Das Allgemeine Staatsrecht.

Diese Faktoren sind insbesondere entweder:
bestimmte Stände, wie Adel und Geistlichkeit in den
staͤndisch beschränkten Königreichen und Fürstentümern
des Mittelalters;
das ganze Volk, wie das fränkische Volk auf den
Maitagen;
gewählte Vertreter des Volkes (Kammern, Land—
stände),*) Repräsentativverfassung, kon stitutionelle
oder repräsentative Monar chi e.
F. Als gemischte Staatsform werden die Fälle be⸗
zeichnet, wo das Subjekt, welches die Staatsgewalt inne⸗
hat, ein zusammengesetztes ist z. B. im ehemaligen
Deutschen Reiche: Kaiser und Reich, in Groß—
brittannien: das Parlament, d. h. der König und
die beiden Häuser, in Hamburg: der Rat und
die erbgesessene Bürgerschaft.
G. Mit den Ausdrücken: Despotie, Oligarchie,
Ochlokratie bezeichnet man die Ausartung der Mo—
narchie, Aristokratie, Demokratie.

8 8. VIII. Von den Staaten-Verbindungen.
Personalunion: Durch ein bloß zulässiges Ereignis
find mehrere Staaten unter einem Oberhaupt ver—
einigt, indem entweder
2) dieselbe Person in mehreren Wahlreichen zugleich
durch Wahl zur Herrschaft berufen wird, oͤder
der Erbmonarch des einen Staates in einem an—
deren (Wahl⸗) Staate zum Staatsoberhaupt ge⸗
wählt wird, oder
durch die in mehreren Staaten geltenden Erbfolge⸗
gesetze zufälliger Weise dieselbe Person zum Erben
der verschiedenen Kronen berufen wird.
Diese Verbindung besteht nur so lange, als das durch
den Herrscher gegründete persönliche Band dauert. Jeder

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)1 oder 2 Kammersystem, die erste Kammer wird in
der Regel als Herrenhaus ober Oberha us, die zweite
als Abgeordneten- oder Unterhaus bezeichnet.