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Das Allgemeine Staatsrecht.

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Der Staat ist die Vereinigung eines auf einem be—
stimmten Gebiete seßhaften Volkes zu einem organischen
Gemeinwesen unter einer obrigkeitlichen höchsten Gewalt.
Daraus ergeben sich einzelne Momente der Begriffs⸗
bestimmung:
a) Volk, (ꝓpersönliche Grundlage): Kein Staat ohne Volk.
b) Land, Staatsgebiet, (dingliche Grundlage): Kein
Staat ohne Land. Nomadenvölker bilden keinen Staat.
Organismus: der Staat stellt das Volk in seiner
Gesamtpersönlichkeit dar, ist selbst eine juristische
Person.
Obrigkeitliche höchste Gewalt (die sogenannte
Staatsgewalth).
Der Gegensatz von Obrigkeit und Untertanen,
Regierenden und Regierten ist wesentlich für den
Staatsbegriff.

8 3. III. Staatszweck.
Uber den Staatszweck sind im Allgemeinen Staats—
recht eine Reihe von Theorien aufgesiellt. Die wich⸗
tigsten sind:
a) Die Theorie des Rechtsgesetzes: Zweck des Staates
ist der Schutz des Rechtes.
Die Theorie des Sittengesetzes: Zweck des Staates
ist die Realisierung des Sittengesetzes.
Die Theorie der Wohl fahrt: Zweck des Staates
ist die allgemeine Wohlfahri.
Die Theorie von der Totalität des Staatszwecks:
 Zweck des Staates ist: sowohl der Schutz
des Rechtes und der Moral, als auch die Sorge für
die allgemeine Wohlfahrt, überhaupt Schutz und Re—
alisierung alles Gemeinnuͤtzigen.
(Cfr. Einleitung zur Verfassung des deutschen Reiches:
„Zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohl⸗
fahrt des deutschen Volkes.“)

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