Das Allgemeine Staactsrecht.

ständig, wie in der Demokratie, Volkssouveränetät
genannt. cfr. unten Völkerrecht, 8 4.

8 7. VII. Staatsformen.
A. Man unterscheidet je nach dem Inhaber der
Staatsgewalt bereits seit Aristoteles 3 Staatsformen:
a) Demokratie: Inhaber der Staatsgewalt ist die
Gesamtheit des Volkes.
Aristokratie: Inhaber der Staatsgewalt ist ein
bestimmter bevorrechtigter Stand.
Monarchie: Inhaber der Staatsgewalt ist ein ein⸗
zelner Mensch zu eigenem selbständigen Recht.
Die Demokratie und Aristokratie, welche das mit
einander gemeinschaftlich haben, daß die Staatsgewalt
einer juristischen Person zusteht, werden unter dem Aus—
druck: Republik zusammengefaßt und als solche der
Momnarchie gegenübergestellt, bei welcher die Staats⸗
gewalt einer physischen Person zusteht.
B. Bei der Demokratie ist ferner zu unter⸗
scheiden, ob die Staatsgewalt unmittelbar von dem ganzen
Volke in der Volksversammlung ausgeübt wird, un⸗
mittelbare Demokratie, oder von gewählten Re—
präsentanten anstelle des Volkes, mittelbare De—
mokratie, Repräsentativdemokratie.
C. Bei der Aristokratie kann die Zugehörigkeit
zu der herrschenden Klasse namentlich auf der Geburt be—
ruhen, Geburtsaristokratie, oder auf einem be—
stimmten Vermögen, Timokratie.
D. Bei der Mo marchie ist je nach der Berufung
des Herrschers zu unterscheiden: Erbmonarchie oder
Wahlmonarchie.
E. Bei der Monarchie ist ferner zu unter⸗
scheiden, ob der Monarch die Staatsgewalt unbeschränkt
ausübt, absohute Monarchie, oder ob diese Ausübung
beschränkt ist durch verfassungsmäßige Mitwirkung anderer
Faktoren aus dem Kreise der Regierten, beschränkte
Monarchie.

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