4, 80, 34.
Marke 6. 8, 9, 10, 26, 26,
37. 44, ff, 88ff.
Markenschutzuovelle von 1913
83ff.
Merilo 12, 8, N, 4, 81.
Mineralreiches, Erzeugnisse
des 36.
Muster oder Modell 6 8,9
10, 26, 26, 37, 42, 44.
Modell s. Muster.

R.

Nachforschungen des internat.
Bureaus 69, 73.
Natur des Erzeugnisses 21.
Renuseeland 1, 4.
        <pb n="115" />
        Sachregister.

107

Menerilarung einer Marke
Niederlande 1, 2, 3, 27, 45,
51, 81.
Niederländisch-gudien 1, 2,
51, 81.
Riederlassung 6, 8, 36, 43.
Norwegen 1,3, 47.

Protokoll, Madrider, s. Ma—
drider.
„Propriété industrielle“
28, 47, 82.

R.
Ratifizierung des revidierten
Pariser Vertrages 3f.,
zus.
des revidierten Madrider
Abkommens 3f., 537.
Rechtsnachfolger, Anmeldung
durch den 48, 43.
Register, s. Internationales.
Registriernugseingabe s. Ein⸗
gabe.
Registriernugsgebühr, intern.
53, 60, 65. 71. 72.
Reglement, betr. die inter⸗
nationale Markenregistrie⸗
rung 62ff.
Neron des Unionsvertrags
1.
Rücknahme eines Patentes,
s. Ausübung.
Rückstellung des Bildstockes
59f., 63f., 72.

D.

Obliterierung durchdie Patent⸗
amtskasse AMf.
Offeutliche Ordnung 18, 21,
38, 39.
Ordnungsnummer der in—
ländischen Registrierung
59, 63, 65, 66, 76, 77,
78.
der internationalen Re—
gistrierung 66, 66, 76.

P.

Pariser Vertrag zum Schutze
des gewerblichen Eigen—
tums, revidierter 3,4, 5ff.,
. auch Unionsvertrag.
Patent 6, 9, 10, 285, 26, 36,
37, 41, 44.
Personenvereinigungen, Mar⸗
ken von 21.
58 L, 2, 3, 27, 45, 61.
1.
Postsparkafsenkonto des Zen—
tralmarkenarchivs 60, 71f.
Prioritätsbelege 12, 13, 40f.
Prioritütserklürung 11, 18.
Prioritatsfrist 10, 14 15, 37,
49, 73.
Prioritätsrecht 9, 12f., 37,
49 73, 79f.
Protektorate 33.

S.
Schlußprotokoll zum Unions⸗
vertrag 36ff.
Schutzverweigernng s. Ver⸗
weigerung.
Schweden 2,4, 27.
Schweiz 2, 8, 27, 45, 81, 81.
Serbien 2, 4, 27.
Spanien 2, 3, 27, 45, 51, 81.
Stempelgebühren der Prio—
ritätsbelege 41f.
Surinam 1, 81.
        <pb n="116" />
        —108

Tare für Registerauszüge 652,
68f., 73, 80.
telle quelle 17f, 19, 38.
Trinidad und Tobago 1, 4.
Tunis 2, 3, 27, 45, 51, 81.

T.

uU.

überschuß der internat. Regi—⸗
J strierungsgebühren 5, 70.
übersetzung in die deutsche
Sprache 48.
übertragung einer Marke 88,
98ff.

— internat. registrierten
Marke 54, 60f., 66, 69.
Unabhängigkeit der Vatente
15.
Ungarn 1, 2, 3, 27, 46, 62.
81. 82.

Union, Internationale, für
den Schutz des gewerb⸗
lichen Eigentums 1,4, bff.
linion sangehörige 6, 8, 19,
31

Unionsstaaten 1f.
Unlauteren Wettbewerb,
Schutz gegen 6, 26.
Unterscheidender Charakter
einer Marke 18, 20, 83,
daff.
Untertanen 6, 8, 48, 46.
Ursprungsland 17, 18, 65,
62, 69.

Sachregister.

V.
Vereinigte Staaten von Ame⸗
rika2, 3, 27.
XDD
Verweigerung des Schutzes
einer international re—
gistrierten Marke 60, 6õ,
— Rechtsmittel gegen die b1f.
Verzeichnis der internat. re⸗
gistrierten Marken 67, 70.
— gyr Registrierungstaxen
7.
Verzicht auf internat. Marken⸗
rechte 54f., 66, 73f.
Vollzugsvorschrift. zum Ma⸗
dier Abkommen 66, 68,
boeff.

Wappen, öffentliche 38, 39.
Washingtoner Konferenz 2.
Vertruge 2, 3, 6ff., 46ff.
Warenverzeichnis, Anderun⸗
gen im 56.
Weubewerb, unlauterer b, 26.
Wien, Handels⸗ und Gewerbe⸗
kammer in 8.
Wohnsitß 6. 8, 36, 37, 43.

W.

8.
Zahlenmarken 20, 80, gaff.
Jeitweiliger Schutz, s. Aus⸗
stellungen.
zennaizinuerlegnnngeneue
Zentralmarkenarchiv 5, 82.

Tha
        <pb n="117" />
        IX. 2. Abt. Sesterreichische Stadteorduuugen. Zusammengestellt von Dr. Brockhausen
und Dr. Weistirchner. 1895. geh. K. 5.—, geb. K. 6.-X.
 1. Abt. Die Webrgesetzgebung nebst den einschlägigen Verordnungen und publizierten
Erlässen sowie den Entjcheidungen des k. 1. Verwaltungsgerichtshoses. (Neue Auflage in
Kürze!) Gesetz vom 5. Juli 1012, REBl. Ne— 128 / 29, siehe Sonderausgabe Nr. 76.
L. 2. Abt. Gesetze und Berordnungen nebst den publizierten Erlassen, sowie den Erkennt⸗
nissen des k. k. Verwaltungsgerichtshofes und des ur. Reichsgerichtes über den Land⸗
sturm ꝛc. 2c. Zusammengestellt von Dr. Ot to Stsöger. Neue Auflage in Kürze!
I. 1. Abt. Sandelsgesetzbuch samt Einführungsgesetz und einer Übersicht über die
handelsrechtliche Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes von Dr. Ostar Pisko,
20. Auflage. 1913. (XVIII, 1123 8.) geh. K. 8.10. geb. K. 9. 20
I. 2. Abt. Wechselorduung. Stempel und Gebühren in Wechselsachen. Scheckgesetz.
Gesetze über die Börsen und Handelsmätkler. Börsenstatuten. Usancen. Gesetz über
Promessengeschäfte. Mit einer Übersicht über die wechselrechtliche Spruchpraxis des
Obersten Gerichtshofes. von Dr. Josef Friedlaender. 15. Auflage. 8. 1910.
(XIV, 682 S.) geh. 4 Ktso h, geb. b K so h
CII. Das GSebahren⸗, Tau- u. Berbrauchsstempelwesen. 19. Aufl., bearb. von Dr. Wil⸗
helm LSoew, k. k. Finanzkommissär und Dr. Ernst LSoew, Hof⸗ u. Gerichtsadvokat in
Wien. 1. Teil. Das Gebührengesetz samt Nachtragsvorschriften. In zwei Hälften.
(XXVII, 1370 S. geh. K 10. 80, geb. K 12. 80
2. Teil: Die Effettenumsatzsteuer. die Zondsbeitrãge, die cizitalionsarmenyerzente,
das Taawesen 2c. 18. Auflage. 1906. Bearbeitet von Hofrat Dr. Ei. Koczynski.
(CXII, 618 S.) geh. K5.50, geb. K6. b0
XIII. Das Maß, und Sewichtswesen und der Fichdienst in Sesterreich. Von Dr. Ritter
v. Thaa, k. k. Sektionschei. 2. Auflage. 1901. geh. K. 4.40, geb. K. 53. 40
Nachtrag 1896. geh. K. 2.—, geb. K. 2. 60
Nachtrag 1899. GMeuauflage in Vorbereitung).
Nachtrag 1905. brosch. R. 6.80, geb. K. 7. 80
XIV. Die seit 2. Dezember 1848 erlassenen Zauordnungen. 1. Abt. Aufl. 19 11 (48 Bogen).
geh. K 6.—, geb. K 7.-XIV.
 ↄ. Abt. 2. Aufl. 1911. (64 Bogen). geh. X 8.40, geb. K 9. 60
XV. Strasgesetz über Gefaslsabertretungen. 6. Auflage. — Ergänzt und erläutert von
Dr. Alois Jahn. 1913. (XCVIII, 1070 6.) geh. K9.60, geb. K 10 70.
XVI. Die neuen Baluta- und Bankgesetze etc. Textausgabe und Anmerkungen von Dr
Ludw. Calligaris. 1901. Mit Nachtrag 1912. geh. K. 6.—., geb. K. 7.—
XVII. Pie osterr. SisensSahugesetze. 5. Aufl. 1905. In 2 Haälften. K. 16.—, geb. K. 18.—
XVIII. Das allgemeine Grundbuchsgesetz mit der Instruktion zu demselben, die Vor—
schriften über Eisenbahn⸗, Berg⸗ und Naphthabücher, die Gesetze über die Anlegung
neuer Grundbücher nebst allen übrigen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und den
Entscheid. d. Oberft. Gerichtshofes. &amp;amp;VI. 8us S.) 8. Aufl. I809. geh. K. 6.geb. K. 7.
CIX. 1. Teil. Die Staatsgrundgesetze. — Die Verfassungsgesetze für die Gesamtheit, dann die
Landesordnungen und Landtags-⸗Wahlordnungen für die einzelnen Königreiche und Lander.
Die Gesetze über die Beziehungen zu den Laͤndern der ungarischen Krone und über die
Verhältnisse zu Bosnien u. der Herzegowina. 8. Aufl. 1909. Nebst 2 Supplementen;
Die ungarischen Verfassungsgesetze von Dr. Gustav Steinbach und Verfassungsgesetze der
Länder Bosnien und Herzegowina. Zusammengeftellt von Hofrat Jul. Giegl. Il. 80.
I910. (V, 110 6) geh. RK. 6.30, geb. K. 7.30
2. Teil. Die Landesverfassungen. 8. Aufl. 1911. geh. K540, geb. K 6. 40
CX. Die osterreichischen Beterinargesetze samt den die Durchführung derselben betreffenden
Verordnungen, den sonstigen normativen Vorschriften und erlüuternden Anmerkungen
4. Auflage. (Xl, b70 S.) 1910. KX 6—, geb. K 7.—
        <pb n="118" />
        xXI. gesterreichische Steuergesetze. Vollständige Sammlung aller auf direlte Steuern
Bezug habenden Gesetze, Verordnungen und Judikate. Erste Abteilung: Die Grund⸗,
Gebaudesteuer, allgemeine Steuervorschriften. Herausgegeben von Dr. Victor Röll
5. Auflage. 1901. (Meue Auflage in Vorbereitung).
— — Zweite Abteilung: Erwerbsteuer, Renten⸗ und Personaleinkommen⸗ Steuer
samt Vollzugsvorschriften. Herausgegeben von Dr. Richard Reisch. 2. Aufl. 1900.
In zwei Haälften. Neue Auflage in Vorbereitung.)
— — Große Ausgabe. In 2 Bänden. 80. 1905. L. i2.-, geb. K. 1440
XXII. 1. Abt. Gesetze und Verordnungen über die Besteuerung des Branutweines
zusammengestellt von Edmund Bernatzky, Dr. A. Carmine u. Dr. S. Joas.
Neue Auflage in Vorbereitumg.)
2. Abt. Gesetze und Verordnungen über die Zuckerbestenerung. zusammengestellt von
Dr. Carmine und Dr. Joas. 1906. 8. Aufl. geh. K. 6.-, geb. K. 7.-3.
 Abt. Gesetze und Verordnungen über die Biers estenerung. Zusammengeitellt
von Edmund Bernatzkyerc. 1903. 8. Aufl. geh. K. 6 — geb. K. 7.-4.
 Abt. Gesetze und Verordnungen über die Wein-, Sleisch⸗ und Ainienverzebrungs ·
steuer. Zusammengestellt von Robert Wolf ꝛc. 1904. geh. K. 8.-, geb. K. 9.-5.
 Abt. Gesetze und Verordnungen über die Zollbehandsung und Resteuerung des
Mineraloͤles. Herausgeg. v. Ebm. Bernatzkw ec. c. 1904. geh. R. 4. - geb. K. b. -
XXIII. Gesetze und Verordnungen über das Sasserrecht. Mit den einschlägigen Entschei⸗
dungen des Reichsgerichtes, des Obersten Gerichtshofes, des Verwaliungsgerichtsboses und
der Ministerien. (Neue Auflage in Vorbereitung.)
XXIV. L. Zas Ailitaͤrstrafgesetz uber Verbrechen nub Vergehen vom 15. Jaänner 1855 samt
den einschlaͤgigen und ergänzenden Gesetzen und Verordnungen. 2. Aufl. Redigiert von
Dr. Alex. Koller. 1901. geh. K. 5.- geb. K. 6.-XxXIV.
 2. Die uilitaͤr · Straf·YRrozeß⸗Ordnung, die Vorschrift. ũb. d. Organisation d. Militaͤr⸗
gerichte ꝛc. ꝛc. Herausgeg. v. Dr. Gg . Seewer. s. 1801. (Neue Auflage in Kürze.)
XXV. Gesetze betr. FJagd, Bogelschutz und Zischerei nebst allen ergaͤnzenden und erlaͤutern·
den Verordnungen mit Hinweisung auf die einschlägigen aus den Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshof. ersichtl. Rechtsgrundsũtze.4. Aufi.19 10. geh. K 9. -, geb. K 10. 30
XXVI. Gesetze und Verordnungen in Aultussachen. Zusammengestellt von Dt. Burchard.
3. ergänzte Auflage. 1895. 2 Bände. geh. x. 10. · geb. x. 12⸗
xxVII. Bolksschulgesetze. Reichs⸗ und Landesgesetze mit den einschlägigen Ministerial·
Verordnungen und Erlässen, clautert durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts⸗
hofes und Reichsgerichtes. Zusammengestellt von Dr. Burckh ard· 3. vermehrte Auflage.
Bearbeitet von Dr. Max Burckhard und Dr. Heinrich Heid lmait. In 4 Abteilungen.
1904. 1906. geh. K. 17.80. geb. L. 21.40
IXVIII. T.u.2. Abt. Gesetze un. Verordn. uũb. Straßen u. Wege, crlant. durch die in Wegerechts⸗
sachen erfloss. Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs und Reichsgerichts, zusammengestellt v.
Hofsekretar Ant. Kirchner v. RNoentirchen. 1892. geh. K. 8. - geb. K. 10.
XXIX. Gesehe n. Verordnungen über die arbdeiterversicherung samt den einjchl. Entschei ⸗
dungen n. Erlässen deb k. k. Ministeriums ꝛc. 2. Aufl. 1908. geb. x.7. . geb. K. 8.-XXX.
 Gesehe und Verordnungen in Sanitatssachen samt den einschlagigen Staatsverttãaen
und Erkenntnissen der Obersten Gerichtsbose. Herausgegeben von Sektionsrat Dr. von
qeb. K. 6.- geb. K. 7.-Mahl⸗Schedl.
 1898.
XXI. Zinnenscifsahrtswecen. Bearb. v. Dr. H. Batzanet 1902. geh. K. 8. 60. ge *
CXXII. Das Gesetz v. 16. Janner 1896, R. G. B. Nr. 80 ox 1897, betreffend e
mit Zedensmitteln usw. mit Erläuterungen, Judikaten usw. von een **
ie 3. iug. o1. V, as 6. —D
XXXII. das Bereinsrecht usw. Becebeitet von Dr. Friedrich Tenner.
Erscheint demnächst.
        <pb n="119" />
        Fonder-Ausgaben.

geheftet
AMonkursordnung, v. 28. Dezember 1868. Mit einer Uebersicht über die Spruch⸗
praxis d. Obersten Gerichtshofes v. Dr. Josef Friedlaender.
Siehe Manzsche Gesetzausgabe II, 2. Abteilung.
Rotariatsordnung mit einer Uebersicht über die Spruchpraxis des Obersten
Gerichtshoses von Dr. Josef Friedlaender. 18. Auflage. 1910.
Das Pretzgesetz samt der Instruktion zum Vollzuge desselben..
Die Ministerial⸗Verordnungen v. 18. Septemb. 1898, R. G. Bl. Nr. 166 1658,
detr. die Durchsahrung des Fatentgesetzes v. 11. Jänner 1897, R. G. Bl.
Nr. 80. 188909 5.... 8eb. . 1.40, geh.
5b. Gesetz vom 11. Jaͤnner 1807, betreffend den Schutz von Erstndungen (Fateni⸗
geset). Mit Erl. a. d. Materialien u. einem Sachreg. 1897. geb. K. 2. —, geh.
Bereinsrecht. Siehe Gesetze Bd. XXXIII.
Berfahren außer S5treitsachen. siehe Gesetze. Bd. III, 1. Abt., 1. Teil.
Gefetze und Verordnungen über das nivilgerichtliche Deposttenwesen und
die gemeinschaftlichen Baisenkassen. 14. Auflage. 1910. geb. 8. 2 32.60
10a. Wechselorduung — Wechselstempel. 5. Auflage. 1310o068.... —.350
O b. Handelsgesetzbuch. (Schulausgabe) 6. Auflage. 1906.... kart. 2. 80
183. u. 14. Gesetz über die Evidenzhaltung des Grundstenerkatasters vom
23. Mai 1888. — Bollzugsvorschriften hieuggßgßgg77
15. Gesetze, die, vom 7. Juni 1883, betreffend die Rusammenlegung (Kommassation)
 tandwirtschaftlicher Grundstͤsce ꝛe. ....
Die RZauordnungen für das Kand Riederoͤsterreich und für Wien. Hilfs⸗
buch zu deren Handhabung und zur Anwendung der darauf Bezug habenden
Gesetze und Vorschriften von Erich Graf Kielmansegg. 6., ergänzte
und verbesserte Auflage. 19111... 7. ri. x
Riederoͤsterreichische Landesgesetze. Herausgegeben von Paul Freiherrn
v. Kock. 2. Aufsage. 1897.
aändchen. Landesverfassungsgesetze. — Gemeindegesettze
Zändchen. Gemeindestatut für Wien... 666
d. Zändchen. Wasserrecht, Flußregulierungs⸗ und Flußpolizeivorschriften
1. Zändchen. Straßen⸗ und Eisenbahnvorschriften, Verlehrsanlagen in Wien
—A Feuerpolizeie.
b. Rändchen. Landeskulturgeseze.
7. BZändchen. Schulgesetz.....
19 VII a. Die nenen Schutgesetze für Aiederöͤsterreich 190858.
20. Die nene Bauordunng für Riederösterreich. (Textausgabe.)... geb.
210. Bemeindeordnung und Gemeindewaßlordnung für Riedersosterreich. Von
Julius Giegg..7 Fart. K 1.50, brosch.
das niederoͤsterreichtsche Kandesges., betr. Maßreg. 3. Hebung d. Sischerei
Weg⸗ Rructien-⸗ u. ZJaͤhrt.Aautvorschr.ec., die, v. F. J. Schaffer. 8. Aufl.
Advoßtaten · Ordnung, Disziplinarstatut und die Geschäftsordnung der nieder⸗
osterreichischen Advokatenkammer zc. 1888777
Reichsvertretung und Reichsratswahzt. Richtiggestellt bis in die
jüngste Zeit. Von Zulius Giegl. 1907
32. Das Wasserrecht für Zohmen. 188838. —VVVV—⏑—
152 -d. Entscheidungen von Bethörden und gutaͤchtliche Aeutzerungen über den
Amsang von Sewerberechten. In 4 Heften (aud— einzelne Hefteßẽ8

1. —

— 40
        <pb n="120" />
        eheftet
36. das Wasserrecht für Desterreich u. d. Enus 1888.. wbenn
67. Gesetzgebung, die österreichische. über Munze, Fapiergeld u. GBesdzablungen.
Von Ignaz Gruber. 1888 2.40
38 3. Fachtrage zum Rerggesetz. J. 1887. . — · 40
38 p. I. Gesetze und Verordnungen über Zruderladen. 1888. .. —. 40
11. Gesetze und Verordnungen, betreffend die Aufass· und Kraukenverstmerung
der Arseiter. 10. Auflage. 1911... .geb. K. 3.70, geh. 8. —
atrikenvorschristen. 1891...6* geb. K. 1.80, geh. 1. 20
Besetze fͤr ien. 1880. 2138 —. 80
Rauordnung für Wien. 1897. 3. Auflage . .. geb. K. 1.60, geh. 1.—
Zchutaufsichisgesetz sur WBien. 1830. .—. 20
Ehevorschrisften. 1891.3234 1.20
Das Dampfkesselwesen in Oesterreich. Von Sektionschef Dr. Georg Ritter
von Thaa. 3. Auflage. 1908. * geb. KR. 7.-, geh. 6. —
49. Das Rfandleihgewerbe. 188028 J.... . 1. 80
51. Aandesgesetze des Herzogtums Steiermari. 2 Bände geb. K. 10.-, geh. 8. —
53. der Verwaltungsgerichtshof. Diesbezügliche Gesetze und Verordnungen
bon Br. Mahl-Schedi. 1888. 2 geb. R. 2.60, geh.
56 a— a. Die neuen Zivilprozeßgesetze · ( Textausgabe.) 2) Zuris diskttions norm
und Zivisprozeß Ordnung nebst Einführungsgesetzen. K. 2.40 k Exekution
u. Sicherungsverfahren Exrekutionsordnung) nebst Einführungsgesetz. K. 1. 80.
e) Gerichtsorganisationsge setz und Gesetz, betreffend die Cinführuug von
Bewerbegerichten. 80 h. a) die Bollzugsvorschriften zu den Zivilprozeß⸗
Gesetzen, die bis 31. Dez. 1807 publizierten. Mit Register. geb. L. 2.80, geh.
Die 4 Teile in einem Rand gebunden K. 8. 30.
57. Das Gesetz v. 26. Okt. 1896, betr. die direkten Versonalsteuern. geb. R.2.-, geh.
672-0. Bosszugsvorschriften zum Gesetze vom 268. Oktober 1896, betreffend die
direkten Versoualsteuern. 1. Seft, enthaltend die V. V. zum J. Hauptstück,
betr. die allgemeine Erwerbsieuer. X. i.40. 2. Hest, enthalt. die Klassifikation
der Unternehmungen und Beschäftigungen ꝛc. debst einem alphabetischen Verzeichnisse.
 K. 1.-. 8. Heft, enthalt. die V. V. zum IV. V.VI. Hauptstuc
Personaleinkommensteuer). K. 180 4. Heft. V. V. zum II. Hauptstüc, bett.
die Erwerbsteuer von den der öffentl. Rechnungslegung unterworjenen Unter⸗
nehmungen. 80 b. 6. Kest, V. V. zum III. Haupistück, bert. Rentensteuer. 60 b.
Aeb ersicht über die Behandlung der Zinsen der wichtigsten inlaͤndischen
Sertpapiere in Bezug anf die Rentensteur· *
Die Heste 67 a—1f in einem Zand gebunden K. 7.—.
6 8 b. Gewerdegerichtsgesetz. Samt den einschlaͤg. Material. u. Verord. Mit Register. 1. 60
Anbang Geschaͤstsordnuung Berizeichnis der Zormularien7 30
Das Les ensmrittelge setz siehe: Gesetzausgabe Bd. XXXII.
Das Kegifter nach dem Gesetze vom 8. Macz 1807, betreffend die Efekten
nsaener nebst einem Andange- betreffend die Geschaͤftsbediuguugen der
Wiener Börse über den einjachen Schluß und die eutiallende Steuer. Von
he. Robert Goebel. 1897.. elueü Gelegen— —
Zie Cericisgebuhren im Verfahren n. d. neuen givulprodeß Gesetzen. 1808.
Peit Register und Erläuterungen . 3534 tart. K. 1.- gen.
Astienregulativ. Verordnung d. Minist. d. Inn, der Fin., des Hand., der
Fustig u. des Aderbaues v. 20. Sept. , R. G. B. Rr. 176, mit welcher ein
Negmativ sfür die Errichtung und abiicang von Attiengeselischaften auf dem
sdieie der Industrie und des Handels inbeart wird. 1809. (48 8.) .
        <pb n="121" />
        33.

geheftet
Borschriften für die rechts und ftaatswissenschaftlichen Studien und
s*taalsprüfungen an den österreich. Universttäten. 8. 1900. .. —. 50
Semeindestaiut. — Gemeindewahlordnung f. Wien. 8. 19 12. (06 8.). —. 90
Sesetz (Kongruagesetzz; vom 19. September 1898, das, R. G. B. 176,
betr. die Dotation der Katholischen Seelsorge⸗Geistlichneit. Heraus⸗
zegeben von Dr. Benno Fritsch. 8. 1901. geb. 2 Koau h., brosch. 1. 80
Beilage hiezu. 88. 19075.. —. 60
zsterr. Keimatrecht. Von Jul. Giegl. kI. 8. 3. Aufi. (1146.) kart. K. 1.60, 1. 30
Zur Kichteramtsprüfung. Die Vog. d. IM. v. 1. Nov. 1800. RGBl. Nr. 182.
Zusammengest. v. Dr. Seo Elsssner. 8. 2. Aufl. 19 10. (463 S.) geb. K7. —
Die Gemeindewahlordnung für RZöhmen. Von Dr. Karl Kriegelstein
v. Sternfeld. 1902. (v, 99 8)J.......—
Das öst. Zolflsstrafrecht. V. Dr. F. Wolf. kl. 8. 1902. (128 S.) kart. 2K.
Bergleichende Darstellung der Semeindewahlorduung ꝛc. Von Hans
Birch. kl. 8. 1903. (IV, 206 G.... 89eb. K. 3.—, geh.
Das Gesetz vom 26. Dez. 1895, R. G. B. Nr. 197, betreffend das Arheberrecht
an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Herausgegeben von Dr. Alfr.
Freih. von Seiller. kl. se. 1804 (VIII. 241 S.) . . geb. K. 8.20, geh.
Das Militär. Agesetz mit den Durchführungsbestimmungen. Mit Register.
kl. 8e 1907 (V, 8 8).. . .. .. . J tart. 1 K, geh.
73. dDie Landesordnung und LCandtagswahlordnung s. Kiederssterreich. (Ges.
v. 21. Okt. 18907, 86. u. BVBl. Nr. 181. 38 SñS. .. kart. 70 h, geh.
Gesetz vom 8. Juli 1902, RGBl. Nr. 144, betreffend Regünstigungen von
Sebãuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen samt Durch—
führungsvorschrist und Nachtragsverordnungen. 8. 1908. (VIII, 120 S.)
geb. K. 2.60
75. Die Ausgleichsgesetze vom 30. Dezember 1907 samt Durchführungsbestimmungen
und sonstigen Vereinbarungen. Mit Erläuterungen aus den Materialien und
anter Berücksichtigung der älteren Normen von Dr. Leo Wittmayer. 8.
1808. (XLX, 244 8J).. 28eb. R. 3.60
Gesetz v. 6. Juli 1912, RGBi. Nr. 128 / 29, betreffend die Einführung eines
neuen Wehrgesetzes usw. 80. (41. Sĩ)... ... kart. 1.60
Das 5checkgesetz. Gesetz v. 3. April 1806 über den Scheck. 2. Auflage.
Von Dr. Jos. Raudnitz. 8. 18911. (61 S.).... . kart. K120
Der neue Advokatentarif. Verordnung des Justizministers vom 3. Juni
18098, RGBl. Nr. 82, mit einem alphabetischen Register und Beispielen von
stostenverzeichnissen. 80. (57 8).. . kart. 80 h
Die Bereinbarungen, betreffend die Internationale Union zum Schutze des
gewerblichen Eigentums und die internationale Markenregistrierung (RGBl.
Nr. 266 ex 1908) und die damit zusammenhaͤngenden Gesetze und Staats⸗
verträge. Erläutert aus den Gesetzesmaterialien. kart. K. 1.30
80. die Tierseuchengesetze in der Fassung der Gesetze vom 6. August 1909, samt
den Durchführungsverordnungen, mit erläuternden Anmerkungen und den Ent—
scheidungen des k. k. Obersten Gerichts⸗- und Kassationshofes herausgegeben
von Dr. Alex. Löffler o. ö. Prof. a. d. Wiener Universität geb. K 8. — 2. 40
Berfassungsgesetze der Laänder RZosnien und Serzegowina. Zusammengestellt
non Julius Giegl, k. k. Hofrat. 8e. (110 S.)...- gaeb. R2.10 1.60
Die Rechtspraxis. Eine Anleitung für Schriftführer bei allen Gerichten
von Dr. Rudolf Granichstaedten-Czervasse. IIV, 1346.) geb. KßB. — 2. 20
883. Das Recht des Kausbesorgers. Von Dr. E. von Hofmannsthal— i. —

34.
35.

35 4.
86.
37.

I

39.
70.

71.
        <pb n="122" />
        Buchdruckerei
der Manzschen k. u. k.
Hof⸗Verlags⸗ und Univ.
Buchhandlung, Wien.
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