Das Allgemeine Staatsrecht.

8 4. IV. Rechtsgrund des Staates.
Unter den über den Rechtsgrund des Staates auf—⸗
gestellten Theorien sind die wichtigsten:
a) Die Theorie von der göttlichen Stiftung des
Staates.
Die Theorie der Übermacht.
Die Patrimonialtheorie, nach welcher die so—
genannte Patrimonialität d. h. das Eigentum an
Brund und Boden den Rechtsgrund des Staates bildet.
Das Patriarchal-Prinzip: Der Staat ist eine
Erweiterung der Familie.
Die Vertragstheorie: Der Staat ist ein Produkt
des Vertrages (Rousseau, contrat social).
Die Theorie der Vernunftnotwendigkeit.
8 5. V. Staatsgewalt.
Begriff: Staatsgewalt ist die im Wesen des Staates
enthaltene oberste und höchste Gewalt. Als
höchste Gewalt, suprema potestas, wird dieselbe im
modernen Staatsrecht als Souveränetät, der In—
haber derselben aber als Souverän bezeichnet.
S. folgenden 8.
Die Frage, wer Inhaber der Staatsgewalt sei,
beantwortet sich nach der Staatsform.
Die in der Staatsgewalt enthaltenen Rechte bezeichnet
man als „Hoheits rechte“. Man unterscheidet:
wesentliche, welche notwendig im Begriffe der Staats⸗
gewalt liegen, (regalia essentialia). Unter den⸗
selben sind besonders die Militär-⸗, Finanz⸗, Justizund
 Polizeihoheit, die Kirchenhoheit (jura circa
sacra s. unten 8 17), und die auswärtige Hoheit
qus legationum et tractatuum, Repräsentativ⸗
gewalt), hervorzuheben;
unwesentliche, (regalia non essentialia), welche
ohne notwendig im Begriffe der Staatsgewalt zu
liegen, auf der speziellen Entwickelung der einzelnen
Staaten beruhen.

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