Das Allgemeine Staatsrecht.

Hierher hören die Regalien im engern Sinne:
d. s. ausschließliche Berechtigungen des Staates zum Eigen⸗
tumserwerbe an bestimmten Gegenständen oder zum Be—
triebe bestimmter Gewerbe (Monopol).
Beispiel: Daß der Staat befugt ist, das Jagdwesen
im öffentlichen Interesse durch die Gesetzgebung zu regeln, ist
Ausfluß seiner Jagdhoheit; ist er auch ausschließlich befugt,
das Jagdrecht selbst auszuüben, so liegt ein Jagdregal vor.
ch Die Funktionen der Staatsgewalt keilt man im
Wege der Zteilung in: Gesetzgebung, Regierung
und Rechtsprechung oder im Wege der 2 teilung
in: gesetzgebende und vollziehende Gewalt
Was die Grenzen der Staatsgewalt anbetrifft, so ist
als Grundsatz aufzustellen, daß die Staatsgewalt nicht
eine willkürliche, sondern eine rechtliche Gewalt ist.
Als solche findet sie in den Zwecken des Staates ihre
aatürlichen Grenzen. Weitere Grenzen werden derselben
durch die positive Gesetzgebung der einzelnen Staaten
zesetzt. Man bezeichnet diese Beschränkungen der
Staatsgewalt als „Volksrechte“. Die wichtigsten
sind: Freiheit der religiösen UÜberzeugung, der Wissen⸗
schaft, Preßfreiheit, Unabhängigkeit der Richter, Ver—
ammlungs- und Vereinsrecht, Auswanderungsfreiheit,
Schutz der persönlichen Freiheit und der Freiheit des
Eigentums.

86. VI. Begriff der Souveraͤnetät insbesondere.

Der Ausdruck Souveränetät bezeichnet zunächst
lediglich die Eigenschaft der Staatsgewalt 'als eine höchste,
unabhängige und ausschließliche und sodann die Staats
gewalt selbst in dieser ihrer Eigenschaft, in ihrer Un⸗
abhängigkeit und Ausschließlichkeit. Die Souveränetät
wird als wesentliche Eigenschaft der Staatsgewalt und
als Ausfluß des EStaatsbegriffes betrachtet „Staatssouveränetät,
 als in einer einzigen physischen Person
verkörpert und konzentriert, wie in der Monarchie,
„Fürstensouveränetät“, als dem gesamten Volke zu⸗