Einleitung.

8 1. I. Staatsrecht. Allgemeines und besonderes
Staatsrecht.
Staatsrecht ist der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen,
—D
Man teilt das Staatsrecht ein in allgemeines und be—
sonderes. Ersteres unterzieht nicht einen bestimmten ein⸗
zelnen Staat, sondern den Staat überhaupt seiner Be⸗
trachtung und erörtert die allgemeinen Grundsätze über
dessen Entstehung, Rechtsgrund, Zweck usw.; letzteres be—
faßt sich mit den positiven, staatsrechtlichen Sätzen eines
bestimmten Staates, z. B. des Preußischen.
Das positive Staatsrecht eines jeden einzelnen
Staates zerfällt naturgemäß in zwei Unterabteilungen:
a) das Verfassungsrecht, (Staatsrecht im en—
gern Sinne),
b) Verwaltungsrecht.
Ersteres behandelt den Staat in seiner Orga⸗
nisation und Gestaltung, letzteres in der Erfüllung
seiner einzelnen Aufgaben, in seiner Verwaltun g.

) Während das Staatsrecht sich mit den auf den
Staat beziehenden Rechtsnor men befaßt, behandelt die
Pol zr die auf den Staat bezüglichen gweckmaäßigkeits—
regeln.